Hallo Steffi,
nun mal GAAANZ langsam, niemand unterstellt dir hier irgendwas Böses, man ist aber nun mal von gewissen Regelungen abhängig, wenn man ALGI nach der Aussteuerung beziehen will und für die AfA ist es nun mal NICHT nachvollziehbar, dass es dir NUR im Ausland BESSER gehen könnte in absehbarer Zeit (das ist nicht die "Gesundheitskasse"

).
Im üblichen ALGI-Bereich gibt es durchaus (in gewissen Grenzen) die Möglichkeit den Zeitpunkt der "Inanspruchnahme" selbst zu bestimmen, das gilt aber NICHT für die "Nahtlosigkeit" nach § 145 denn die soll ja gerade die DIREKTE finanzielle Absicherung bringen, damit nach dem Ende der Krankengeldzahlung KEIN finanzielles Loch entsteht.
So entspricht es also bestimmt NICHT dem SINN dieser gesetzlichen Regelung, dass man diesen Anspruchsbeginn nach hinten verlegen will, um einige Zeit im Ausland zu verbringen.
Der Amtsarzt SOLL AKTUELL feststellen, ob man die nächsten 6 und mehr Monate weiterhin Leistungseingeschränkt sein wird (wegen der Aussteuerung), NUR DANN besteht überhaupt der Anspruch nach § 145 SGB III, es gilt also der Zeitpunkt der Aussteuerung für diese Feststellung und nicht irgendein frei gewählter späterer Zeitpunkt.
Der Meinung und den Aussagen von
@Fatbob kann ich mich trotzdem nicht uneingeschränkt anschließen
Du bist weiterhin in der Pflicht ihn regelmässig zu unterrichten, und ihn entweder über deine
AU, bzw ALG1 (§145) zu unterrichten.
Mit dem Bezug von ALG I nach § 145 gibt der AG zunächst mal sein Direktionssrecht an die AfA ab, selbstverständlich bleibt man im "ruhenden Arbeitsverhälnis" auch in gewissem Rahmen informationspflichtig aber die Entscheidung WO man sich (vom Wohnort entfernt) längere Zeit unbeschadet aufhalten darf (unter Fortzahlung der Leistung) die trifft in diesem Falle die AfA und NICHT der AG.
Meine Firma wünscht z.B. einmal jährlich (meist am Jahresbeginn) den Nachweis der AU-Bescheinigung, MEHR passiert da im Moment NICHT.
Er findet das eh raus, (KK sendet ihn die Abmeldung, bzw wird Arbeitgeber anfragen warum keine Beiträge von ihn kommen) und wird dich kündigen. bestimmt Fristlos.
Die KK sendet dem AG GAR NICHTS MEHR, denn der AG leistet bereits seit ENDE der Lohnfortzahlung GAR KEINE Sozialbeiträge mehr, das ist längst auf die KK übergegangen und geht ab Bescheid der AfA zum ALGI-Bezug auf die AfA über.
Wird KEIN Antrag an die AfA gestellt, weil du vorerst auf ALGI verzichten möchtest um dich im Ausland zu erholen, dann besteht KEINE Versicherung, das heißt für Kranken-Versicherung MUSST du dann SELBER aufkommen.
Welche Regelungen da so bei Auslandsaufenthalt bestehen, müßtest du vorab klären, damit kenne ich mich nicht aus, OHNE Leistungsbezug, ist man jedenfalls auch NICHT über die AfA krankenversichert.
Also Sperre beim ALG1, evl. Abfindung kannste dir auch abschminken. Bei einer ALG1 meldung wird
auch dein letzter Arbeitgeber befragt, da du ja irgendwan ALG1 nicht weiter beantragen willst und
ein paar Monate ins Ausland gehst.
Damit kommste nicht durch.
Bitte nicht übertreiben lieber
@Fatbob, hier steht bisher KEINE Sperre im Raum, entlassen wurde auch noch Niemand und von irgendeiner Abfindung war auch NICHT die Rede...
In einem Punkt stimme ich dir allerdings zu, ES wird NICHT funktionieren, denn DAFÜR ist der § 145 SGB III NICHT gedacht und nach einer "Auszeit" im Ausland gibt es zwar KEINE Sperre (weswegen denn???) ABER es gibt diesen Anspruch nach § 145 GAR NICHT mehr, weil der sich NUR DIREKT NACH der Aussteuerung ergibt und nicht irgendwann später mal...
....bzw wollen wissen wovon du die letzten Monate dann gelebt
hast.....
DAS mag vielleicht auf ALG II zutreffen aber im ALGI interessiert es niemanden, wovon man VORHER gelebt hat, im "Normalfall" von seinem Arbeitseinkommen oder (bei Aussteuerung) vom Krankengeld...oder eben auch aus "Vermögen", das interessiert die bei der AfA NICHT wirklich.
Allerdings interessiert die schon, ob man ansonsten die gesetzlichen Bedingungen für den Leistungsbezug insgesamt erfüllt (Beiträge /Verfügbarkeit/ Arbeitslosigkeit / Aussteuerung) und die "Nahtlosigkeit" des § 145 KANN man eben NUR NAHTLOS in Anspruch nehmen...
Es geht NICHT DARUM, ob wir deinen Wunsch nach Genesung im Ausland (in anderen Klimaverhältnissen) verstehen KÖNNEN, du hast nach den rechtlichen Möglichkeiten gefragt das LEGAL machen zu KÖNNEN, unter Fortzahlung von Sozial-Leistungen in/aus Deutschland und DAS ist (aus meiner Sicht und nach meinen Kenntnissen) SOOO NICHT möglich.
Wenn man von Niemandem irgendwelche Geldleistungen braucht /haben will und sich das somit leisten KANN ALLES, (auch die Krankenversicherung !!!) SELBER zu finanzieren, dann KANN man gesund werden (wollen) WO man WILL, solange man aber von staatlichen Leistungen in irgendeiner Form abhängig ist, muss man sich diesen Regelungen unterwerfen oder OHNE Geld (und Krankenversicherung) auskommen.
OB man dabei BESSER gesund werden KANN, mag JEDER für sich selbst entscheiden.
Liebe Grüße von der Doppeloma
