Muss ich meine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden?
Nein. Die Schweigepflichtsentbindung kann nicht erzwungen
werden. Im Antrag auf Arbeitslosengeld II /ALG1 werden
auch Gesundheitsdaten der Betroffenen erfragt. Im Einzelfall
werden diesbezüglich auch Auskünfte der behandelnden
Ärzte benötigt. Dazu ist es erforderlich, dass der Betroffene
den Arzt von dessen Schweigepflicht entbindet.
Die Abgabe einer solchen Schweigepflichtentbindungser-
klärung fällt nicht unter die Mitwirkungspflichten der § 60ff.
SGB I, sondern steht im freien Ermessen des Betroffenen.
Wird die Erklärung nicht abgegeben, so hat der ärztliche
Dienst die Leistungsvoraussetzungen durch eigene Untersuchungen
zu ermitteln. Dies entspricht der Rechtslage.
Danach hat sich derjenige, der Sozialleistungen beantragt
oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers
ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen
zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung
über die Leistung erforderlich sind. Eine Verpflichtung,
Dritte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, verlangt das
Gesetz nicht.
Die Einwilligungserklärung sollte also einen Hinweis auf
die Freiwilligkeit bezüglich der Abgabe einer solchen Erklärung
enthalten und durch Positionierung und Schriftform
hervorgehoben sein. Ferner sollte klar erkennbar
sein, welcher konkrete Arzt oder welches Krankenhaus
von der Schweigepflicht entbunden wird. Die Aufzählung
aller in Betracht kommenden Personen und Institutionen
genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame
Schweigepflichtentbindungserklärung.
Der Einwilligende muss eine im Wesentlichen zutreffende
Vorstellung davon haben, worin er einwilligt. Nur eine informierte
Einwilligung ist eine wirksame Einwilligung.
Er muss die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung
überblicken.
Er muss wissen, aus welchem Anlass und mit welcher
Zielsetzung er welche konkreten Personen von ihrer
Schweigepflicht entbindet.
Er muss darüber hinaus über die Art und den
Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet werden.
Die Angabe eines Behandlungszeitraumes ermöglicht eine
zielgenaue Datenübermittlung.
§ 62 SGB I
Zu beachten ist:
Der Einwilligende muss über sein Recht auf jederzeitigen
Widerruf seiner Erklärung hingewiesen werden.
Grundsätzlich gilt: Hat der Arbeitsuchende seinen Arzt von
der Schweigepflicht entbunden, besteht für den Arzt eine
Auskunftspflicht. Diese Auskunftspflicht des Arztes erstreckt
sich jedoch nur auf die Mitteilung von medizinischen
Tatsachen, zu denen beispielsweise vom Arzt veranlasste
oder selbst erhobene Befunde und Hinweise auf
den aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen gehören.
Nicht mitgeteilt werden müssen gutachterliche Stellungnahmen
oder Fremdbefunde. Eine Einschränkung der
Auskunftspflicht kann es für einzelne Fragen geben, bei
denen ernsthafte Zweifel an der Relevanz für die von der
Behörde zu treffende Entscheidung bestehen.
Eine Verpflichtung zur Herausgabe von Befundunterlagen,
Untersuchungsergebnissen oder Krankengeschichten besteht
nicht.
Praktisch habe ich nur die Befunde weitergegeben die in
mein Sinne waren, welche Ärzte ich angebe ist ja meine Sache.
Hab sie einfach gefüttert. Hab Irgendwelche Schweigeplichtsdinger unterschrieben als ich mit 12 Jahren den Blinddarm
rausbekommen habe. Papier ist geduldig. Wenn du was vergisst ist nicht schlimm, du bist KRANK, du kannst was vergessen
oder verdrängen, spiel das Spiel einfach mit.
In mein Fall habe ich ein Aktuelles Gutachten des MDK abgegeben, was in mein Sinne war, allerdings Ärzte angegeben die seit 10 Jahren Tot sind, bzw in Rente. Ich bin nunmal etwas begriffsstutzig

, darf ich ja auch sein, genauso wie DRV/AfA es ja auch sind. Stell dich dumm dann gehts dir gut. Schlag sie mit den eigenen Waffen und du bekommst dein Geld.
"Sir, wir sind umzingelt! ... Ausgezeichnet jetzt können wir in alle Richtungen angreifen."
Jedes Ding hat zwei Seiten...
Mit Rechtsanwalt drei...