Wahlrecht bezügl. Gutachter + Fristen

Tipps und Erfahrungsberichte
Max.Mustermann
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Wahlrecht bezügl. Gutachter + Fristen

Ungelesener Beitrag von Max.Mustermann » Sa 15. Dez 2012, 08:33

Hallo allerseits,

gestern habe ich ein Schreiben der DRV erhalten, in dem mitgeteilt wird, dass "zur weiteren Prüfung Ihres Antrags" (nämlich auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) eine "ärztliche Untersuchung erforderlich" sei. Nach § 14 Abs. 5 SGB IX würde mir ein Wahlrecht bezüglich der Beauftragung eines Gutachters eingeräumt. Zwei Ärzte wurden vorgeschlagen - die ich natürlich nicht kenne ...

Ich soll nun bis zum 20.12.2012 mitteilen, welcher der beiden Ärzte mit der Untersuchung beauftragt werden kann. Anderenfalls werde einer er beiden von der DRV beauftragt, "um schnellstmöglich über Ihren Antrag entscheiden zu können."

Das Schreibens ist datiert auf den 06.12.2012. Und ich habe es gestern - also am 14.12.2012 - erhalten!

Diese Frist - zumal kurz vor den Feiertagen bzw. dem Jahreswechsel, wenn viele Fachärzte sowieso in Urlaub sind - erscheint mir doch sehr kurz.
Auf dem Briefumschlag ist kein Poststempel. Auf dem Brief selber ist über der Adresse neben Angabe zum Porto eine längere Ziffer, die mit *11.12.12* endet (vielleicht das Datum einer elektronischen Frankierung?).

Habt ihr eine Ahnung, ob ich in diesem Fall Fristverlängerung verlangen kann?
Wie soll ich in so kurzer Zeit etwas über die Gutachter in Erfahrung bringen?

Viele Grüße,
Max

Nixe
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Re: Wahlrecht bezügl. Gutachter + Fristen

Ungelesener Beitrag von Nixe » Sa 15. Dez 2012, 20:41

Ich habe über "meinen" Haupt-Gutachter damals absolut nichts im www. gefunden............er war DRV-eigen und sitzt im DRV-Palast.

Ist es ein freier Gutachter könntest du mehr Glück haben beim googeln. Im Unfallopfer-Forum stehen über etliche Gutachter Berichte -wenn man die Suchfunktion nutzt.

Mehr kann ich nicht beitragen...........

LG :smile:

Vrori
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Re: Wahlrecht bezügl. Gutachter + Fristen

Ungelesener Beitrag von Vrori » Sa 15. Dez 2012, 21:15

Hallo,

entweder fragst du deinen Anwalt..wenn du einen hast..oder deinen beh. Facharzt...meine Schmerzärztin und mein Psychotherapeut kannten nun etliche Gutachter und bei dem einen hieß es dann hinterher: boah, hättest mir das mal früher gesagt, dann hätten wir den Gutachter abgelehnt...
ja, vielen Dank auch, das wußte ich zu dem Zeitpunkt nicht, dass Sie Frau Doktor, den Gutachter kennen...

von daher am Montag mal deine Ärzte anrufen und fragen, ob die Gutachter bekannt sind...nicht von der Arzthelferin abwimmeln lassen, die ist mitunter im 1. Lehrjahr und weiß gar nicht, was der Anruf bedeuten soll..

viel Erfolg..
LG
Vrori

ich stelle ausdrücklich fest, dass meine Hinweise keine Rechtsberatung sind...
lediglich Tipps, die auf Erfahrung beruhen...

Max.Mustermann
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Re: Wahlrecht bezügl. Gutachter + Fristen

Ungelesener Beitrag von Max.Mustermann » Sa 15. Dez 2012, 22:42

Max.Mustermann hat geschrieben: Nach § 14 Abs. 5 SGB IX würde mir ein Wahlrecht bezüglich der Beauftragung eines Gutachters eingeräumt.
Ergänzung:

Das ist auf den Seiten der DRV zu lesen (Unterstreichungen von mir):
Die Beauftragung von Sachverständigen wird in § 14 Abs. 5 SGB IX geregelt. Danach hat der Reha-Träger bei externen Begutachtungen unverzüglich mindestens drei geeignete Sachverständige zu benennen, die möglichst wohnortnah erreichbar und barrierefrei zugänglich sind. Durch die Benennung der drei geeigneten Gutachter wird es dem Leistungsberechtigten ermöglicht, unter mehreren Sachverständigen auszuwählen. Hat er eine entsprechende Auswahl getroffen, ist dieser Rechnung zu tragen.
Die Benennung der sozialmedizinischen Gutachter nach § 14 Abs. 5 Satz 3 SGB IX ist nach den individuellen Gegebenheiten des zuständigen Rentenversicherungsträgers vor Ort auszurichten. Starke sozialmedizinische Dienste sollten weiterhin ausgelastet bleiben. Im Falle der Nutzung der eigenen sozialmedizinischen Dienste muss keine Gutachterbenennung erfolgen. Die Benennung von drei geeigneten Sachverständigen und damit auch die Auswahlmöglichkeit des Versicherten ist nur erforderlich bei einer externen Begutachtung (ISRV:NI:AGDR 1/2002 7).
Die Sachverständigen sind unverzüglich mit dem Gutachten zu beauftragen und haben ihrerseits das Gutachten unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Aspekte innerhalb von zwei Wochen dem Reha-Träger zu erstellen. Dies bedeutet, dass der Reha-Träger mit einer ausreichenden Anzahl von Sachverständigen vertragliche Beziehungen unterhalten muss, damit diese das Gutachten fristgerecht erstellen. Mehrkosten sind damit nicht verbunden, weil diese entsprechenden Gutachten in jedem Fall zu erstatten wären.
Die Zwei-Wochen-Frist für die Erstellung des Gutachtens beginnt mit dem Zugang des schriftlichen Auftrages beim Sachverständigen (ISRV:NI:AGDR 3/2004 11) (ISRV:AF:SGB IX § 14 AFNR 13). Analog der Regelung zu § 37 Abs. 2 SGB X gilt als Tag des Zugangs beim Sachverständigen das Datum der Auftragserteilung (Aufgabe zur Post) + 3 Tage (ISRV:NI:AGDR 4/2004 9).Fällt der Tag des Fristablaufes auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet gemäß § 26 Abs. 3 SGB X die Frist erst am nächsten Werktag (ISRV:NI:AGDR 1/2002 11.1).
Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen werden der Entscheidung der Reha-Träger zugrunde gelegt, soweit sie für deren Entscheidung (noch) Relevanz haben. Dies kann insbesondere bei einem später hinzutretenden zusätzlichen Bedarf nicht oder nicht mehr der Fall sein. Damit werden verfahrensverzögernde und die Betroffenen belastende Mehrfachbegutachtungen durch verschiedene Reha-Träger soweit wie möglich ausgeschlossen.
Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung- ... =SGB9_14R6

Da ist zu lesen, dass mindestens drei geeignete Sachverständige benannt werden müssen. Mir sind nur zwei genannt worden. (Wobei dahingestellt ist, wie "geeignet" die sein mögen ...) Ich denke, ich sollte bei der DRV anmahnen, dass mir mindestens 3 Fachärzte vorzuschlagen sind.

Außerdem ist die Frist (4 Werktage), innerhalb der ich eine Entscheidung treffen soll, viel zu kurz. Wenn man dann noch bedenkt, dass nicht alle Menschen über ein Fax-Gerät verfügen, muss die DRV zudem die Laufzeit der Post einkalkulieren. Dann hätte ich maximal 3 Werktage Zeit, mir einen Gutachter auszusuchen - bzw. eher noch weniger.

"Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen werden der Entscheidung der Reha-Träger zugrunde gelegt, soweit sie für deren Entscheidung (noch) Relevanz haben."

Könnte man daraus schließen: wenn AU nicht mehr vorliegt, haben die im Gutachten getroffen Feststellungen keine Relevanz mehr? Na ja, so einfach ist es vermutlich nicht ... :Gruebeln:

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Re: Wahlrecht bezügl. Gutachter + Fristen

Ungelesener Beitrag von Blacky » Sa 15. Dez 2012, 23:21

Mir wurden noch nie mehrere GA vorgeschlagen.

Es hieß immer nur das ich zum GA am xx.xx.xxxx muß und basta.

Mach dir lieber keinen Kopf welchen du nehmen sollst, das ist eh "Russisches Roulette".

Ich war bei einem von dem ich nur positives gehört und gelesen habe und bei mir hat er nur Mist geschrieben.

Mach 2 Zettel mit den Namen fertig und zieh einen....

Hinterher ist man dann schlauer. :depri:
MfG
Blacky

Erfolg steigt nur zu Kopf, wenn dort der erforderliche Hohlraum vorhanden ist.
(Manfred Hinrich)



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Re: Wahlrecht bezügl. Gutachter + Fristen

Ungelesener Beitrag von Max.Mustermann » Sa 15. Dez 2012, 23:33

Blacky hat geschrieben:Mir wurden noch nie mehrere GA vorgeschlagen.

Es hieß immer nur das ich zum GA am xx.xx.xxxx muß und basta.
Vielleicht war das ein Gutachter des sozialmedizinischen Dienstes der DRV?
Auf der HP der DRV steht ja auch:
"Im Falle der Nutzung der eigenen sozialmedizinischen Dienste muss keine Gutachterbenennung erfolgen."

Du schreibst auch, du musstest am xx.xx.xxxx zum Gutachter. Also es gab einen festen Termin? Was ist denn, wenn man an dem verhindert ist? Oder wenn der Beistand, den man mitnehmen möchte, verhindert ist?

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Re: Wahlrecht bezügl. Gutachter + Fristen

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » So 16. Dez 2012, 00:21

Hallo Max, :smile:
Vielleicht war das ein Gutachter des sozialmedizinischen Dienstes der DRV?
Auf der HP der DRV steht ja auch:
"Im Falle der Nutzung der eigenen sozialmedizinischen Dienste muss keine Gutachterbenennung erfolgen."
in Verfahren um die EM-Rente wird (meines Wissens) NIE eine Auswahl gegeben, da muss man immer den GA nehmen der vorgeschrieben wird, da gelten auch die Fristen (2 Wochen) für die Fertigung des GA nicht, es geht bei dir um den Reha-Antrag und das soll sich natürlich nicht hinziehen, bis sich dein Gesundheits-Zustand so verschlechtert hat, dass du nicht mehr Reha-Fähig oder gar endgültig erwerbsgemindert bist.

Warum da diese Unterschiede gemacht werden kann ich dir auch nicht erklären, so ähnlich wurde das ja schon an anderer Stelle diskutiert, im Prinzip hast du das da schon richtig "geortet", bei Reha /Teilhabe-Maßnahmen wird das anders gemacht als bei EM-Renten-Anträgen und vom Sozial-Gericht aus, dafür gelten diese Richtlinien nicht.
Du schreibst auch, du musstest am xx.xx.xxxx zum Gutachter. Also es gab einen festen Termin? Was ist denn, wenn man an dem verhindert ist? Oder wenn der Beistand, den man mitnehmen möchte, verhindert ist?
Der GA legt den Termin immer selber fest, das wird auch bei dir nicht anders sein, wenn du deine Wahl getroffen hast, du bist Mitwirkungspflichtig (§ 62 SGB I) wenn eine ärztliche Begutachtung angesetzt wird, da gibt es nicht viele Möglichkeiten "verhindert zu sein", nach dem Zeitplan deines vorgesehenen Beistandes wird sich da bestimmt keiner richten.

Eine Terminverschiebung könntest du dann nur noch direkt mit dem beauftragten GA klären, die KK will bei dir "mit Gewalt" eine Reha durchsetzen und die DRV will die "Sache vom Tisch haben", daher wahrscheinlich die Eile, zumal sich wohl aus dem GA auch erst die Notwendigkeit ergeben wird ob und wer denn nun diese Reha zahlen muß ...

Zu den GA die von der DRV beauftragt werden findet man fast nie irgendwelche konnkreten Infos, es sei denn es ist ein ambulant tätiger Arzt, da steht dann aber auch NIX dazu, wie der so mit Leuten umgeht, die zur Begutachtungen wegen Reha /Rente geschickt werden.
Ich persönlich finde diese "Auswahlmöglichkeit" auch ziemlich "NAJA", wer kennt denn schon die GA die da genannt werden, da kann ich @Blacky nur zustimmen, entscheide nach der günstigsten Adresse oder per Los...du hast doch sowieso NICHTS zu verlieren.

Diesen DRV-GA interessiert es ganz sicher nicht "die Bohne" was deine KK mit dieser Reha erreichen will, mach dem klar, dass du dich schon wieder recht FITT fühlst und gerade mitten in der Wiedereinarbeitung steckst, dem kannst du ruhig mitteilen, das es im Moment eher hinderlich wäre, dich da rauszureißen ...während einer Reha kannst du nicht feststellen, ob du aktuell deinem Arbeitsalltag schon wieder gewachsen bist, dir wäre es lieber das jetzt fertig auszutesten ... :Verwirrt: :Hilfe: :teufel:

Das wird den bestimmt freuen, wenn er dir dann bestätigen kann, dass eine Reha (bezahlt von der DRV) aktuell nicht als notwendig angesehen wird, denn an einer Maßnahme die von der KK selber bezahlt werden müßte sind die (bei der KK) nämlich gar nicht interessiert und dann wäre ja auch noch dein Einkommen während der Reha erst mal zu klären ...

Deine Kosten für Wohnung usw. fallen ja trotzdem an, das solltest du allerdings mit deiner KK direkt klären und nicht mit dem GA der DRV der deine Leistungsfähigkeit und die Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme an sich prüfen soll.
Vielleicht ist das gar nicht so verkehrt mit diesem GA, der GA drängt dir bestimmt keine Reha auf, die du aus gesundheitlichen Gründen gar nicht nötig hast ..es liegt an deinem Geschick ihn davon zu überzeugen ... :lesen: :lesen: :lesen: :ic_up:

Es ist deutlich schwieriger (besonders) die DRV-GA davon zu überzeugen, dass man krank ist und nicht mehr arbeiten kann und deswegen die EM-Rente braucht, die gehen zunächst immer davon aus, dass man sich nur "unberechtigt Leistungen verschaffen will", die man eigentlich gar nicht nötig hat. :ic_down:

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
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Re: Wahlrecht bezügl. Gutachter + Fristen

Ungelesener Beitrag von k@lle » So 16. Dez 2012, 15:30

mal hier ein Link im Bezug Ga Neutralität usw.

http://www.aerzteblatt.de/archiv/26515

daher ist es schwierig eine Ga abzulehnen gerade weil ja jeder seine Objektivität und Neutralität bestätigt
Geduld bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen.
Verständnis bedeutet nicht, alles zu billigen

(DalaiLama )

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Re: Wahlrecht bezügl. Gutachter + Fristen

Ungelesener Beitrag von Max.Mustermann » Do 10. Jan 2013, 14:02

Hallo Doppeloma :smile:
Doppeloma hat geschrieben:
Der GA legt den Termin immer selber fest, das wird auch bei dir nicht anders sein, wenn du deine Wahl getroffen hast, du bist Mitwirkungspflichtig (§ 62 SGB I) wenn eine ärztliche Begutachtung angesetzt wird, da gibt es nicht viele Möglichkeiten "verhindert zu sein", nach dem Zeitplan deines vorgesehenen Beistandes wird sich da bestimmt keiner richten.

Eine Terminverschiebung könntest du dann nur noch direkt mit dem beauftragten GA klären, die KK will bei dir "mit Gewalt" eine Reha durchsetzen und die DRV will die "Sache vom Tisch haben", daher wahrscheinlich die Eile, zumal sich wohl aus dem GA auch erst die Notwendigkeit ergeben wird ob und wer denn nun diese Reha zahlen muß ...
Hier nun ein update: Heute habe ich den Termin für die Begutachtung erhalten. Für einen Tag, der schon anderweitig reserviert war ... Mit der Sprechstundenhilfe habe ich dann einen anderen Termin vereinbart.

Ich werde weiter berichten.

Liebe Grüße,
Max

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