Hallo,
weil du dich, auch während der Nahtlosigkeitsregelung, mit deinem Rest-Leistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen mußt...
wenn du arbeitsunfähig bist, stehst du dem Arbeitsmarkt ja nicht zur Verfügung..
hast Glück gehabt, dass die nicht nach 6 Wochen die Zahlung von ALG I eingestellt haben.
Meine Beraterin hat damals gesagt: ich weiß, dass sie au sind, ich weiß auch, das sie krank sind, aber Bescheinigungen darüber will ich hier nicht sehen...
was mir auch klar war..denn AU heißt ja, ich kann nicht arbeiten...
aber wenn ich mich bei der Afa melde, muß ich mich im Rahmen des festgestellten Restleistungsvermögens ja bewerben..
schau hier
aus der DA des Afa
2.2 Arbeitsbereitschaft
Stand: Aktualisierung 04/2012
Auch die Fiktion der Arbeitslosigkeit durch § 145 setzt voraus, dass die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld
vorliegen müssen. Lediglich ein Teil der Verfügbarkeit, nämlich das
Leistungsvermögen für eine mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassende Beschäftigung, muss nicht vorliegen. Der Arbeitslose darf
also - zumindest bei vorhandenem Restleistungsvermögen - nicht jede
Art von Beschäftigung oder die Teilnahme an Maßnahmen von
vornherein ablehnen. Er muss sich im Rahmen der noch
festzustellenden Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen, soweit diese
wöchentlich mindestens 15 Stunden erreicht (Arbeitsbereitschaft). Dies
gilt entsprechend für Eigenbemühungen i. S. v. § 138 Abs. 1 Nr. 2).
Das bloße Festhalten am Arbeitsverhältnis, damit eine erworbene
betriebliche Altersversorgung wegen der Leistungsunfähigkeit nicht
verloren geht, steht der Arbeitsbereitschaft nicht entgegen.
Erreichbarkeit i.S. des § 138 Abs. 5 Nr. 2 muss gegeben sein
Quelle:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... lg-145.pdf