Hallo Manfred,
Verbraucherurteil aus der NWZ vom 15. Juni 2013
Wenn das deine Quelle ist, dann bitte auch dahin verlinken, denn in dem Urteil kann ich solche Aussagen nicht finden, dass es um Sozialgerichtsfälle geht ...
Kann es sein, dass du hier irgendwas durcheinander bringst, das ist nicht besonders neu (von 2011) und es geht ausschließlich um die Erteilung von Beratungshilfescheinen ...
WILL EIN gesetzlich Rentenversicherter gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erwerbsminderungsrente vor dem Sozialgerich klagen, so braucht ihm dafür aus Steuermitteln kein Rechtsanwalt an die Seite gestellt werden.
Dies gilt auch, wenn er finanziell nicht dazu in der Lage ist, sich entsprechend vertreten zu lassen.
Wo steht das in diesem Urteil, davon kann ich nichts finden, es macht ja einen gewaltigen Unterschied, ob man "mal einen Anwalt wegen Antragstellung /Widerspruch" befragen möchte "auf Staatskosten" oder ob man gegen einen "übermächtigen Gegner wie die DRV" alleine vor Gericht stehen soll...
Das Bundesverfassungsgericht:
"Es besteht keine unzulässige Benachteiligung des unbemittelten Bürgers, da auch "ein bemittelter Bürger zunächst versuchen würde, die kostenlose Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen".
Dies gelte "angesichts der gesetzlichen Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers".
Das mag den Bereich der Antragstellung betreffen, darauf verweise ich ja auch immer wieder, dass man dafür keinen Anwalt braucht, der kann die Formularfragen auch nicht anders beantworten und für die Informationen zum Anspruch auf EM an sich ist ja auch die DRV der informierteste Ansprechpartner, ob einem das nun gefällt oder nicht sei dahin gestellt ... dafür braucht man tatsächlich weder Anwalt noch Beratungshilfeschein.
Soweit ich das gelesen und verstanden habe geht es auch nur darum ...
Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer darauf verwiesen, sich vor Inanspruchnahme von Beratungshilfe zunächst durch den zuständigen Rentenversicherungsträger beraten zu lassen. In diesem Verweis liegt angesichts der gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bestehenden Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers keine von Verfassungs wegen unzulässige Benachteiligung des unbemittelten Bürgers gegenüber dem bemittelten, da auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde, die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen
Quelle
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 73511.html
Bei einer Klage gegen die DRV geht es ja um PKH für einen Anwalt am Sozialgericht und die wurde bisher (in den meisten Fällen) auch ohne Probleme bewilligt, denn es wäre wohl Nonsens anzunehmen, dass man da noch zum eigenen Vorteil durch die DRV "beraten" werden könnte, das ist ja an diesem Punkt bereits als erfolglos abgehakt.
Habe das jetzt gerade nicht zur Hand aber in einer ähnlichen Geschichte (betreffs ALGII /JobCenter) wurde das schonmal (ich glaube vom BSG) klargestellt, weil man da für die Verfahren keine PKH mehr bekommen sollte (um sich einen Anwalt nehmen zu können), es gäbe angeblich genug Möglichkeiten sich direkt "mit der Behörde zu einigen und auseinanderzusetzen" ... also Quasi "Beratung durch den Wolf, wenn der mich gerade fressen will" ...
Das ist ja in Grenzen übertragbar, es kann nicht sein, dass man einen kranken (mittellosen) Antragsteller zwingt, sich vor Gericht ohne Anwalt mit der DRV auseinanderzusetzen, diesen Weg gehen bemittelte Leute dann ganz sicher auch nicht ... nur können die ihre Anwälte selber bezahlen.
Liebe Grüße von der Doppeloma
