Ich habe hier etwas gefunden, welches ich gerne zur Info und zur Diskussion stellen möchte:
Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
http://www.finkenbusch.de/wp-content/up ... ilhabe.pdf
Hier wir viel zur Dispositionsverfügung geschrieben. Und was ich zur Zeit sehr interessant finde ist:
"Die Krankenkasse hat bei der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung die berechtigten
Interessen des Versicherten im Rahmen einer Interessenabwägung angemessen zu
berücksichtigen.22 Wenn das berechtigte Interesse des Versicherten an einem
Hinausschieben des Rentenbeginns die Belange der Krankenkasse überwiegt, hat die
Krankenkasse ihre Zustimmung zu erteilen.23
BSG, Urteil vom 7.12.2004, B 1 KR 6/03 R
Berechtigte Interessen des Versicherten ergeben sich, wenn durch das Hinausschieben
des Versicherungsfalls eine erhebliche Verbesserung des Rentenanspruchs erreicht wird,
z. B. durch eine evtl. noch mögliche Erfüllung der Voraussetzungen für eine Erhöhung
der Rentenbemessungsgrundlage (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1981 –3 RK 50/80-;
BSGE 52, 26; USK 81135).
Hängt die Wirksamkeit der Antragsrücknahme bzw. der Ausschluss der Rentenantragsfiktion
des § 116 Abs. 2 SGB VI von der Zustimmung der Krankenkasse ab, kann der Versicherte
eine förmliche Entscheidung der Krankenkasse darüber herbeiführen, ob sie diese
Zustimmung erteilt oder nicht. Die Krankenkasse ist in ihrer Entschließung über diesen
Antrag nicht völlig freigestellt, sondern hat ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem
Ermessen zu treffen. Die Entscheidung ist auf Ermessensfehler hin sozialgerichtlich
überprüfbar. Kann der Versicherte ein berechtigtes Interesse am Hinausschieben des
Rentenbeginns geltend machen, das die Belange der Krankenkasse überwiegt, muss diese
ihre Zustimmung erteilen. Ein solches berechtigtes Interesse des Versicherten kommt vor
allem in Betracht, wenn eine erhebliche Verbesserung des Rentenanspruchs erreicht werden
kann, z. B. durch eine evtl. noch mögliche Erfüllung der Voraussetzungen für eine Erhöhung
der Rentenbemessungsgrundlage.
Dies schrieb mir ein user eines anderen Forums:
andere mögliche lösung, wobei ich mir da nicht sicher bin: mag aber sein, dass aufgrund des wirtschaftlichen vorteils durch diesen stichtag, die kk gar nicht zum antrag "zwingen" darf. das könnte gut möglich sein, da eine interessensabwägung stattfinden muss. - das ist aber rein spekulativ, da müsste sich nochmal jemand äußern, der mehr ahnung davon hat.
vielleicht ist es auch eine überlegung der kk reinen wein einzuschenken, sofern sie sich jetzt weiter melden.
Bitte um rege Diskussion hierzu!

Gruß von Lebenswert