Dispositionsrecht/befugnis

Nur Mut, es gibt keine dummen Fragen.
Memorial78
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Dispositionsrecht/befugnis

Ungelesener Beitrag von Memorial78 » Sa 10. Mär 2018, 22:54

Hallo Liebes Forum.

So fern es mir Gesundheitlich möglich ist, lese ich schon seit Jahresbeginn mit und versuche für mich relevante Informationen und Hilfestellungen aufzugreifen.
Es sind schon sehr viele... :AlterSchwede:

Ich muss Euch und die geleistete Arbeit anerkennen und möchte im Rahmen meiner Möglichkeiten gerne ab sofort aktiver in Erscheinung treten.


An dieser Stelle ein großes und Inniges :applaus:


Nun zu mir...
Ich bin leider seit Juli 2017 durchgehend AU... verschiedenste mittlerweile Physische und Psychische Chronische Erkrankungen führen dazu und befinde mich daher in den jeweiligen ambulanten Behandlungen.
Mein Psychologe und meine Psychotherapeutin raten mir einstimmig zu einer Stationären und intensiveren Behandlung. Zu dieser fühle ich mich aber noch nicht bereit und werde insofern auch von meinem Facharzt unterstützt... Bei meinen befunden für meine Private AU-Versicherung, wurde zwar zur Stationären Behandlung angeraten aber im gleichen Satz auch auf meine "Rehaunfähigkeit" hingewiesen.

Noch sieht es so aus als wenn mich die KK auch in Ruhe lässt... mehr will ich auch erstmal nicht.
Nachdem was ich mir aber so durchgelesen habe, rechne ich mit der REHA Aufforderung durch meine KK spätestens im Sommer diesen Jahres, da ich im Dezember ausgesteuerte werde. :keule:

Ich möchte alle meine Behandlungen gerne in Absprache mit meinen Ärzten selbst bestimmen und hoffe nach meiner Genesung mit einem neuen Job wieder Anzugreifen... muss Angreifen. :traurig:
Derzeit geht es mir aber so schlecht, dass ich befürchte von der KK bevormundet zu werden, indem Sie mich auffordern einen reha antrag zu stellen. Dann habe ich den Salat und komme in die Rentenmühle, das will ich aber nicht... :Hilfe:


Ich habe aber mittlerweile gelernt, dass eine Sicherung des Dispositionsrechts ohne gleichzeitigen eigenen Reha Antrag bei der DRV nicht möglich ist und dies erst im Leistungfsall entschieden wird.


Nach diesem Hintergrund und Beweggrund wissen für euch, habe ich folgende Fragen:

Wie wird denn diese Aufforderung der KK in der regel an mich zugestellt werden?
Falls das nicht per Einschreiben kommt, kann ich das ja auch evtl. nicht bekommen haben und entsprechend gar nicht darauf Reagieren. :glotzen:

Gibt es innerhalb der 10 Wochen Frist, die einem da in der Regel gesetzt wird, noch eine art Erinnerung?
Wenn ja, wann Erfahrungsgemäß?

Was passiert, wenn ich dann zufällig noch in dieser 10 Wochen Frist selbst einen Rehaantrag bei der DRV stelle und gleichzeitig mir das Dispositionsrecht zusichere, natürlich Nachweisbar per Mail und oder Einschreiben.

Das kann doch sicherlich vorkommen, wenn ich die Aufforderung nicht bekommen habe und rein zufällig innerhalb der 2,5 Monatigen großzügigen Frist selber einen Rehaantrag samt Dispositionsrecht bei der DRV stelle. :Gruebeln:

Ich bin auf Eure Meinung sowie Erfahrungswerte gespannt.

Tacker
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Re: Dispositionsrecht/befugnis

Ungelesener Beitrag von Tacker » So 11. Mär 2018, 08:01

Was passiert, wenn ich dann zufällig noch in dieser 10 Wochen Frist selbst einen Rehaantrag bei der DRV stelle und gleichzeitig mir das Dispositionsrecht zusichere, natürlich Nachweisbar per Mail und oder Einschreiben?

Das geht nicht. In diesem Fall würde das Dispositionsrecht nachträglich auf die KK übergehen. Das stand in meinem Schreiben so drin, das ich von der Arbeitsagentur bekam, die mich zum REHA-Antrag aufforderte. Da wurde erwähnt, dass das Dispositionsrecht eines schon gestellten Antrages auch auf sie übergehen würde. Die Rechtsgrundlage wurde damals auch erwähnt, das Schreiben war leider in Ordnung.
Kann meine Ausführung denn jemand bestätigen?

agnes
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Re: Dispositionsrecht/befugnis

Ungelesener Beitrag von agnes » So 11. Mär 2018, 08:54

Hallo Memorial78 und willkommen im Forum :smile:

Bezüglich des Dispositionsrechts gibt es für die KK die Möglichkeit der "nachschiebenden Aufforderung".

Scrolle in folgendem Link herunter, dort findest du unter der Themenrubrik "nachträgliche Einschränkung des Dispositionsrecht" 2 Fallbeispiele, wie dieses "Nachschieben" sich auswirken und/oder nicht auswirken könnte.

http://www.coburg.de/Portaldata/2/Resou ... M_chen.pdf

Du kannst thematisch weitere Infos dazu auch im Netz finden.
Mit dem Suchbegriff "nachschiebende Aufforderung Dispositionsrecht" sollte es klappen. :lesen:

Gruß agnes
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Ich gebe mit meinen Beiträgen lediglich meine persönlichen Erfahrungen weiter. Sie gelten nicht als Rechtsberatung.

Hier geht es zu meinem alten Thread: viewtopic.php?f=6&t=5468

Memorial78
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Re: Dispositionsrecht/befugnis

Ungelesener Beitrag von Memorial78 » So 11. Mär 2018, 12:26

Vielen Dank für Eure Ausführungen... :depri: das ist offensichtlich so nicht möglich.

:Gruebeln: Wie sieht es mit dem Szenario aus, wenn ich meine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr der KK zuschicke, sondern mich beim Arbeitsamt mit meinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stelle?
Selbstverständlich unter der weiterhin Lückenlosen AU Ausstellung, die Ich aber nicht abgebe.

Kann es denn dann sein, das ich vom Arbeitsamt nicht aufgefordert werde einen Reha Antrag zu stellen und habe dann bis zum Auslauf der ALG1 gemäß Nahtlosigkeit ein Jahr Ruhe für meine Ambulanten Behandlungen?
Ein wechsel zur KK ist ja dann ggfs. und bei weiterem Bedarf vor Auslauf des ALG1 aufgrund noch bestehendem Krankengeldanspruchs noch möglich :confused:


:Hilfe: :confused: :Hilfe:

agnes
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Re: Dispositionsrecht/befugnis

Ungelesener Beitrag von agnes » So 11. Mär 2018, 15:04

Hallo Memorial78

Zum besseren Verständnis für/an uns, um überhaupt einen näheren Rundumblick deiner Situation zu erhalten, wäre es interessant von dir zu erfahren, ob du AU in einem Arbeitsverhältnis stehend oder in durch AG gekündigter oder in selbst kündigender Position bist, also, aus welcher vorherigen Lage heraus dir ein Krankengeldanspruch aktuell entstanden ist.

Überlege, wenn du weder einem ggf. noch potentiellem AG, noch der KK, noch der AfA eine AU offiziell anzeigst, wirst du als arbeitsfähig gelten und den rechtlichen Verpflichtungen eines Arbeitsfähigem auch nachzukommen haben.

Im Sozialsystem gibt es zwar, so lerne ich hier im KoR, vor allem in letzter Zeit, immer neu hinzu, einiges an "Schlupflöcher" ... ich befürchte allerdings, dass dem ein oder anderem "Sucher und Nutzer dieser Schlupflöcher" das eines Tages auf die Füsse zurück fallen wird und ein böses Erwachen z. B. über das "Verwirken der rentenrechtlichen Voraussetzungen" überkommen wird.

Wir meisten User des KoRs, haben leid- und schmerzvoll Eigenerfahrungen machen müssen und daraus auch unseren jetzigen Kenntnisstand über diverse rechtliche Notwendigkeiten, die es im Verfahren rund ums Krankengeld, ALG I aufgrund von Paragraf 145 SGB III der Nahtlosigkeitsregel und des EMR-Verfahrens gezogen.
Einige User mussten sich gar mit BU und/oder auch weiterführend mit dem Thema ALG II noch zusätzlich auseinandersetzen.

Ich für meinen Teil darf und möchte betonen, dass ich zu dieser Zeit meiner KK-/AfA-/ DRV-Erfahrungssuche gar nicht gesundheitlich zudem noch in der Lage war, mich akribisch damit auseinander zu setzen, wie ich für mich am geschicktestem mit der KK, der AfA oder der DRV agieren, korrespondieren oder verhandeln könnte.

Ich ging den rechtskonformen geradlinigen Weg und habe dabei für mich darauf geachtet, rechtskonform und menschenwürdig von düsen Institutionen behandelt zu werden.

Ich habe zudem versucht, das Verfahren zügig zu durchlaufen und nicht unnötig hinaus zu schieben, denn die Beweislast gegenüber der DRV lag ja zunächst eh bei mir und von allen vorgeschalteten Leistungsträgern habe doch ich auch einen mir zustehenden Leistungsanspruch erbeten und wollte mich doch nicht mit denen über das Maß hinaus noch zusätzlich auseinandersetzen.

KK, AfA sowie DRV haben im Leistungserbringungsverfahren die Möglichkeit zur Prüfung, ob und wie ein Leistungsfall eingetreten ist.
Bei gesundheitlich bedingten Verfahren kann und wird dies in der Regel über den ärztl. Dienst oder MDK der jeweiligen Institution, über einen hausinternen oder auch einem fremd geschaltetem Gutachter oder über ein eingeleitetes Gutachten oder einer Reha erfolgen.

Eine Rehaunfähigkeit kann mit Sicherheit eine aufschiebende Wirkung darstellen, doch in der Regel nur aufschiebend aber nicht grundsätzlich auch aufhebend.

Bei allem das, was du versuchst zu konstruieren um von den Leistungsgeber "in Ruhe gelassen zu werden", sollte mehr als wohl überlegt sein, damit du auch zukunftweisend deine Ansprüche auch gesetzkonform behalten kannst..
Ich weise gerne darauf hin, dass es im Forum User aus Unwissenheit gab, die ihre rentenrechtlichen Voraussetzungen verwirkt hatten, weil sie gegenüber dem AG (im ruhendem Arbeitsverhältnis stehend) der KK usw. nicht nahtlos AU gewesen sind.

Ich möchte nicht belehrend rüberkommen. :Verwirrt:

Entscheide somit für dich, welche Formen und Wege dir wichtig sein werden oder noch werden können.

Gerne sind wir dir behilflich, wenn du Fragen hast oder Erläuterungen benötigst :umarm:

Gruß agnes :smile:
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Re: Dispositionsrecht/befugnis

Ungelesener Beitrag von Memorial78 » So 11. Mär 2018, 15:55

Hallo Agnes,
vielen Lieben Dank für deine Ausführungen...

Diese Schwindende Kraft habe ich andauernd, kann mich aber zu meinen Terminen (Instinktiv) dermaßen außergewöhnlich aufraffen und beschwichteln, dass ich die Befürchtung habe nicht Ernst genommen zu werden.
Zum besseren Verständnis für/an uns, um überhaupt einen näheren Rundumblick deiner Situation zu erhalten, wäre es interessant von dir zu erfahren, ob du AU in einem Arbeitsverhältnis stehend oder in durch AG gekündigter oder in selbst kündigender Position bist, also, aus welcher vorherigen Lage heraus dir ein Krankengeldanspruch aktuell entstanden ist.
Ich bin Au in einem durch den AG gekündigter und verursachter Position.
Außerdem habe ich eine Private BU-Versicherung, incl. AU-Versicherung.
Grundsätzlich liebe ich meinen anspruchsvollen und vielfältigen Job aber es ging/geht nicht mehr... und daher brauche ich zeit, weil ich innerlich weiß, das ich es schaffe.
Ohne 6Wochen Reha und Rente. Das ist auch der Grund, das ich mich noch in keine Stationäre Behandlung begeben habe. Mein FA bescheingt mir u.a. Angst und Rehaunfähigkeit.
Überlege, wenn du weder einem ggf. noch potentiellem AG, noch der KK, noch der AfA eine AU offiziell anzeigst, wirst du als arbeitsfähig gelten und den rechtlichen Verpflichtungen eines Arbeitsfähigem auch nachzukommen haben.
aber das ist doch bei der Nahtlosigkeit der Regelablauf?
Ich würde mich mit meiner Restleistungsfähigkeit zur Verfügung stellen... der vom AFA beauftragte MDK wird das schon so bestätigen auch nach Aktenlage ist das so.
Ich habe zudem versucht, das Verfahren zügig zu durchlaufen und nicht unnötig hinaus zu schieben, denn die Beweislast gegenüber der DRV lag ja zunächst eh bei mir und von allen vorgeschalteten Leistungsträgern habe doch ich auch einen mir zustehenden Leistungsanspruch erbeten und wollte mich doch nicht mit denen über das Maß hinaus noch zusätzlich auseinandersetzen.
Das kann ich auch nicht mehr... darüber hinaus würde ich Raubbau an mir betreiben. Ja, aber ich möchte doch keine Rente mit 40 beantragen... muss weitergehen.
Im Sozialsystem gibt es zwar, so lerne ich hier im KoR, vor allem in letzter Zeit, immer neu hinzu, einiges an "Schlupflöcher" ... ich befürchte allerdings, dass dem ein oder anderem "Sucher und Nutzer dieser Schlupflöcher" das eines Tages auf die Füsse zurück fallen wird und ein böses Erwachen z.B. über das "Verwirken der rentenrechtlichen Voraussetzungen" überkommen wird.
Was meinst du mit dem verwirken der Rentenrechtlichen voraussetzungen? Das ich meine Ansprüche verliere :Ohnmacht:
Solange ich innerhalb der gesezten Fristen meiner Mitwirkungspflicht nachkomme...was kann Passieren?

Genaugenommen ist das "Nachschieben" durch die nachträgliche Einschränkung des Dispositionsrechts doch auch ein Schlupfloch, was der Gesetzgeber duldet :blacky:
Ich möchte nicht belehrend rüberkommen. :Verwirrt:
Im gegenteil, bin dir/euch sehr Dankbar :jaa:

agnes
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Re: Dispositionsrecht/befugnis

Ungelesener Beitrag von agnes » So 11. Mär 2018, 17:36

Hallo Memorial78
aber das ist doch bei der Nahtlosigkeit der Regelablauf?
Ich würde mich mit meiner Restleistungsfähigkeit zur Verfügung stellen... der vom AFA beauftragte MDK wird das schon so bestätigen auch nach Aktenlage ist das so.
Die Nahtlosigkeitsregelung nach Paragraf 145 SGB III würde erst nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug greifen und ist eine überbrückende Leistung, solange über das EM-Rentenverfahren nicht rechtskonform entschieden wurde.

Zitat:
Die Nahtlosigkeitsregelung des Arbeitslosengeldes soll dauerhaft leistungsgeminderte Arbeitnehmer vor Nachteilen schützen, die infolge der unterschiedlichen Zuständigkeiten von Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auftreten können. Das Arbeitslosengeld nach der Sonderregelung soll danach insbesondere die Sicherungslücke abdecken, die zwischen dem Auslaufen des Krankengeldes und der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung entstehen kann.

Quelle zum Zitat zur Nahtlosigkeitregelung:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 81825.html
Wie sieht es mit dem Szenario aus, wenn ich meine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr der KK zuschicke, sondern mich beim Arbeitsamt mit meinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stelle?
Selbstverständlich unter der weiterhin Lückenlosen AU Ausstellung, die Ich aber nicht abgebe.
Von daher wirst du dir m.E. nicht einen Rest an Krankengeldanspruch zurück halten können, zugunsten der zur Verfügungstellung bei der AfA aufgrund der Nahtlosigkeit, die würde nämlich m.E. keine Anwendung finden.

Würdest du NICHT ausgesteuert dich bei der AfA melden, dann würdest du auch nicht unter die Nahtlosigkeitsregelung fallen und zudem nicht ausgesteuert UND ohne AU als arbeitsfähig, also ganz normal dort arbeitssuchend gelten. :lesen:

Die zur Verfügungstellung bei anerkannter Nahtlosigkeit jedoch wird mit dem Restleistungsvermögen dabei als "fiktive" zur Verfügungstellung behandelt, sprich, es werden eigentlich keine Bewerbungsverpflichtungen durch die AfA ausgesprochen.

Von daher wird gesetzkonform die AfA in der Regel umgehend zur EM-Rentenantragstellung auffordern (sofern noch nicht geschehen) und zudem einen Antrag auf Teilhabe oder Reha einfordern.

Gut und richtig ist, der AfA bei Bewilligung im Nahtlosigkeitsfall dann keine AU zukommen zu lassen, da man, wenn auch nur fiktiv, nach sechs Wochen AU keinen Anspruch auf das ALG I mehr hätte, da man "auch fiktiv" dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stünde.

Jedoch um nahtlos AU zu gelten solltest du auch weiterhin, auch nach Aussteuerung aus dem KG-Bezug, dir nachweisliche nahtlose AU-Bescheinigungen ausstellen lassen.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im rentenrechtlichem Sinn hatten sich KoR User dahingehend verwirkt, dass sie ausgesteuert und nach Nahtlosigkeitbezug (weitere Ansprüche bestanden nicht mehr, da das Familieneinkommen durch den Ehemann auskömmlich war) noch jahrelang weiter im Rechtsstreit vor'm SG/LSG um die EM-Rente standen und das Arbeitsverhältnis ruhend gestellt war/schien, der AG wohl auch keinen Wert auf AU-Scheine mehr legte und man meinte, nach Aussteuerung auch keine mehr der KK vorlegen zu müssen.

Jedoch ohne Nachweis einer AU und ohne bei der AfA gemeldet zu sein, gilt man als arbeitsfähig, obwohl man ja noch im Verfahren um die EMR kämpft und nicht arbeitsfähig sondern weiterhin krank ist, also keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachkommt.
Primär hat man dadurch einen Zustand erwirkt, die überspitzt gesagt, einem Pivatier oder einer Hausfrau nachkommt.

Korrekt ist auch, dass man im Nahtlosigkeitsfall sich unbedingt mit dem Restleistungsvermögen der AfA zur Verfügung stellen muss/sollte.

Die AfA wird, so wie du es oben auch beschreibst, über deren MDK eine gutachterliche Einschätzung zum Restleistungsvermögen abgeben. Dies kann über eine persönliche Begutachtung oder über Aktenlage erfolgen.

Auch die KK fertigt während des KG-Bezugs über deren MDK Gutachten an.
Oft erfolgt dies stillschweigend im Hintergrund nach Aktenlage und ist vielen Langzeiterkrankten von daher nicht bekannt/bewusst.
Wem diese Gutachten nicht eröffnet oder zugänglich gemacht wurden, sollte bei seiner KK einfach einmal danach fragen, ob solche Aktengutachten durch den MDK angefertigt wurden. :Laber:

Meine KK hatte in den 78 Wochen KG-Bezug drei Aktengutachten durch den MDK erstellen lassen.
Die AfA, im Zuge der Nahtlosigkeit, verfasste zwei Aktengutachten.

Sämtliche Gutachten wurden mir zugänglich gemacht/in Kopie ausgehändigt.

Ich hoffe du verstehst jetzt was ich insgesamt meine/meinte und worauf ich hinweisen möchte. :jaa: Gruß agnes
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Memorial78
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Re: Dispositionsrecht/befugnis

Ungelesener Beitrag von Memorial78 » So 11. Mär 2018, 18:14

Hallo Agnes,

vielen Dank für deine weitergehenden Ausführungen sowie Erklärungen. :ic_up:

Demnach werde ich weiterhin nichts derartiges Unternehmen und mich meinen Ambulanten Behandlungen widmen. Ist schließlich Aussichtslos sich dagegen wehren zu können :schlecht:

Sollte ich doch noch eine Aufforderung von meiner KK bekommen, hoffe ich zumindest auf eine Ablehnung der Reha da ich noch nicht diesbezüglich Stationär behandelt worden bin... irgendwie ist und bleibt das meine einzige Hoffnung einer Reha noch zu entrinnen. :Angst:

Werde mich in dieser Konstellation zurückmelden

Traurig aber Wahr :nein:



PS:
Woher kann ich erfahren, ob ich auch Aktengutachten habe?
Kann ich auch (Privat) diese Aktengutachten anfordern?
Von wem MDK oder KK?

lilie62
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Re: Dispositionsrecht/befugnis

Ungelesener Beitrag von lilie62 » So 11. Mär 2018, 20:29

Hallo Memorial78 :smile: ,

ich versuche dir zu deinen Gedanken von Anfang einige Antworten zu liefen.
Agnes und Tacker haben dir schon alles besser beschrieben, als ich es jemals könnte :jaa: . :respekt:

Ich habe also alleine einen Reha Antrag ( Psychosomatik) bei der RV im November 16 gestellt. Da war ich noch arbeiten. Das war ein großer Fehler von mir :Wut: , damals dachte ich anders. Ich habe wohl auf Spontanheilung gehofft. :Verwirrt: .

Nach der Absage und Widerspruch, dem ich (bei der Akteneinsicht bei der RV ) gestellt habe, bekam ich im 03. 17 Zusage. Ich sollte laut Berscheid und Unterlagen von einer Reha Klinik am 06. 12. 17 :Gruebeln: :confused: antreten. Ich dachte, es wäre eine Drehzahl. Aber als ich las, dass ich über Weihnachten beurlaubt werden könnte, wusste ich, dass es kein Fehler war. Ich habe damals gehofft, dass man mir dort helfen werde und ich wieder meine Arbeit nachgehen kann. Nach die Beschwerde bei der RV, gab mir die SB ein Tipp, bei der KK anrufen, nur die können mein ewig wartende Termin in Eilverfahren beschleunigen. Ich tat es :Wut: . Die KK hat dann bei der Klinik angerufen und die Klinik mich. Da ich gesund werden wollte habe ich mich bereit erklärt, auch spontan, innerhalb 1 Woche anzureisen. Am 14. 6. trat ich 5 Tage nach erneuten Anruf meine Reha Zeit an.

Es war eine Horror Erfahrung für mich. Nach diese 6. Wochen kam ich im schlimmeren Zustand Heim als ich hin ging. Ist von allen meinen behandelnden Ärzten gemerkt und vermerkt worden. Auch von Familie und Freunden. Ich bin retraumatisiert worden und seit dem geht es mir immer noch sehr schlecht.

Ich war nicht Mal volle 2 Monate nach der Reha Heim, bekam ich ein Schreiben, dass ich erkrankt bin und die KK mir helfen möchte. :lesen: :Laber: :kotzen: . Die KK schrieb mir, dass eine Reha jetzt das beste und wichtigste für mich wäre. Ich schrieb an die KK, nach Absprache und Rat :schimpfen: :kotzen: von der VDK, dass ich gerade aus eine Reha Heim bin. Ich bekam kein Wort über den Verlust von meinem Dispositionsrecht von der VDK erklärt. Ich kannte diesen Wort gar nicht. Für mich war damit alles gut.

Ich möchte dir nur damit sagen, dass es sehr schnell und unerwartet zu einer Aufforderung kommen kann. Ich war gerade 4 Monate krank geschrieben. MDK hat mich nur durch die Akten auf Dauer erwerbsunfähig angesehen. So wie Agnes schreibt, als Betroffene, weiß man nicht immer, wann es zur Begutachtung kam.

Eine Woche später bekam ich einen Brief, wo mich meine KK auffordert, einen Reha Antrag zu stellen. Mit allen Fristen und Paragrafen. Ein Paar Tagen später die Unterlagen. Das ich dieser Schreiben erhalten habe, musste ich persönlich Unterschreiben. Also, nix von, ich habe es nicht bekommen :amen: . Etwa 2 Wochen vor der Ablauf von 10 Wochen Frist, schrieb mich die KK an, wo mein Reha Antrag bleibt. Ich habe nur eine Kopie von der Abgabe bei der RV per Einschreiben an die KK abgeschickt.

Obwohl mir andere KoR User( lieb gemeint :umarm: ) geraten haben, einen Renten Antrag zu stellen, habe ich mich entschieden, diesen verflickten Reha Antrag zu stellen. Ich weiß, dass alle Recht hatten, ich konnte aber nicht anderes handeln. Mir ging es und geht es immer noch sehr schlecht, meine Kräfte reichten nicht, noch gegen meine Ärzte zu kämpfen. Jetzt sind alle fleißig auf Schreiben, warum ich nicht zur eine Reha- z. Z. LTA, in der Lage bin. Keine von meinen Ärzten hat erwartet, dass der RV in meinen Fall auf so eine Idee kommen konnte. Ich habe es jetzt auszubaden. :Hilfe: :traurig: , bin teilweise auch selber Schuld.

Ich glaube nicht mehr, dass ich von welchen Amt auch immer, in Ruhe gelassen werde.

Es gab aber auch andere, die von ihre KK in Ruhe gelassen waren. Ich hoffe sehr für dich, dass du eine von denen bist :koepfchen: .

Liebe Grüße
Lillie62

agnes
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Re: Dispositionsrecht/befugnis

Ungelesener Beitrag von agnes » So 11. Mär 2018, 20:39

Hallo Memorial78

Bezgl. Gutachten des MDKs kannst du zunächst einfach unverbindlich mal bei deiner SB in der KK nachfragen.

Ansonsten beim zuständigen MDK schriftlich anfordern.

Meine SB hatte mir damals, nach Rückfrage beim MDK, das erste Gutachten in Kopie zukommen lassen und bei den beiden weiteren Gutachten, welche im Laufe der Zeit angefertigt wurden, mir diese automatisch in Kopie zugesandt.

Ich hatte immer ein offenes und vertrauliches Verhältnis zu meiner SB bei der KK und nie das Gefühl, dass sie mich und meine Beschwerden nicht ernst nimmt oder anzweifelt.

Im Gegenteil, sie nahm unterstützend meinen Widerspruch an und leitete mich befürwortend an die interne Sozialberatung innerhalb der KK weiter, als ich gegen einen ablehnenden Bescheid für eine Spezialklinik in Widerspruch ging.
Dem Widerspruch wurde stattgegeben und ich konnte per Einzelfallentscheidung auch in dieser Klinik aufgenommen werden.

Gruß agnes
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