da hier schon häufiger die Frage aufkam, was es mit der Nahtlosigkeitsregelung und dem § 125 im SGB III so auf sich hat versuche ich das Dunkel mal ein wenig zu erhellen.

Zunächst mal die "trockene Erklärung" ALT § 125 SGB III
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0312500
NEU (ab 01.04.2012) § 145 SGB III
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/145.html
Ich lasse mal BEIDE für Vergleichzwecke stehen und jetzt der Versuch das verständlich rüberzubringen, es ändert sich durch die "Um-Nummerierung" rechtlich (eigentlich) NICHTS am Anspruch/Ablauf bei der AfA, "eigentlich"...die Realität sieht aktuell leider anders aus...


Also BITTE unbedingt nachfragen bei Unklarheiten, ich kann nicht in ALLEN älteren Beiträgen die §-Nummer ändern, § 125 bewirkt das Gleiche wie § 145.
Wenn jemand solange (auf dieselbe Krankheit!) Arbeitsunfähig (AU) geschrieben ist, dass die Krankenkasse (KK) ihn nach längstens 78 Wochen "aussteuert" (das heißt kein Krankengeld mehr zahlen muß), dann bekommt das arme Würstchen (wenn es immer noch AU ist so wie ich) einen netten Brief der KK.
Darin wird mitgeteilt, dass es ab dem ... keine Zahlungen der KK mehr geben wird und man sich deshalb umgehend bei der Agentur (ohne Arbeit) bei mir kurz AA genannt melden und dort seine Ansprüche prüfen lassen soll.
Außerdem sei man ab dem angegebenen Tag X auch nicht mehr krankenversichert (was so auch nicht ganz korrekt ist aber lassen wir das im Moment mal außen vor).
Wer (so wie ich früher) normalerweise noch nicht mal wußte wie das nach 6 Wochen Zahlung durch den Arbeitgeber funktioniert, hat dann richtig was zum Grübeln

Im Internet (was hätte ich nur ohne gemacht?) fand ich dann sehr viele verschiedene Informationen dazu und natürlich auch die oben verlinkte Gesetzeslage.
Leider waren die Infos so widersprüchlich wie mein Leben zu der Zeit überhaupt, aber ein Urteil des BSG von 1999
http://www.ra-buechner.de/meldungen/M12 ... t-hat-.php
brachte mir dann doch etwas Erleuchtung.
Auf dieser Homepage gibt es auch noch sehr viele andere Informationen die für uns nicht uninteressant sind.
Ich denke jeder muß für sich herausfinden, was davon für ihn brauchbar ist oder einfach nur lesenswert.
Ein paar Sachen möchte ich hier zum Umgang mit § 125 trotzdem noch anmerken, denn auch in diesem Urteil wird explizid darauf hingewiesen, dass man sich mit seinem "Restleistungsvermögen" der AA zur Verfügung stellen muß!!!
Man geht also mit seiner Bescheinigung der KK über die Aussteuerung und seiner aktuell gültigen AU-Bestätigung zur AA und meldet sich arbeitslos/arbeitsuchend (das ging zunächst bei mir sogar telefonisch).
Unter EINMALIGER Vorlage der AU-Bescheinigung (ich habe nach meiner endgültigen Aussteuerung sone Art "Dauerkrankenschein" erhalten wo mein Arzt dann immer abstempelt / unterschreibt wann ich da war und wann ich wiederbestellt bin) beantragt man dann ganz offiziell ALG nach § 125.
Dafür ist übrigens völlig unerheblich ob man tatsächlich arbeitslos ist, also z.b. während der laufenden Krankheit entlassen wurde oder noch in seiner Firma angestellt ist!
Ebenso unwichtig ist erstmal, ob schon Rente beantragt wurde oder nicht!
Deshalb sagen viele das wäre die Nahtlosigkeitsregelung weil der Kranke erst mal irgendwo Geld herkriegen soll wenn noch nicht klar ist, wie es mit ihm gesundheitlich weitergehen wird und die KK nicht mehr zahlt.
Natürlich ist ein berechtigter Anspruch auf ALG I dafür erforderlich!
Dann darf man mal in Ruhe weiter krank sein (die KK macht theoretisch keinen Stress mehr weil sie dich sowieso bald los ist und die AA hat auch keinen gemacht, weil sie ja noch hoffen konnte ich gesunde bevor sie zahlen muß).
Bei manchen läuft zu der Zeit der EM-Antrag schon, bei manchen ist er schon im Widerspruch oder in der Klage.
Ich hatte noch gar keinen Antrag gestellt, weil man in der Reha ohnehin der Meinung war das würde nicht klappen (ich bin ja auch nur zu faul zum Arbeiten und, dass die Reha mir nicht geholfen hat lag natürlich nur an meiner "negativen Einstellung" / auch dazu später mehr an anderer Stelle).
Immerhin wurde ich aber arbeitsunfähig entlassen und hatte ein X bei "unter 3 Std" was meinen vorhandenen Job betrifft.
Den Rest kennt ihr schon "auf dem ALL....

Gegen Ende des Krankengeldes von der KK sollte ich mich dann melden wegen Termin für die Antragstellung ALG.
Ich bekam zwischendurch eine "Arbeitsmappe" und die Unterlagen für den Med. Dienst von der AA mit der freundlichen Bitte doch die beigefügten Formulare auszufüllen (Kenntnisse/Fertigkeiten) und einen Lebenslauf vorzubereiten.
Habe ich nicht geschafft, hatte genug mit meinen Panikanfällen zu tun bei dem Gedanken, dass die mich jetzt irgendwie in irgendwas vermitteln könnten.
Hatte also doch nicht so die Ruhe.
Zum Antrag abholen (sinnigerweise kann man den ALG I-Antrag nicht im Internet ausdrucken und zugeschickt wurde er mir auch nicht!) eine Stunde mit dem Bus konnte mich zum Glück mein Schatz begleiten.
Die Dame da schaute zwar etwas pikiert, als mein Mann sich da einfach mit hingesetzt hat, erklärte mir das weitere Vorgehen dann aber verständlich.
Ich brauchte halt das Übliche vom AG, von der KK usw. Wenn Alles beisammen dann Termin zur Abgabe in der Leistungsabteilung machen und die Unterlagen für die Ärztliche Untersuchung nicht vergessen.
Krankmeldung ist hinterlegt und muß zukünftig nicht mehr vorgelegt werden!
Dann wird dort direkt mein ALG ausgerechnet und die Gesundheitsunterlagen werden direkt an den MD der AA weitergeleitet.
Bevor weitere Entscheidungen fallen folgt dann erst die amtsärztliche Untersuchung, bis dahin würde ich auch keine Einladungen zu Gesprächen erhalten (das hat sogar gestimmt!).
Bei der Antragsabgabe wollten die von der Leistungsabteilung mir dann wieder was ganz Anderes erzählen. Aber da hatte ich wohl einen relativ guten Tag und wiederholte immer nur "gebetsmühlenartig" : "die Frau bei der Antragsausgabe hat mir das aber so und so gesagt und ich bekäme deswegen ALG nach § 125 ". Ich glaube damit habe ich die ganz schön aus dem Takt gebracht, denn die liefen teilweise rum "wie die aufgescheuchten Hühner", holten noch jene Info ein und diesen Kollegen mit dazu.
Mein Schatz wartete an diesem Tag draußen vor der Tür und machte sich so seine Gedanken über diesen "Auflauf", aber er wußte genau wenn ich Hilfe brauche werde ich ihn schon reinbitten.
Am Ende meinte die eine SB doch tatsächlich "Frau Doppeloma , sie haben Recht", na das ging doch runter

Dann wollten sie die Unterlagen für den MD und das war Alles hübsch im fest verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift " nur vom MD der AA zu öffnen"!
Ich ließ mich auch nicht davon überzeugen, dass doch kontrolliert werden müßte, ob die Unterlagen auch vollständig seien und komplett ausgefüllt wären ("schließlich wollen Sie doch was von uns!!!).
Habe darauf nur geantwortet, dass meine medizinischen Unterlagen nicht leistungsrelevant seien und ich nicht akzeptieren werde , dass dieser Umschlag von den SBs geöffnet wird. Außerdem seien alle in den Unterlagen geforderten Auskünfte freiwillig also gibt es gar nichts zu kontrollieren, egal ob ich das nun ausgefüllt habe oder nicht!
Schade, dass ich nur noch sehr selten soviel "Nerven" aufbringen kann aber an diesem Tag war ich richtig stolz auf mich

Ich hatte dann einige Zeit später den Termin bei der Amtsärztin und war positiv überrascht, wie verständnisvoll und gründlich sie mich untersucht hat. Trotzdem war ich sehr mißtrauisch wie sie mich beurteilen würde denn leider habe auch ich schon oft erlebt, dass in den Berichten /Gutachten dann ganz was Anderes steht.
Die AA ließ mich wirklich bisher in Ruhe, teilte mir das Ergebnis (länger als 6 Monate komlett aus dem Verkehr, wahrscheinlich auf Dauer) schriftlich mit (inclusive Kopie des Gutachtens!) und ich mußte innerhalb 4 Wochen Reha oder Rente beantragen und das schriftlich nachweisen.
Auf meinen Bescheiden stand übrigens auch immer ALG nach § 117 (das ist der "normale ALG §).
Nur in dem Schreiben wegen dem Rentenantrag steht drin, dass ich sonst kein ALG gemäß § 125 mehr erhalten würde.
Der Unterschied zum § 117 liegt vor Allem darin, dass die Zahlung auf dein Restleistungsvermögen gekürzt wird (und du dich mit diesem festgestellten Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen mußt) wenn der
§ 125 nicht angewendet wird (bei Anwendung des § 125 ist die Leistungs-Kürzung nicht erlaubt /und man läßt dich wenn du Glück hast zumindest bis zur 1. Entscheidung der DRV in Ruhe).
Das größte Problem ist aber (wie auch in dem verlinkten Urteil zu lesen ist), dass die AA häufig sehr willkürlich über die Anwendung entscheidet und die Berechtigung oder Nichtberechtigung für den kranken ALG-Bezieher kaum nachvollziehbar ist.
Bei einem Widerspruch kann sich das nämlich schon ändern, weil die AA dann meint die DRV habe den Antrag ja abgelehnt. Ich laß mich überraschen, denn an dem Punkt bin ich ja gerade.
Ihr werdet also aus erster Hand erfahren wie es (zumindest in meinem Fall/ bei meiner zuständigen AA) mit der Nahtlosigkeit nach § 125 weitergeht.
Viel Spaß und vor Allem Geduld beim Lesen wünscht Eure Doppeloma