Ungelesener Beitrag
von k@lle » Sa 10. Jul 2010, 16:39
daraus mal ne leseprobe
Die Problematik des Anspruchs eines Klägers auf Mitnahme einer Begleitperson zur Begutachtung wurde vor Kurzem auch
im Rahmen des 19. Heidelberger Gesprächs (20./21.09.2006) diskutiert. Es äußerten sich zu diesem Thema sowohl ein
Richter des LSG Baden-Württemberg als auch ein Richter des Bundessozialgerichts (BSG). Inwieweit aus diesen Äußerungen
eine Tendenz für die künftige Rechtsprechung abgeleitet werden kann, lässt sich nicht sicher sagen. Dennoch sollen
die geäußerten Ansichten in ihren Grundzügen kurz dargestellt werden, um dem Leser eine Einschätzung der Richtung zu
ermöglichen, in die sich die Rechtsprechung in dieser Frage eventuell entwickeln mag.
Sowohl von Seiten des LSG Baden-Württemberg als auch von Seiten des BSG wurde die Auffassung vertreten, dass der grundsätzlich
bestehende Anspruch auf Mitnahme einer Begleitperson Grenzen hat. Von Seiten des LSG Baden-Württemberg scheidet ein
solcher Anspruch aus in Fällen der (rechtlichen oder tatsächlichen) Unmöglichkeit, der Unzumutbarkeit, der Untunlichkeit und der
Überflüssigkeit. Es wurde die Ansicht vertreten, die Teilnahme einer Begleitperson an der Untersuchung sei dem Gutachter beispielsweise
unzumutbar,wenn die Begleitperson die Untersuchung stört, z.B.dadurch, dass sie die untersuchte Person nicht zu Wort
kommen lässt oder den Gutachter in Streitgespräche verwickelt. Unter der Einschränkung, dass es sich wirklich um eine Störung
handeln muss und nicht um eine besondere Empfindlichkeit des Gutachers - beispielsweise gegenüber Fragen der Begleitperson
- ist dieser Ansicht grundsätzlich zuzustimmen.
Dies deshalb, weil die Begutachtung des Klägers auf der Grundlage des § 103 SGG den Zweck verfolgt, den Sachverhalt zu erforschen
und durch Einschaltung eines unabhängigen Gutachters beispielsweise zu ermitteln, welcher Grad einer Behinderung bei
einem Kläger vorliegt oder ob von einer vollen Erwerbsminderung auszugehen ist. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden,wenn
die Untersuchung durch eine Begleitperson erheblich gestört oder unmöglich gemacht wird.
Darüber hinaus wurden von Seiten des LSG Baden-Württemberg die Rechte einer vom Kläger mitgebrachten Begleitperson konkretisiert.
So dürfe diese zuhören, zusehen, Fragen stellen und Hinweise geben sowie Notizen machen. Dagegen sei sie nicht
berechtigt, zu fotografieren oder Tonbandaufnahmen zu fertigen. Auch dieser Ansicht ist zuzustimmen, ansonsten würden die
Rechte der Begleitperson überspannt.
Geduld bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen.
Verständnis bedeutet nicht, alles zu billigen
(DalaiLama )