
http://prekaer.info/index.php/debatte/k ... iben-.html
.
........Jeder Leistungsempfänger nach SGBII ist also gut beraten, nach dem Auslaufen der aktuellen Eingliederungsvereinbarung eine neue nicht zu unterschreiben. Denn nur aufgrund der unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung sind Sanktionen und Schadensersatzforderungen möglich. Dies hat das Hessische Landessozialgericht klargestellt..............