Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III NEU (Alt § 125)

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maha1122
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von maha1122 » Mi 27. Jan 2010, 11:39

Hallo zusammen, jetzt brauche ich Euere Hilfe. Bin wirklich kurz davor, auszuflippen! Ich werde Ende Febr. ausgesteuert und hatte vor meiner Erkrankung schon 8 Mon. AlG 1. Nun habe ich einen Restanspruch von 101 Tage. Hartz 4 bekomme ich nicht, da mein Mann mit 50 € über den Satz liegt. Meine Rente ist im Klageverfahren abgelehnt worden (Antrag lief seit 08) und auf meine Reha warte ich (Widerspruchverfahren). Jetzt muss ich nächste Woche mit zum Aamt, mit dem Schein von der KK usw. Kann ich auch den § 125 geltend machen??Wie muss ich vorgehen.??

Ich habe noch was vergessen. Meine SB hat gesagt, ich werde bestimmt keinen Job mehr bekommen. Der Arzt vom Aamt, hat aber (ohne mich zu sehen) entschieden, dass ich noch vollschichtig einsetzbar bin. Er beruft sich auf ein Gutachten vom MdK von 09.09.

LG Maha
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Doppeloma
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Mi 27. Jan 2010, 23:28

Hallo Maha,

zu deiner Frage gibt es leider nur die Antwort, dass der § 125 für dich nicht in Frage kommt.

Der Grund dafür ist, dass dein Rentenantrag bereits komplett abgelehnt wurde. Es steht also (zumindest für die DRV und damit auch für die AA) zunächst mal fest, dass du keine Erwerbsminderungsrente erhalten wirst.

Eine Reha-Maßnahme soll dich ja fit für den Arbeitsmarkt machen und da bekommst du natürlich ALG I, solange du noch einen (Rest)Anspruch hast also 101 Tage. Es macht für dich eigentlich soweit keinen Unterschied nach welchem §, denn dein Restanspruch steht dir ja zu, auch (bzw. gerade!) wenn du arbeitsfähig (also vermittelbar) bist.

Bei den Leuten, die wegen sehr langer Krankheit zur AA müssen weil sie von der KK kein Geld mehr kriegen ist es ja genau das Problem, dass sie so erst mal nicht arbeitsfähig sind.
Die DRV hat aber noch nicht endgültig entschieden ob sie nun Rente kriegen oder nicht.

Nach den üblichen Regeln bekämen sie kein ALG I, weil sie ja wegen Krankheit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen (also nicht vermittelt werden können).
Hier soll der § 125 angewendet werden, weil diese Leute ja meistens lange gearbeitet haben bevor sie krank wurden und man Ihnen ALG I (als Versicherungsleistung für die sie mal Beiträge gezahlt haben!) nicht so einfach vorenthalten kann.

Es wird halt "so getan" (fingiert) als ob sie vermittelbar seien und der MD stellt dann fest ob sie nicht doch so ein ganz klein wenig vermittelbar sind :Verwirrt:
Deshalb soll da ja nach der Antragsannahme auch keiner mehr eine Krankschreibung vorzeigen, auch wenn er sie zu Hause liegen hat (was ja wiederum für die Rente nicht ganz unwichtig ist). Aber auch für die "Rentenanwärter" (das ist keine Erfindung von mir sondern zumindest von meiner KK! Da wird extra eine neue Kassenkarte für ausgestellt!) gilt, dass sie nur solange ALG I-Anspruch haben bis ihr persönlicher Zeitrahmen erschöpft ist.

Dann ist entweder die Rente durch oder man muß sehen wo man bleibt (für viele ist dann auch Hartz IV angesagt sofern Bedürftigkeit besteht). Wer gar keinen ALG I- Anspruch hat darf sich in dem Falle gleich dort hinbegeben.

Es sind auch schon welche direkt in die Sozialhilfe abgeschoben worden, das darf wohl jetzt nicht mehr sein solange die Rente nicht endgültig entschieden ist.

Aber in dem Bereich bin ich noch am Lernen und das Erlernte in der Praxis anzuwenden hoffe ich immer noch vermeiden zu können.

Jetzt ist es schon wieder ein Roman geworden aber ich freue mich sehr, dass mein Thema soviel Interesse findet :Yeah:


Bis demnächst liebe Grüße von Doppeloma
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von gretl » Do 28. Jan 2010, 06:48

zu deiner Frage gibt es leider nur die Antwort, dass der § 125 für dich nicht in Frage kommt.
Hallo Doppeloma,
ich bin in fast der gleichen Situation, nur noch nicht ausgesteuert...bekomm grad erst seit fast 6 Mon. Krank.geld..hatte bis vor meiner Krankheit gearbeitet. Also eigentlich auch noch Anspruch auf ALG 1 ..mein Rent.Antrag wurde auch abgelehnt..bin im Widerspruch..
Würd ich denn,bei Aussteuerrung dann auch keinen Anspruch mehr auf 125 ziger haben?
Hmmm...das alles ist sehr verwirrend...
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von maha1122 » Do 28. Jan 2010, 08:55

Danke für Euere Antworten. Hatte mich gestern auch nochmal schlau gemacht. Ich bin so ein Sonderfall!!Dem einen zu fit, dem anderen zu alt und krank!!
Na mal sehen, wie es weiter geht.

LG Maha
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Fr 29. Jan 2010, 02:29

Hallo Gretl,

wenn diese Regelung generell richtig angewendet würde, dann hättest du durchaus Anspruch auf den § 125.

In diesem Urteil des BSG von 1999 wird das auch so geschrieben, weil der ablehnende Bescheid ja durch den Widerspruch noch garkeine Rechtskraft hat. Das heißt, dass die Entscheidung des Rententrägers noch keine Wirkung entfaltet und das Gleiche gilt bei der Klage!

Das Urteil geht sogar noch weiter und man könnte glauben die Agentur müsse nach 125 zahlen solange bis die wirklich endgültige Entscheidung gefallen ist (das würde bedeuten auch über den persönlichen Anspruchszeitraum hinaus,wenn das Alles länger dauert).

Wäre ja im Prinzip auch gerecht denn bei einer Renten-Nachzahlung (z.B. ab Antragstellung) bekäme die Agentur ja ohnehin die gezahlten ALG-Leistungen von der DRV erstattet.

Da aber inzwischen die meisten EM-Renten am Ende komplett abgelehnt werden, hat die Agentur natürlich Sorge ihr Geld dann nicht wiederzubekommen und so schließt sich der Kreis schon wieder.

Bei Widerspruch sind die meisten Agenturen aber noch relativ human, vermutlich weil die Zeitdauer bis zur Entscheidung darüber noch recht überschaubar ist.
Lies dich in dieses Urteil noch mal ein bischen ein, es ist ja oben verlinkt und recht verständlich geschrieben worden.

Wenn du dann halbwegs sattelfest bist stellst du ganz selbstverständlich einen ALG-Antrag gemäß § 125 SGB III, und legst in diesem Moment (einmalig!!!) deine aktuelle AU-Bescheinigung zur Ansicht vor, sowie den Schrieb deiner KK über deine Aussteuerung.
Es ist ja oft so, dass die glauben der Antragsteller hat sowieso keine Ahnung von seinen Rechten und Ansprüchen.

Bei mir haben sie das ja auch versucht (u.a. weil ich noch gar keinen Renten-Antrag gestellt hatte), habe darauf bestanden und die Bemerkung fallen lassen, dass die AA ohnehin eigene Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit machen muß. Das heißt es ist auch nicht zwingend notwendig, dass schon ein Antrag läuft.
Mit meinem Reha-Bericht bräuchte ich auch keinen stellen weil "auf dem ALL ..." drinsteht. Wenn die AA-Ärzte feststellen, dass ich einen Antrag stellen sollte, mache ich das natürlich.

Anspruch hast du mit Sicherheit auf Anwendung des § 125, aber ob deine Agentur das dann auch weiß, kann ich dir leider nicht sagen.
Zunächst ist mal Fakt, dass du in jedem Falle Anspruch auf dein ALG I hast, laß dir da auch von der AA nichts Anderes erzählen. Ob nun 125 oder nicht, müssen die deine Leistungsfähigkeit erst mal durch den MD klären, auch wenn sie dich in die normale Vermittlung stecken wollen!

Muß jetzt erst mal Schluß machen, bin irgendwie KO heute.

Liebe Grüße von Doppeloma
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Fr 29. Jan 2010, 03:50

Hallo WiZaRd,

dass du noch nie Post von deiner KK wegen der "Aussteuerung" erhalten hast, liegt ganz einfach daran, dass du im HartzIV- Bezug bist. Da erhälst du das Geld ja nicht von deiner Krankenkasse als Versicherungsleistung.

Diesen Brief bekommt man nur, wenn man während einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit (oder im ALG I-Bezug) so lange (wegen der selben Krankheit) krankgeschrieben ist, dass die höchstmögliche Zahldauer von Krankengeld (78 Wochen) bei der Krankenkasse aufgebraucht ist (das ist mit "Ausgessteuert" gemeint).

Auch die Bestimmungen zur Krankengeldzahlung sind darüberhinaus ziemlich schwierig, es gibt halt für Alles immer undurchsichtige Regeln aber in deinem Fall ist das oben geschriebene so zutreffend.

Damit diese Leute dann nicht ohne Geld dastehen (weil sie ja oft immer noch krank sind) wurde die sogenannte Nahtlosigkeit nach § 125 SGB III als Sonderregelung für den Bezug von ALGI "erfunden".
Die meisten haben ja durch ihre Berufstätigkeit (vor der Erkrankung) einen entsprechenden Anspruch auf ALGI erworben und es würde wohl doch einen Aufstand geben wenn die dann direkt bei Hartz oder Sozialhilfe abgeliefert werden.

Ein Anspruch auf ALGI hat immer Vorrang vor staatlichen Transferleistungen ( und ein Anspruch auf Krankengeld ist vorrangig vor ALGI oder auch ALGII).

Die Ausnahme von der Regel gibt es natürlich auch wieder. Wenn jemand erst im ALG I-Bezug längere Zeit krank wird und noch Krankengeld von der KK erhalten kann, dann muß er sich nach 6 Wochen "ALGI-Fortzahlung" bei der Krankenkasse melden und erhält dann solange wie nötig (aber auch höchstens 78 Wochen durchgehend) von dort sein Geld.

Der ALGI-Restanspruch bleibt ihm erhalten, weil er ja jetzt Krankengeld ( in Höhe des ALG, aber aus dem Topf der KK ) bekommt.
Wird er "Ausgesteuert" von der KK geht das "Spiel" auch wie oben beschrieben weiter .

Schluß für jetzt und LG von Doppeloma :smile:
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von gretl » Fr 29. Jan 2010, 06:59

Danke Doppeloma für die Tips. Ich finde Deine Beiträge hier sehr wertvoll und bereichernd. Bin echt froh,das Du zu uns gefunden hast.
Es ist echt nicht leicht sich in dem Wirrwarr durch zu finden.
Ja, es leuchtet mir ein das mir ALG 1 zustehen würde. Und es ist immer gut seine Rechte zu kennen. Kann man dann, wenn es soweit ist auch gleich mit dem passenden Paragraphen kontern. Auch wenn ich noch Zeit habe für den Kampf gegen die DRV, man muss sich immer Gedanken machen wie es , im Notfall, weiter geht.
Weißt Du was der Rentenberater der DRV damals zu mir sagte, als ich den Antrag stellte. Warum ich nicht erstmal alles ausreize an finanziellen Mitteln welche ich bekommen würde vom Staat. Dh. erstmal die 78 Wo Krankengeld ausschöpfen und dann hätte ich ja auch noch Anspruch auf ALG..Das fand ich schon krass, das der sowas sagt..Naja klingt aber irgendwie logisch für die Leute von der DRV..Klaro, wenn die uns abschieben können brauchens auch nicht für uns bezahlen. Der Typ sagte auch, man würde mir eine Umschulung anbieten..Ha,Ha..mit fast 46 Jahren???...Lächerlich..
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von Esuse » Mi 24. Mär 2010, 08:16

Gestern war der Termin beim Rehasachbearbeiter der AfA, der hat wirklich hilfreich Tipps gegeben und nach dem Gutachten des Arztes eingeschätzt, daß nur noch eine Tätigkeit als Pförtner möglich ist. Und die Fahrstrecke höchstens 20 km betragen darf. Da keine Fördermittel zur Verfügung stehen, wird wohl, trotz § 125 keine Vermittlung möglich sein.
Liebe Grüße

Esuse

molly44
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von molly44 » Mo 2. Apr 2012, 13:15

Hallo,

ich war am 29.03.2012 bei der AfA, habe dort meinen Antrag auf ALG 1 abgegeben. Ich habe den Antrag so ausgefüllt, wie hier von Doppeloma nachzulesen. Die SB der AfA bestreitete jedoch, daß ich ausgesteuert wäre. Sie rief noch während des Termins bei meiner KK an und sprach mit meinem SB aus der Krankengeldabteilung. Was er ihr konkret gesagt hat, weiß ich nicht, hab ja nichts mithören können......Nach dem besagten Gespräch sagte sie mir, die KK hätte ihr soeben bestätigt, daß ich noch nicht ausgesteuert sei und ich deshalb kein Anspruch nach § 125 SGB III hätte. Das Schreiben der KK, welches ich mit eingereicht habe, hat sie völlig ignoriert.
Nach dem Termin mit der AfA bin ich sofort zu meiner KK und habe denen dort erzählt, was ich soeben beim Arbeitsamt erlebt habe. Der gute Mensch hat während unseres Gesprächs mit dem SB der Krankengeldabteilung telefoniert und das Telefon an mich weitergereicht. Er sagte mir, daß er doch der SB der AfA gerade gesagt hätte, ich wäre zum 06.03.2012 ausgesteuert und ich hätte auch keinen Anspruch mehr auf Krankengeld.
Jetzt war ich ein wenig verwirrt....warum hat mir dann die SB der AfA "kackfrech" was anderes erzählt?
Er versprach, mir noch einmal eine Bescheinigung für die AfA zu schicken, in der ganz genau das Datum der Aussteuerung mit einem dicken, fetten "A" gekennzeichnet sei. Diese Bescheinigung habe ich nun erhalten.
Die werde ich mit einem netten Brief heute noch per - Einschreiben mit Rückschein - an die AfA schicken. Meinen nächsten Termin habe ich am 19.04., werde mich nach Ende meiner beruflichen Reha wieder AU schreiben lassen.
Mal schauen, wie sich das Ganze noch entwickelt.

Gruß
Molly
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von Fatbob » Mo 2. Apr 2012, 16:47

Wird ja immer schlimmer was da bei der AFA abgeht.
Mit Vorsatz belügen, naja, mein RA sagte damals wen die KK das große A draufmacht gibt es kein vertuen mehr für AFA.
Du bist ausgesteuert.Punkt.
Nur du kannst gegen das große A vorgehen wenn du meinst die 78 wochen sind nicht erreicht, machst du es nicht, is die sache rechtskräftig.
Mir ist allerdings extem unverständlich wie die einzelnen AFA so handeln.
Bei meinen Antrag hatte ich die Schreiben von der KK dabei, hab die abgegeben..die Dame sagte sie kann das nicht endscheiden, aber, sie stellt den Antrag mit VERDACHT auf §125.
Sobald der MD der AFA was dazu sagt bekomm ich entweder mein Geld laut §125, oder nach $117..
Hab nur den letzten MDK Bericht abgegeben beim MD des AFA, sonst nix unterschreiben, reichte denen wohl.
Aber..Den wirkliche großen Durchblick hat nur Doppeloma, bzw Vrori, und einige andere, ich kann leider immer nur
berichten wie es mir ergangen ist.
Allerdings sollte man mal Ross und reiter benennen..
Ich war beim AFA Hamm 59071 und war dort sehr zufrieden..leider, hatte z.b Unterlagen vergessen bei einen termin, SB hat gesagt komm in einer stunde wieder und sach bei der Anmeldung du hast dein Ausweis bei mir vergessen, die wissen dann bescheid :-)
So war es auch.
Geld war extrem pünktlich drauf, absolut nix negatives..
Wenn es nach dem extremen Mist mit meiner KK (AOK) so weiter gegangen wäre, ich wüsste nicht wo ich heute sein würd.
Denke sehr viel liegt am Amtsleiter..meine meinung.
Sollten mal die extremen AFA an den Pranger stellen.
Sorry, dafür das ich zuviel schrieb.
lg
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