Kürzung der Erwerbsminderungsrente...urteil

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k@lle
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Kürzung der Erwerbsminderungsrente...urteil

Ungelesener Beitrag von k@lle » Mo 21. Feb 2011, 08:19

n zwei Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht nun deutlich gemacht, dass eine Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß ist..........

weiter :lesen:

http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/ku ... htslupe%29
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Re: Kürzung der Erwerbsminderungsrente...urteil

Ungelesener Beitrag von Miko » Mo 21. Feb 2011, 08:37

Ist doch klar....

Aber wenn bei einem jungen Arbeitnehmer festgestellt würde, dass er unheilbar krank ist, dieser jedoch seine letzen 5 Jahre noch arbeiten geht um nicht faul zuhause rumzusitzen, dem würde mit 100%iger Sicherheit kein Nachlass bei den monatlichen Beiträgen eingeräumt werden.

Aber okay... diese Aussage kann man nun gerne gemischt bewerten...
Gruß
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Re: Kürzung der Erwerbsminderungsrente...urteil

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Mo 21. Feb 2011, 23:15

Hallo Ihr Lieben,

finde vor ALLEM die Begründung SEHR interessant, dass man mit dieser Vorgehensweise das "ausweichen" auf die Erwerbsminderungsrente verhindern möchte, weil die Leute da bei vorzeitiger Rente einen geringeren (keinen) Abzug hätten :confused: :Gruebeln:

Es ist ja auch SOO wahnsinnig einfach, die Erwerbsminderungs-Rente zu bekommen, NUR weil man mal eben etwas "früher" in Rente möchte, WIE schräg ist DAS DENN... :kotzen: :kotzen: :kotzen:

"Vorgezogene" Alters-Renten sind doch sowieso immer später erst möglich, viele werden diese Möglichkeit gar nicht (mehr) nutzen können, weil ihnen die dafür notwendigen Arbeitsjahre fehlen (oder weil diese Renten-Arten ohnhin inzwischen schon gestrichen/ nach hinten verschoben wurden!) und DAS wird ja nicht gerade besser werden in der Zukunft (Rente mit 67!!!) :schimpfen: :Wut:

Und dann wird (vom BSG) so getan, als ob man GANZ problemlos statt dessen (mißbräuchlich) die EM-Rente in Anspruch nehmen könnte, DAS halte ich im Kopf nicht aus, welcher (halbwegs) gesunde Mensch bekommt denn eine EM-Rente, NUR weils noch etwas hin ist, bis zur Regel-Alters-Rente... :Verwirrt: :Hilfe:

WO LEBEN DIE DENN EIGENTLICH ??? :keule: :keule: :keule:

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
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Re: Kürzung der Erwerbsminderungsrente...urteil

Ungelesener Beitrag von pain nurse » Di 22. Feb 2011, 00:21

Liebe Doppeloma,
kann Dein Beitrag nur unterstreichen!!! :ic_up: :ic_up: :ic_up: entspricht auch meiner Meinung!
Lg Jutta

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Re: Kürzung der Erwerbsminderungsrente...urteil

Ungelesener Beitrag von k@lle » Di 22. Feb 2011, 07:36

Doppel-O......

du triffst mal wieder den Nagel auf´m Kopf !!!!!
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Re: Kürzung der Erwerbsminderungsrente...urteil

Ungelesener Beitrag von Esuse » Di 22. Feb 2011, 08:23

Doma, Du sprichst mir aus der Seele.

Aber viele Leute denken, daß das so leicht.
Und, vor allem daß sie eine BU ganz leicht bekommen. Jemand sagte mir letztens, daß er Bu bekommen würde, wenn er schlecht hört.
Irgendwo habe ich letztens gelesen, daß jemand, der nach 61 geboren ist, auf BU klagen wollte. Mal sehen, ob und wenn jsbis zu welchem Gericht die Person das durchzieht.
Liebe Grüße

Esuse

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Re: Kürzung der Erwerbsminderungsrente...urteil

Ungelesener Beitrag von k@lle » Do 29. Sep 2011, 08:41

.....mal wieder was gefunden......
Erwerbsminderungsrente und Verweigerung der Heilbehandlung

Posted: 27 Sep 2011 09:02 PM PDT

Wird eine zumutbare Heilbehandlung durch den Betroffenen verweigert, besteht kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Das Sozialgericht Freiburg entschied in dem konkreten Fall, dass der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei.

Voll erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI ist teilweise erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach der Vorschrift des § 43 Abs. 3 SGB VI schließlich nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsmarktlage mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Der Kläger ist nach der Überzeugung des Sozialgerichts Freiburg in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsgutachten.

Die beim Kläger vorliegenden Beeinträchtigungen orthopädischer und internistischer Genese (wiederkehrendes Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenvorwölbung L5/S1 in Kombination mit leichtem Verschleiß und unspezifisches Schulter-Arm-Syndrom links sowie obstruktives Schlafapnoe-Syndrom bei Inakzeptanz der CPAP-Maske, substituierte Hashimoto-Thyreoiditis und behandelter Bluthochdruck ohne Folgeschäden) bedingen jeweils für sich genommen und auch zusammengenommen zwar qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Ihre diesbezügliche Überzeugung stützt das Gericht auf die Verwaltungsgutachten von Dr. R. und Dr. C., in denen schlüssig, nachvollziehbar und daher überzeugend dargelegt wird, dass der Kläger unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen noch regelmäßig einer Erwerbstätigkeit in einem quantitativen Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich nachgehen kann. Rentenrechtlich relevante Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit sind danach nicht gegeben.

Gestützt wird dieses Ergebnis auf orthopädischem Gebiet durch die sachverständige Zeugenauskunft des behandelnden Orthopäden, der darin ebenfalls ein sechsstündiges Leistungsvermögen bejaht. Auf internistischem Gebiet bestätigt der behandelnde Kardiologe in seiner sachverständigen Zeugenauskunft, dass kein Grund für eine körperliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit in vollem Umfang bestehe. Aus der sachverständigen Zeugenauskunft des Hausarztes folgen demgegenüber keine schwerwiegenderen Befunde, die eine Abweichung von den fachärztlichen Beurteilungen begründen würden. Der Hausarzt hält zudem eine leichte körperliche Tätigkeit „für wenige Stunden pro Tag“ für möglich, eine Verwendung des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt scheine lediglich „eher unwahrscheinlich“. Diese Auskunft begründet weder den Nachweis einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit noch Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen. Im Übrigen soll der Schwerpunkt der Beeinträchtigung nach der sachverständigen Zeugenauskunft des behandelnden Hals-Nasen-Ohren-Arztes auf dem Gebiet der Schlafapnoe liegen.

Die auch vom Kläger insbesondere geltend gemachte „sehr starke und schwerwiegende Erschöpfungssymptomatik im Zusammenhang mit dem nicht ausreichend behandelbaren Schlafapnoe-Syndrom“ begründet jedoch ebenfalls keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, selbst wenn man als wahr unterstellt, dass der Kläger – wovon die Kammer nicht überzeugt ist – aufgrund der Schlafapnoe in seiner quantitativen Erwerbsfähigkeit in rentenrechtlich relevantem Maß eingeschränkt ist. Denn der durch diese Erkrankung bedingte Zustand kann nicht als dauerhaft angesehen werden.

So berichtet ein sachverständiger Arzt in seiner Zeugenauskunft, dass die Schlafapnoe-Erkrankung mit einer Maskentherapie gut behandelbar ist, wie die polygrafisch nachgewiesene sehr gute Atemsituation des Klägers unter Maskentherapie im Schlaflabor zeigt. Er schließt zudem nachvollziehbar auf ein sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers. Erst Dr. St. berichtet in seiner sachverständigen Zeugenauskunft, dass der Kläger nur unter dreistündig leistungsfähig sei, wenn die Schlafapnoe unbehandelt bliebe. Die Maskentherapie über eine Nasenmaske zeigte zwar in einem erneuten Aufenthalt im Schlaflabor wiederum eine messtechnisch gute Einstellung, allerdings lehnte der Kläger den bei diesem System üblicherweise zu verwendenden Luftbefeuchter ab, was in der Folge zu stark behinderter Nasenatmung führte. In einem weiteren Schlaflaboraufenthalt wurde beim Kläger dann eine Therapie mit einer Vollmaske (Mund und Nase) ausprobiert. Das Ergebnis benennt Dr. St. als „objektivierbar in Ordnung“ mit einer Schlafeffizienz von 81 % bzw. 96 %. Im krassen Gegensatz dazu habe der Kläger die Schlafqualität als extrem schlecht empfunden und jeden weiteren Therapieversuch mit der Begründung abgelehnt, dass er wisse, dass es nicht klappen werde.

Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass noch erfolgversprechende Therapiemöglichkeiten bestehen, die bislang nicht ausgeschöpft sind. So kann der Kläger die Vollmaske zunächst mehrere Wochen zu Hause ausprobieren, weil dann mit einem Gewöhnungseffekt und besserer Akzeptanz zu rechnen ist. Diese naheliegende Möglichkeit verweigert der Kläger aber mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung.

Diese Verweigerung einer Heilbehandlung verhindert zusätzlich einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Denn nach § 63 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) soll sich, wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit beantragt oder erhält, dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger gemäß § 66 Abs. 2 SGB I die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Die Therapie mit einer Vollmaske ist auch unter Berücksichtigung der Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I eine zumutbare Heilbehandlung, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers verbessern würde. Wenn der Kläger demgegenüber bereits im Vorfeld mitteilt, dass er sich einer solchen Heilbehandlung keinesfalls unterziehen wird, ist das Gericht gehindert, eine Erwerbsminderungsrente zuzusprechen, die von der Verwaltung zu versagen oder jedenfalls sogleich wieder zu entziehen wäre. Denn auch im Sozialrecht gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass arglistig handelt, wer fordert, was sofort zurückzugeben ist (dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est). Ein solcher auf Arglist beruhender Anspruch ist deshalb von vornherein nicht zu erfüllen.

Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung des Klägers besteht somit nicht. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI scheidet aus, da der Kläger nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist.

Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 8. Juni 2011 – S 6 R 595/10

Quelle: http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/er ... htslupe%29
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Re: Kürzung der Erwerbsminderungsrente...urteil

Ungelesener Beitrag von stadtpflanze » Do 29. Sep 2011, 17:53

Dankeschön K@lle, ich habe den Artikel in Gerichtsurteile reinkopiert.
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Nette Grüße von der Stadtpflanze
Aufgeben??
Bild ... ich doch nicht
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Re: Kürzung der Erwerbsminderungsrente...urteil

Ungelesener Beitrag von Miroslav » So 9. Okt 2011, 10:58

Bedeutet dieses BVG-Urteil - mal ins für uns wesentliche übersetzt - dass man infolge des Bezuges von EMR Abschläge bei der Altersrente zu verkraften haben wird (wenn dem so ist, in welcher Höhe?) und dies nun endgültig geltendes Recht ist?

Irgendwo hatte ich mal gelesen, dass (auch) gegen (positive) EM-Rentenbescheide vorbeugend Widerspruch einzulegen sei, um Altersrentenkürzungen infolge EMR-Bezugs entgegenzuwirken, falls die zugrundeliegende, aktuelle Handlungsweise der DRV sich nachträglich als verfassungswidrig erweisen sollte.

Hat sich dies nun erledigt? Kann ich mir einen solchen Widerspruch sparen?
Werden wir also ab Rechtswirksamkeit des Urteils legal beschissen? :grinser:
nach der wahl ist vor der wahl

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Re: Kürzung der Erwerbsminderungsrente...urteil

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » So 9. Okt 2011, 16:40

Lieber Mirko, :smile:
Bedeutet dieses BVG-Urteil - mal ins für uns wesentliche übersetzt - dass man infolge des Bezuges von EMR Abschläge bei der Altersrente zu verkraften haben wird (wenn dem so ist, in welcher Höhe?) und dies nun endgültig geltendes Recht ist?
Die Abschläge aus einer vor der (regulären) Altersrente bezogenen EM-Rente bleiben ohnehin lebenslang erhalten (in Höhe der VORHER bezogenen Rente!), wußtest du das noch nicht... :confused: :Gruebeln:

Man wird auf diese Weise generell dafür "bestraft", dass man (wegen Krankheit!!!) vorzeitig aus dem Berufsleben aussteigen mußte, das betrifft allerdings AUCH Abzüge (Abschläge), die sich aus der ("freiwilligen") Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (mit 63 z.B. oder wegen Schwerbehinderung usw.) ergeben.

Wobei sich das mit der "Freiwilligkeit" auch dehnen läßt, wenn man bis dahin auf AGLII angewiesen sein sollte, KANN man dazu nämlich auch kraft Gesetzes (!!!) und Entzug der staatlichen Sozial-Leistung "überredet werden"... :Wut: :schimpfen:

KANN ja eigentlich nicht passieren, bei den sonnigen Aussichten der Älteren auf dem Arbeitsmarkt und der (eigentlich) "unproblematischen" Rente mit 67 , da frage ich mich doch schon wieder ganz erstaunt, WARUM es sowas dann überhaupt gesetzlich zu regeln gilt, wenn es doch GENUG (gut bezahlte!!!) Arbeitsplätze, für die so begehrte ältere Generation gibt... :glotzen:

Die VOLLE Altersrente kann man dann NIEMALS mehr erreichen, daher KANN ein Widerspruch wegen der lebenslangen Abschläge durchaus Sinn machen, ich selber werde wohl darin auch noch gegen die insgesamt zu niedrig bewertete Rente vorgehen, denn ich bekomme ja auf jeden Fall NUR die "Ost-Rente".
Irgendwo hatte ich mal gelesen, dass (auch) gegen (positive) EM-Rentenbescheide vorbeugend Widerspruch einzulegen sei, um Altersrentenkürzungen infolge EMR-Bezugs entgegenzuwirken, falls die zugrundeliegende, aktuelle Handlungsweise der DRV sich nachträglich als verfassungswidrig erweisen sollte.
Soweit ich weiß haben VDK und SovD schon mehrfach die Klagen dazu geführt und es laufen wohl auch aktuell noch welche dazu.
Halte zwar persönlich nicht mehr viel von diesen Vereinen, aber vielleicht schaust du mal auf die Homepages, da gibt es wohl auch Vorlagen für diese Widersprüche... :confused: :Gruebeln:
Hat sich dies nun erledigt? Kann ich mir einen solchen Widerspruch sparen?
Werden wir also ab Rechtswirksamkeit des Urteils legal beschissen?
Es wird wohl immer wieder Klagen deswegen geben und ob es dann irgendwann mal nützlich wäre diesen Widerspruch laufen zu haben, das weiß ich nicht, beschissen werden wir doch an dieser Stelle sowieso permanent und das NICHT erst und NUR wegen diesem Urteil... :Verwirrt: :Hilfe:

Da gibt es doch sehr Vieles was noch in Schieflage ist, über 20 Jahre nach der Vereinigung gibt es doch auch KEINEN Grund mehr eine unterschiedliche Bewertung /Berechnung der Renten OST und WEST durchzuführen, ODER... :confused:

Frage mich auch in der Hinsicht immer öfter mal, WORAN das eigentlich noch festgemacht wird, am Wohnort ???, am Arbeitsort ???, am Geburtsort ???, wieso bekommt mein Dopa Rente OST ???, der ist im "Westen" geboren und aufgewachsen und hat nur die letzten 10 Jahre im "Osten" gewohnt und gearbeitet, DIESER Unterschied ist doch mit NIX mehr zu begründen. :Verwirrt: :Hilfe: :keule: :keule: :keule:

Wann sind wir wenigstens als Rentner finanziell GLEICH gestellt :confused: , ist aber angeblich auch ALLES verfassungsgemäß, KEINE Ungleichbehandlung, WER soll das noch VERSTEHEN... :Verwirrt: :Laber: :Laber: :Laber:

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
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