Also mein AG hat es nun endlich geschafft, auf meine schriftliche Anfrage eine (positive)

Antwort zu schicken.

Zitat:
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Die Richter des EuGH führten weiter aus, dass eine zeitliche Begrenzung von 18 Monaten vernünftigerweise als Übertragungszeitraum angesehen werden kann,
der dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwiderläuft, da er sicherstellt, dass dieser Anspruch seine positve Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit behält.
Folgender Urlaubsanspruch besteht für Frau verelda:
Urlaubsjahr 2010 - 3 Tage
Urlaubsjahr 2011 - 33 Tage
Urlaubsjahr 2012 - 15 Tage
Die Beträge sind steuer-und sozialversicherungspflichtig.........
Und dann sogar der unerwartete Dank

für die geleistete Arbeit im...... nochmals (??hä??) herzlichen Dank und für Ihren wohlverdienten Ruhestand wünschen wir
weiterhin alles Gute, besonders Gesundheit......
lG
verelda