Fichtenlaus - ALG § 125 - Übernahme aus PN von DOMA

Nur Mut, es gibt keine dummen Fragen.
Benutzeravatar
Doppeloma
Gold-Member
Gold-Member
Beiträge: 8201
Registriert: Fr 22. Jan 2010, 03:05
Wohnort: Insel Rügen
Hat sich bedankt: 5058 Mal
Danksagung erhalten: 6619 Mal

Fichtenlaus - ALG § 125 - Übernahme aus PN von DOMA

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Sa 18. Dez 2010, 00:28

Hallo ihr Lieben,

ich kopiere hier mal den PN-Austausch rein, den ich mit Fichtenlaus in den letzten Tagen hatte, sie ist damit einverstanden :ic_up:

PN 13.12.2010

Hallo Doppeloma,

deine vor einiger Zeit tolle Beschreibung vom §125 hab ich mir damals ausgedruckt (Rückenstärkung) und bin damit zum AA gegangen weil mein KG ausgelaufen ist.

Die wollen mir aber Kein KG geben - Ablehnung habe ich bereits- mit der Begründung:

Sie wollen sich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen was überhaupt nicht stimmt mit dem wollen.
Und, weil ich schon vorher Rente beantragt habe, diese aber abgeleht wurde.
Ich bin dann aber von der DRV zur Reha geschickt worden und als AU entlassen, und dies auch weiterhin.

Noch einen kleinen Auszug aus meinem Beitrag im Rheuma-Forum:

Ich war im Oktober auf der Reha. Mir wurde dort sogar mein Cortison aufgestockt und zusätzlich noch ein anderes Schmerzmittel verabreicht.
Hatte dort immer Schmerzen in meinen Gelenken, einmal morgens als ich aufwachte war mein linkes Auge zugeschwollen. Der Arzt meinte das kommt auch vom Rheuma.

Über dies alles wusste mein dort behandelnder Arzt ja "Bescheid".

Ich wurde aus der Reha als AU entlassen, mit dem Vermerk:
Die Gelenkbeschwerden konnten nur minimal unter unverändert fortgesetzter antirh. Therapie gebessert werden. Bei guter Mitarbeit der Pat. konnten unter Einsatz balneophysikalischer Behandl.maßnahmen nur teilweise erreicht werden.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen überprüft werden.

Die Entlassung der vor dem Reha-Verfahren AU Patientin erfolgt nach mäßigem Reha-Ergebnis weiter AU. ???????

Weiter:

Auf dem allg. Arb-markt sind aus orthop. Sicht körperlich nur noch leichte Tätigkeiten v o l l s c h i c h t i g zumutbar. ????????
Auf langwierige WS-Zwangshaltungen, auf Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft sollte verzichtet werden (Bemerkung == das sind die gleichen Aussagen wie von der DRV).
Ich bin auch noch weiterhin AU, mittlerweile ausgesteuert, wohl beim AA gemeldet, bekomme aber kein KG, weil meine Rente abgelehnt wurde aber im Widerspruch läuft. Der §125 trifft für mich angeblich nicht zu, weil die Rent.Ablehnung schon vor der Aussteuerung war.

Werde nun auch gegen den Bescheid vom AA Widerspruch einlegen und mit dem VdK Rücksprache halten.

Was soll man dazu nur noch sagen?


Ich hoffe, dass ich dich mit meinem Belangen nicht zu sehr auf die Nerven gehe, aber ich habe wirklich gedacht, daß mit dem §125 läuft einfacher.

LG
Fichtenlaus



Antwort Doppeloma 13.12.2010

Liebe Fichtenlaus,

das tut mir wirklich sehr leid, dass es mit dem 125 bei dir wieder Probleme gibt.

Die machen eben leider sehr oft was sie wollen, ich hoffe, du hast der AfA nicht den Reha-Bericht überlassen?

Obwohl da ja eigentlich drinsteht, dass du "arbeiten" KANNST, dann hättest du ja trotzdem Anspruch auf ALG.

Lege auf jeden Fall Widerspruch ein, denn diese Entscheidung ist so nicht korrekt! Die AfA muß deine Leistungsfähigkeit durch den eigenen Amtsarzt feststellen lassen, die dürfen sich da NICHT an die Ergebnisse der DRV halten!

Du stellst dich im Widerspruch eindeutig dem Arbeitsmarkt im Rahmen deiner gesundheitlichen Möglichkeiten zur Verfügung!!!
Diesen Rahmen hat die AfA SELBER festzustellen!!!

Bist du jetzt wegen der Rente im Widerspruch oder schon in der Klage?

Der § 125 gilt in jedem Falle weiter, auch wenn die Afa das gerne anders sieht. Den Widerspruch bearbeiten andere Leute, lass dich da nicht von abhalten, vielleicht solltest du dich über diese Verfahrenssweise mal in Nürnberg beschweren?

Habe im Forum auch das entsprechende Urteil vom BSG verlinkt, auch wenn das von 1999 ist gilt das was da drin steht IMMER noch!

Vielleicht solltest du das mal ausdrucken und mit in den Widerspruch tun.

Bitte gib nicht auf, die versuchen leider immer überall an uns zu sparen, aber SOOO leicht machen wirs denen doch nicht, oder

Vielleicht sollten wir das ruhig auch im Forum öffentlich zur Diskussion stellen ???

Wenn du damit einverstanden bist, eröffne ich dafür einen neues Thema und kopiere unseren "Schriftverkehr" da rein ???

Wir kriegen das schon zusammen hin !

Liebe Grüße von der Doppeloma


Ich teile das mal ein wenig auf, damit es nicht zu unübersichtlich wird!
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!

Benutzeravatar
Doppeloma
Gold-Member
Gold-Member
Beiträge: 8201
Registriert: Fr 22. Jan 2010, 03:05
Wohnort: Insel Rügen
Hat sich bedankt: 5058 Mal
Danksagung erhalten: 6619 Mal

Re: Fichtenlaus - ALG § 125 - Übernahme aus PN von DOMA

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Sa 18. Dez 2010, 02:45

PN von Fichtenlaus 14.12.2010

Hallo Doppeloma,

danke für deine schnelle Antwort.

Mein Rentenantrag ist abgelehnt worden und ist im Widerspruch, was ja lt. Aussage vom AfA der "Grund" ist, weswegen ich kein ALG bekomme.
Hätte ich noch keine Ablehnung von der DRV bekäme ich welches.

Heute bekam ich Post von meiner KK DAK. Ich soll unbedingt anrufen, wegen Klärung: KG endet am 22.11.10.
"Damit ergibt sich auch für Ihre Krankenversicherung eine neue Situation. Wir müssen gemeinsam klären, wie Ihre Versich. fortbestehen soll."
Habe heute angerufen. Die Dame am Tel. war wirklich sehr nett, da könnten sich die MA von der AfA einige Scheibchen abschneiden. Sie war ganz überrascht, daß ich kein ALG bekomme. Eigentlich müsste ich mich nun freiwillig bei meiner KK versichern, was dann bedeutet, dass ich Beitrag und zusätzlich die 8,00€ Zusatzbeitrag zahlen muß. Von was bitte????
Ihr Vorschlag: Mitgliedschaft ruhen lassen und bei mich bei meinem Mann einstweilen familienmitversichern lassen. Das hat mein Mann heute veranlasst.

Widerspruch wird auf alle Fälle gegen den Ablehnungsbescheid KG eingelegt.
Vielleicht sollten wir das ruhig auch im Forum öffentlich zur Diskussion stellen ???
Wenn du damit einverstanden bist, eröffne ich dafür einen neues Thema und kopiere unseren "Schriftverkehr" da rein ???

Ich bin mit deinem Vorschlag einverstanden, vielleicht kannst du mir dann bitte mitteilen wo ich das dann im Forum finde.

Nochmal: Ich bin froh darüber, dass du das mit dem §125 so ausführlich ins Forum gestellt hast, ich wäre niemals darauf gekommen und habe auch vorher noch nie was darüber gehört.


LG sendet
Fichtenlaus



Antwort Doppeloma 14.12.2010

Liebe Fichtenlaus,

ganz langsam, das bekommen wir schon hin!

Das mit der KK ist soweit korrekt, ja und dass DIE jetzt besonders freundlich sind auch, DIE brauchen ja kein Krankengeld mehr zahlen!!!

Von der AfA bekommst du KEIN Krankengeld, so solltest du das dort auch nicht verlangen, die AfA MUSS aber dein ALG zahlen (jedenfalls wenn du ganz normal auch einen Anspruch hättest) und die Begründung für die Ablehnung ist UNSINN, hast du denn einen entsprechenden Bescheid SCHRIFTLICH erhalten

Der EM-Renten-Antrag IST eben NICHT entschieden, da der WIDERSPRUCH läuft, bei einer Klage ist das genauso, ich war ja auch seit Januar im Widerspruch und habe weiterhin ALG nach § 125 bekommen!
Jetzt bin ich seit Anfang November in der Klage, das hat die AfA nun vielleicht nicht mehr so interessiert, weil mein ALG-Anspruch sowieso fast abgelaufen war.

Ich melde mich später noch mal, dann schreibe ich dir auch wo ich das Thema eigestellt habe im Forum, ich denke mal, dass dir dann vielleicht auch noch andere weiterhelfen könnten.

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:



PN von Fichtenlaus 15.12.2010

Guten Morgen Doppeloma,

ich wollte dir noch den genauen Wortlaut der Ablehnung von der AfA senden:

Sehr geeehrte Frau .....,

Ihren Antrag auf ALG vom ... lehne ich ab.

Sie wollen sich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen.

Sie sind deshalb nicht arbeitslos und haben keinen Anspruch auf ALG.

Meine Entscheidung beruht auf § 118 Absatz 1 Nr. 1 und § 119 Absatz 1 Nr. 3 sowie Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen ...... schriftlich oder zur Niederschrift bei der AfA .... innerhalb eines Monats, nachdem dieser Bescheid Ihnen bekannt gegeben worden ist.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag



Antwort von Doppeloma 16.12.2010

Liebe Fichtenlaus,
Sie wollen sich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen.
Das ist der Knackpunkt, DU MUSST dich "im Rahmen deiner gesundheitlichen Möglichkeiten der Vermittlung zur Verfügung stellen", mach genau DAS bitte in deinem Widerspruch klar!!!

Es ist nun mal eine gesetzliche Voraussetzung um ALG zu bekommen, das gilt leider auch bei Aussteuerung und dem § 125.
Den Rahmen deiner gesundheitlichen Möglichkeiten hat dann die AfA durch ihren Amtsarzt selber festzustellen, DU DARFST aber dort NIEMALS sagen, DASS du überhaupt NICHT arbeiten KANNST.

Ja es ist wiedersinnig, aber NUR DANN bekommst du ALG, so steht es sogar in diesem BSG-Urteil drin, "man muß sich FIKTIV dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen", auch wenn es eigentlich UNSINN Ist.

Darum will die AfA ja auch die AU-Bescheinigung nicht mehr vorgelegt haben, DIE WISSEN, dass du krank bist, die TUN aber so als wäre das nicht der Fall, weil du sonst KEIN ALG bekommen darfst.

Ich melde mich später nochmal dazu, lege auf jeden Fall Widerspruch ein und betone, das wäre ein Mißverständnis!
du stellst dich zur Verfügung und verlangst, dass dein Anspruch auf ALG nach § 125 SGB III umgehend erneut geprüft wird :ic_up:

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!

Fulgora

Re: Fichtenlaus - ALG § 125 - Übernahme aus PN von DOMA

Ungelesener Beitrag von Fulgora » Mi 22. Dez 2010, 16:46

Ich poste hier mal meinen Widerspruch den ich bei der AfA eingereicht habe:
Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom xx.xx.xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren!

Gegen Ihren Bescheid über Leistungen nach §117 aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vom xx.xx.xxxx, mir zugegangen am xx.xx.xxxx,

lege ich hiermit WIDERSPRUCH ein.


Begründung:

Da ich seit dem xx.xx.xxxx wegen 78 Wochen der Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse ausgesteuert wurde ist §117 SBG III nicht zutreffend, es kann nur Arbeitslosengeld nach §125 SGBIII - Minderung der Leistungsfähigkeit zu Geltung kommen.

Ich befinde mich in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältniss, dem ich aufgrund der durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht nachgehen kann.

Generell ist die Frage nach meiner Arbeitswilligkeit mit „JA“ !! zu beantworten, denn die Frage gilt für die Zeit nach einer eventuellen Gesundung und ist keine Frage, die sich auf den jetzigen Zustand bezieht.

Der für eine Bewilligung nach §125 nötige Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente wurde bereits am xx.xx.xxxx gestellt und befindet sich derzeit in der Bearbeitung durch die DRV-Bund.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, das ich davon ausgehe, daß unabhängig von der Einlegung dieses Widerspruchs die Leistungen die mit dem Bescheid vom xx.xx.xxxx zugesichert wurden, weiterhin gezahlt werden.

Im Anhang finden Sie eine Auflistung meiner betreuenden Ärzte und Therapeuten, bei denen Sie gerne Unterlagen über meinen derzeitigen Gesundheitszustand anfordern können. Die dafür nötige Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist dort ebenfalls vermerkt.
Wichtig ist das man sich nicht auf die aktuelle AU bezieht, sondern wie Doma bereits anmerkte von einer fiktiven Arbeitsfähigkeit ausgeht.
Eigentlich sollte den Sesselp..... bei der AfA klar sein das man keine wundersame Heilung durch eine Aussteuerung erfährt, eher im Gegenteil man durch die drangsalierungen der AfA und DRV sich in vielen Fällen das Krankheitsbild noch verschlimmert.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 7 Gäste