Die Mitnahme von Begleitpersonen zur Begutachtung in sozialr

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k@lle
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Die Mitnahme von Begleitpersonen zur Begutachtung in sozialr

Ungelesener Beitrag von k@lle » Mo 12. Jul 2010, 06:23

.....Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass es dem Kläger auf der
Grundlage des § 103 5. 1 Hs. 2 SGG bei verfassungskonformer
Auslegung dieser Vorschrift nicht verweigert werden
kann, eine Person seines Vertrauens zur Begutachtung
mitzunehmen. Der Kläger hat vielmehr das Recht, auf die
Anwesenheit einer solchen Person während der Untersuchung
zu bestehen, ob nun aus Gründen des durch diese
Person vermittelten psychologischen Halts oder aus anderen
Gründen, z.B. zum Zwecke der Protokollierung der
Begutachtung, um später im Rahmen eines Befangenheitsantrags
Einwände gegen die Art und Weise der Begutachtung,
die aus dem Gutachten selbst nicht hervorgeht,
durch einen Zeugen bekräftigen zu können
.........

Das hab ich jetzt aus einem link
http://www.tamm-law.de/2006-2-ASR.pdf
mal raubkopiert.
Dazu stellen sich mir nun viele fragen.
Wen mitnehmen?
Partner/Familie (aber deren aussagen
Werden meist vor Gericht nicht so hoch angerechnet)
Ein Polizist wäre da schon besser denn seine Aussage ist gleichzusetzen mit deren 3ér unbescholtenen Bürgern. :Gruebeln:
Rechtsanwalt/Rentenberater? :aha:
Das wäre was aber ob da einer mitging?
und die kosten?
Ob die Rs-versich.dass bezahlt? :confused:

Ach wenn unsere Amethyst nur nicht so weit entfernt wohnen würde…….die würd ich gerne mitnehmen. :grinser:

Aber wie soll das alles laufen? :confused:
Gu-termin einladung….sollte man gleich darauf antworten ob
Begleitperson erlaubt ist? (ggf. auf geltende Gesetze hinweisen)
Einfach hingehen Gu direkt damit konfrontieren und wenn er verneint gleich mit § drohen und auf rechte hinweisen?
Und die Untersuchung verweigern?

Sind ja nur mal so ein paar Gedanken von mit………
Geduld bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen.
Verständnis bedeutet nicht, alles zu billigen

(DalaiLama )

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Re: Die Mitnahme von Begleitpersonen zur Begutachtung in soz

Ungelesener Beitrag von Dummy » Mo 12. Jul 2010, 06:50

Als ich zum Gutachten war, ist immer gefragt worden ob die Begleitperson mit rein gehen möchte, also keine Probleme.

Als eine Bekannte zum Gutachten war durfte der Mann auch mit rein, wurde aber nach einer Stunde rausgeschickt und der Gutachter stellte die gleichen Fragen nochmal an die Patientin.

Ich denke, solange die Begleitperson wirklich nur als Begleitperson und nicht als das Sprachrohr fungiert kann kein Gutachter was dagegen haben.
lg Dummy

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Re: Die Mitnahme von Begleitpersonen zur Begutachtung in soz

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Mo 12. Jul 2010, 09:24

Hallo!
k@lle hat geschrieben:Wen mitnehmen?Partner/Familie
Mein Mann hätte gar nicht die Zeit mitzukommen und Junior fällt aufgrund seiner autistischen Behinderung ohnehin aus. Mehr Familie habe ich hier nicht.
Ach wenn unsere Amethyst nur nicht so weit entfernt wohnen würde…….die würd ich gerne mitnehmen. :grinser:
Ich fürchte, selbst wenn ich in der Nähe wohnen würde, würde Dir das nicht viel nützen. Ich habe Neuoborreliose sowie (dadurch verursacht) die ICD 10- Diagnose G05.0 "Enzephalitis, Myelitis und Enzephalomyelitis bei anderenorts klassifizierten bakteriellen Krankheiten".
Zur Symptomatik gehören leider auch erhebliche Gedächtnisstörungen im Alltagsgeschehen. http://forum.bfbd.de/viewtopic.php?p=246482#p246482 (S. 7, Beitrag von Do 8. Jul 2010, 17:59 )

Als Zeuge wäre ich somit wenig glaubwürdig...
Dummy hat geschrieben:Ich denke, solange die Begleitperson wirklich nur als Begleitperson und nicht als das Sprachrohr fungiert kann kein Gutachter was dagegen haben.
Selbst das wäre nicht verboten.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__73.html

Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Habe noch was zum Thema gefunden:

Beistände bei Begutachtungen aus anwaltlicher Sicht

http://www.unfallopfer.de/forum/showthr ... t=beistand (man muss in diesem Forum allerdings registriert und eingeloggt sein, um das lesen zu können)

Begleitpersonen zur einer ärztlichen Begutachtung mitnehmen können

Petitionsausschuss/
Berlin: (hib/MIK) Der Petitionsausschuss hat sich dafür eingesetzt, dass Begleitpersonen zu einer ärztlichen Begutachtung mitgenommen werden dürfen. Deshalb beschloss er am Mittwochvormittag einstimmig, die zugrundeliegende Eingabe der Bundesregierung "als Material" zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" zu geben.
Konkret forderte die Petentin, dass die zu untersuchende Person zur ärztlichen Untersuchung, die von einem Sozialleistungsträger veranlasst wurde, eine Person ihres Vertrauens mitnehmen darf. Fast sämtliche Behörden würden die Gegenwart einer Begleitperson verweigern. Dazu gehörten die Rentenversicherungen, der Medizinische Dienst der Krankenkassen, die Versorgungsämter, die Bundesagentur für Arbeit, die Berufsgenossenschaften und die Gesundheitsämter von Städten und Kreisen. Für die Petentin handelt es sich bei einer angeordneten medizinischen Untersuchung nicht zuletzt wegen der drohenden Leistungsverweigerung um einen "massiven Eingriff" in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Die Untersuchung sei die "alles entscheidende Grundlage für den weiteren Lebensweg des Betroffenen, oft sogar ganzer Familien".
Die vom Ausschuss eingeleitete parlamentarische Prüfung ergab unter anderem, dass die Hinzuziehung von Vertrauenspersonen zu Untersuchungen im Rahmen von Sozialgerichtsverfahren nicht der geltenden Rechtslage widerspricht. Dies werde auch in einem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz deutlich, nach dem ein genereller Ausschluss von Vertrauenspersonen des zu Untersuchenden unzulässig sei. Der Sachverständige könne die Untersuchung dann zwar ablehnen, jedoch nur wenn er hierfür sachliche Argumente habe. Wenn er sie aber nicht durchführen wolle, weil in Anwesenheit einer Vertrauensperson nicht das "notwendige Vertrauensverhältnis" hergestellt werden könne und eine "ordnungsgemäße Begutachtung" so nicht möglich sei, dürfe das Misstrauen des Untersuchenden in die Objektivität des Sachverständigen nachvollziehbar und der Sachverständige damit ausgeschlossen sein, so das Gericht.
Diese Grundsätze für ein faires Gerichtsverfahren müssen nach Ansicht des Petitionsausschusses auch bereits im Sozialverwaltungsverfahren Anwendung finden. Denn typischerweise trete der Arzt dabei weniger in der Funktion einer Vertrauensperson auf, sondern er werde seitens des Betroffenen eher in den Bereich der über den Anspruch entscheidenden Behörde gezählt.


http://www.unfallopfer.de/forum/showthr ... leitperson

http://www.unfallopfer.de/forum/showthr ... leitperson

http://www.unfallopfer.de/forum/showthr ... t=beistand

http://www.unfallopfer.de/forum/showthr ... t=beistand

http://www.service.herrmann-huebler.de/62

http://www.board-4you.de/v84/88/thread. ... 1e9e81846e

Mit Beiständen zum Amt

Da geht es zwar konkret um SGB II und die Arge, aber das Grundlegende dürfte überall gelten.

Liebe Grüße

Annette
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)

Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht (Bertolt Brecht)

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Re: Die Mitnahme von Begleitpersonen zur Begutachtung in soz

Ungelesener Beitrag von Siggi59 » Di 13. Jul 2010, 15:27

Hallo, ich muß im September zum Gutachten es wurde vom Gericht angeordnet.Vom Gutachter kam daß mich eine
Person hinbringen darf und wieder abholen mit zur Ärztin sei nicht erlaubt.
Kennt jemand von euch wie das vor sich geht mit dem Gutachter vom Gericht.
Ich muß zum Psychiater.
Ich bin seit 2006 berentet und habe gegen den letzten Bescheid Widerspruch eingelegt da er nur für
ein Jahr genehmigt wurde.
Meine Krankheiten wurden dem Gericht von 4 verschiedenen Fachärzten bestätigt '(daß ich keine 3 Stunden
mehr arbeitsfähig bin.
Die Rente wurde letztes Jahr Febr. beantragt und ist jetzt im Juni ausgelaufen.
Gutachten aber erst im September.
Kann mir jemand einen Rat geben.

LG Siggi

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Re: Die Mitnahme von Begleitpersonen zur Begutachtung in soz

Ungelesener Beitrag von Blacky » Do 2. Sep 2010, 22:19

Du darfst immer eine Begleitperson mitnehmen.

Auch bei der Untersuchung ist das erlaubt.

Sorry, ich habe das jetzt erst gesehen.

Daher fehlen mir auf die Schnelle auch die passenden Gesetzestexte.
MfG
Blacky

Erfolg steigt nur zu Kopf, wenn dort der erforderliche Hohlraum vorhanden ist.
(Manfred Hinrich)



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Re: Die Mitnahme von Begleitpersonen zur Begutachtung in soz

Ungelesener Beitrag von Miko » Fr 3. Sep 2010, 06:53

Siggi59 hat geschrieben:Hallo, ich muß im September zum Gutachten es wurde vom Gericht angeordnet.Vom Gutachter kam daß mich eine
Person hinbringen darf und wieder abholen mit zur Ärztin sei nicht erlaubt.
Kennt jemand von euch wie das vor sich geht mit dem Gutachter vom Gericht.
Ich muß zum Psychiater.
Ich bin seit 2006 berentet und habe gegen den letzten Bescheid Widerspruch eingelegt da er nur für
ein Jahr genehmigt wurde.
Meine Krankheiten wurden dem Gericht von 4 verschiedenen Fachärzten bestätigt '(daß ich keine 3 Stunden
mehr arbeitsfähig bin.
Die Rente wurde letztes Jahr Febr. beantragt und ist jetzt im Juni ausgelaufen.
Gutachten aber erst im September.
Kann mir jemand einen Rat geben.
LG Siggi
Meiner Meinung nach wäre es einfacher gewesen für dich, die befristete Rentenzahlung zu akzeptieren, später dann, 5 Mon. vor Ablauf hättest du einen Verlängerungsantrag stellen sollen.
Bei deinen Diagnosen wäre die Verlängerung genehmigt worden.

Das Ganze dann noch ein letztes Mal und die Rente auf Lebenszeit wäre durch.
Gruß
Miko

Siggi59
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Re: Die Mitnahme von Begleitpersonen zur Begutachtung in soz

Ungelesener Beitrag von Siggi59 » Fr 3. Sep 2010, 10:20

Hallo Miko,

danke für deine Antwort.Ich habe mir auch schon überlegt ob es nicht besser gewesen wäre
die Rente damals anzunehmen.
Es ist für mich jedesmal wenn Verlängerung anfällt ein psychischer Stress,deshalb hat
mein Anwalt gemeint wenn schon befristet dan für drei Jahre und nicht jedes Jahr den Stress.
Die Gutachterin hat geschrieben es kann mich jemand hinbringen und abholen.
Auf was muß ich achten? Der Termin ist am 23.September.
Ich habe jetzt schon wieder Angst.
Laut Gutachterin muß ich nur meine Medikamente die ich zur Zeit nehme mitbringen.

LG Siggi

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Re: Die Mitnahme von Begleitpersonen zur Begutachtung in soz

Ungelesener Beitrag von Urmel » Fr 3. Sep 2010, 11:58

Hallo Siggi,

nimm Dir auf jeden Fall auch was zu Trinken und was zu Essen mit. Bei meinem Freund hat das eine ganze Zeit gedauert,da der Gutachter wirklich sehr gründlich war. Er war nachher völlig kaputt,aber hat im Endeffekt seine EM- Rente bis zur Altersrente bekommen. Der hat wirklich viel Glück gehabt. Ich wünsche Dir das auch :umarm: :Bussi:
Sei einfach so,wie Du bist. Wenn Du was nicht kannst,oder es wird Dir zuviel,sag es. Laß auch vorher(Gutachtertermin) und nachher Deinen Gesundheitszustand von Deinem Hausarzt oder Psychologen feststellen. Du kannst bei dem Gutachtertermin auch ruhig sagen,dass Du aufgeregt bist und scheußliche Angst hast.

Liebe Grüße :umarm:
Sigrun

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Re: Die Mitnahme von Begleitpersonen zur Begutachtung in soz

Ungelesener Beitrag von Antonia » Fr 3. Sep 2010, 12:56

Was meint ihr: darf ich eigentlich meinen Esel zum Gutachtertermin mitnehmen?
Erwin, so heißt das Tier, lebt seit langem - in einer von meinem Tierarzt und dem Sozialamt anerkannten Bedarfsgemeinschaft - mit mir zusammen. Wir teilen so ziemlich alles, und erzählen uns nahezu täglich von unserem Leid.
Frau könnte also mit Fug und Recht behaupten, daß hier ein langjähriges Vertrauensverhältnis besteht.

Ein Gutachter müßte m.E. aus diesem Grunde dem Beisein meines Esels ohne Wenn und Aber zustimmen. Zumal er sich in seiner Eigentschaft als Gutachteresel durchaus jederzeit auf Augenhöhe mit dem Tier befindet....

Gibt's da einen Paragraphen, mit dem ich argumentieren könnte?

Antonia :depri:
(sorry, konnte jetzt vor Frust nicht anders)

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Re: Die Mitnahme von Begleitpersonen zur Begutachtung in soz

Ungelesener Beitrag von Blacky » Fr 3. Sep 2010, 13:31

Der GA will bestimmt keinen zweiten Esel bei der Untersuchung dabei haben.

Einer reicht ja auch. :grinser:
MfG
Blacky

Erfolg steigt nur zu Kopf, wenn dort der erforderliche Hohlraum vorhanden ist.
(Manfred Hinrich)



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