Hallo Paula,
erst mal herzlich Willkommen hier an dieser Stelle
Dass vom KG die Sozialbeiträge gezahlt werden, das stand auf dem Bescheid der KK, allerdings war bei mir bisher nie die Rede davon, dass der Anspruch dadurch auf ALG steigt.
es geht hier nur um den zeitlichen Anspruch, nicht um den Geldbetrag, der steigt dadurch nicht.
Nach 1,5 Jahren Krankengeld (78 Wochen) hat man einen neuen Anspruch von bis zu 12 Monaten, wenn man dann ausgesteuert wird.
Kann man diese Aussage mit entsprechenden §-en bei Afa untermauern?
Nach 78 Wochen KG und leider bei weiterer AU wäre das doch schon ein kleiner Lichtblick.
Der Anspruch ergibt sich aus dem
§ 145 SGB III (füher § 125 SGB III), da eine versicherungsbasierte Leistung (ALGI) Vorrang vor steuerfinanzierten Leistungen (SGB II /Hartz 4) hat.
Leider möchte die AfA inzwischen nicht mehr so gerne für die Ausgesteuerten zahlen und macht es den Antragstellern nach dem Auslaufen der Krankengeldzahlungen nicht gerade leicht dieses Recht auch durchzusetzen.
Jedenfalls DARFST du dort (bei der AfA) nach der Erstmeldung auf keinen Fall mehr die AU-Bescheinigung einreichen, egal was man dir dazu erzählt, denn üblicherweise wird nach 6 Wochen das ALGI eingestellt und der Kunde an die KK übergeben, zur Zahlung von Krankengeld.
Dort bekommst du dann aber wegen der Aussteuerung auch NICHTS mehr, bei manchen AfAs wird das gesagt, Andere lassen die "Kunden" ins offene Messer laufen, damit sie dann nicht mehr zahlen müssen

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@Vrori hat dir da schon die Tücken angedeutet, denn du darfst (zumindest theoretisch /fiktiv) NICHT mehr komplett krank sein (zumindest darfst du das so bei der AfA nicht angeben), du MUSST dich mit deinem "Restleistungsvermögen" der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen.
Machst du das nicht, bekommst du kein Geld von der AfA, wie es um dein "Restleistungsvermögen" bestellt ist, entscheidet sich durch das GA vom Amtsarzt der AfA, die Unterlagen dafür hast du ja schon bekommen, wie du mir mitgeteilt hast.
Es gibt hier schon SEHR viele Infos zu dieser Thematik, auch einen Muster-Antrag als Ausfüllhilfe kannst du dir ausdrucken, denn der Antrag von der AfA entspricht dem üblichen Formular für Arbeitslose, da gibt es Einiges beim Ausfüllen zu beachten.
Schau dir das ALLES sehr genau an und frage nach wenn du was nicht verstehst, dort sollten deine Fragen schon teilweise beantwortet werden.
viewtopic.php?f=3&t=1751
Beachte bitte auch die Informationen zum ärztlichen Dienst und stecke diese Unterlagen (mit medizinischen Daten) nur in einen Umschlag mit der Aufschrift
NUR vom Med. Dienst der Agentur für Arbeit zu öffnen !!!, am Besten wäre es wenn du das dort DIREKT abgeben (oder hinschicken) kannst.
Bitte gewöhne dir an sämtliche Unterlagen die zur AfA gehen, noch VORHER (ausgefüllt) für dich zu kopieren, damit du immer die Übersicht hast, was die von dir bekommen haben.
Außerdem immer den Empfang bestätigen lassen, wenn du dort was selber abgibst (oder abgeben läßt), ansonsten IMMER per Übergabe-Einschreiben schicken.
Das GA ist übrigens unerheblich für deinen Anspruch auf ALGI, verlange schriftlich die Rechtsgrundlage dafür, wenn man dir irgendwas anderes erzählen will (dein Anwalt würde das gerne mal prüfen

) und unterschreibe auch niemals SOFORT etwas bei der AfA, es gibt NICHTS was man ungeprüft sofort unterschreiben MUSS, alles zur Prüfung mit nach Hause nehmen.
Am Besten wäre es wenn du immer einen Beistand (§ 13 SGB X) als Begleitung dabei hast, dann erzählen die nicht ganz soviel Unsinn, weil du ja später einen Zeugen dafür hättest.
Ab WANN genau bist du jetzt ausgesteuert

, ab dem nächsten Kalendertag hast du Anspruch auf ALGI im Zuge der "Nahtlosigkeit", zumindest bis über deinen Antrag von der DRV endgültig entschieden wurde (bzw. dein ALGI-Anspruch beendet ist).
Zur Not gibt es (per Mail) eine Beschwerde in Nürnberg wenn man weiterhin behauptet, dass du ohne GA keinen Anspruch haben würdest, auf die Bearbeitung deines Antrages, die werden wirklich immer unverschämter...
Den Antrag kann man da auch per Übergabe-Einschreiben hinschicken, es gibt KEINE Verpflichtung den persönlich abzugeben mit festem Termin.
Schon dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, die Behörde ist schlicht und einfach verpflichtet deinen Antrag entgegenzunehmen, OHNE jede weitere Bedingung und DAFÜR GIBT es eine Rechtsgrundlage, nämlich § 16 SGBI, das gilt AUCH für die AfA.
Mach bitte ein eigenes Thema für dich im Bereich "Dein Fall" auf, ich denke es wird mit der Zeit noch Einige Fragen in deiner ganz persönlichen Angelegenheit geben, dann ist das Alles an einem Platz und besser nachzulesen, für die User die dir dazu was schreiben möchten /können.
Jetzt erst mal einen ruhigen 2. Feiertag für dich und bis demnächst
Liebe Grüße von der Doppeloma
