Liebes rosenresli,
es gibt für uns, eine mehr als ernüchternde, Neuigkeit, die ich im Elo Forum gefunden habe. Tja, nun heißt es abwarten bis es zu einer Klärung kommt. Die andere Frage : Arbeitsmarktrente steht noch im Raum... Geduld bitte
Einen schönen Herbstag für dich.
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Keine Urlaubsabgeltung für die Zeit des ruhenden Arbeitsverhältnis
Wirksamkeit tariflicher Kürzungsmöglichkeit bei ruhendem Arbeitsverhältnis
29.09.2010
Das LAG Köln hat entschieden, dass ein ruhendes Arbeitsverhältnis keinen Urlaub generiert. (LAG Köln vom 29.04.2010, Az.: 6 Sa 103/10, ablehnend LAG Baden - Württemberg vom 29.04.2010, Az.: 11 Sa 64/09)
Der Sachverhalt
Die Klägerin war seit 1977 bei dem beklagten Arbeitgeber als Krankenschwester beschäftigt. Seit Oktober 2006 war sie arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab dem 01.05.2007 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Entscheidung
Das LAG hat – wie auch die 1. Instanz - die Klage auf Urlaubsabgeltung für die Zeit des Bezugs der befristeten Erwerbsminderungsrente abgewiesen. Es vertritt die Auffassung, das ein ruhendes Arbeitsverhältnis grundsätzlich kein Urlaub generiert und daher der Urlaubsanspruch während des Bezugs der befristeten Erwerbsminderungsrente zeitanteilig nicht entsteht, so dass die anzuwendende tarifliche Regelung, welche eine Kürzung des Urlaubsanspruchs um ein 1/12 pro Monat für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich regelt, wirksam sei.
Die Auswirkungen
Gegen die Entscheidung des LAG Köln ist unter dem Aktenzeichen 9 AZR 442/10 Revision beim BAG eingelegt worden. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsauffassung des LAG Köln durchsetzt.
Bis zur Klärung dieser offenen Rechtsfrage durch das BAG kann sich argumentativ ein Zuwachs von Urlaubsansprüchen für den Zeitraum des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, z.B. infolge des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente, verneint werden. Allerdings vertritt das LAG Baden- Württemberg in dem bereits oben angeführten Urteil genau die gegenteilige Auffassung und lässt auch in ruhenden Arbeitsverhältnissen den bezahlten Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen entstehen. Tarifliche Kürzungsmöglichkeiten hält es für unwirksam. Auch gegen diese Entscheidung ist Revision beim BAG eingelegt (Az.: 9 AZR 353/10).
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Quellehttp://
www.hwhlaw.de/index.php?id=483