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Nahtlosigkeit ALG und weiterhin krank

Verfasst: Fr 12. Jan 2018, 18:25
von Manfred
Guten Tag an das Forum,

ich habe folgende Frage:

nach Aussteuerung der Krankenkasse habe ich einen Antrag Auf ALG wegen Nahtlosigkeit gestellt. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf EU-Rente gestellt.
Ich befinde mich in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis. Ich bin immer noch krank geschrieben und arbeitsunfähig. Die Rententräger möchte eine Teilrente bewilligen.Der Bescheid ist noch nicht ergangen. Wegen fehlerhaften Gutachten läuft ein Antrag auf Neuprüfung mit entsprechenden Unterlagen.
Die Nahtlosigkeit läuft seit Mitte Dezember 2017. Zwischenzeitlich hatte ich eine weitere OP und mache eine ambulante REHA. Das Arbeitsamt fordert mich nun zu einem Gespräch zwecks Besprechung ihrer ärztlichen/berufspsychologischen Begutachtung. Diese Untersuchung fand seitens des Arbeitsamts nicht statt. Offensichtlich wurden von den behandelnden Ärzten Auskünfte eingeholt. Im Antwortschreiben des AA gibt es die Option den Termin wegen Krankheit nicht wahrzunehmen. Können mir dadurch Nachteile wegen des Bezugs des ALG entstehen. Ist es notwendig und sinnvoll dem AA ggf. eine Kopie des Gutachtens der RV und weitere Bescheinigungen zukommen zu lassen. Ich gehe davon aus, das die RV nach Vorlage der zusätzlichen Bescheinigung der REHA Stelle zeitnah entscheiden wird.
Wie verhalte ich mich nun gegenüber dem AA. Vielen Dank für die Anworten.

Re: Nahtlosigkeit ALG und weiterhin krank

Verfasst: Mo 22. Jan 2018, 10:57
von inntalerin
Hallo,
hatte das gleiche Problem, bin wegen Krankheit nicht zum Arbeitsamt gegangen. Mir wurde daraufhin sofort das Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeit) gestrichen.
Letzte Woche war Verhandlung vor dem Sozialgericht, die Klage gegen das Arbeitsamt wurde abgewiesen. Es geht nun in die 2. Instanz.
Fiktion der Verfügbarkeit
Kern der Nahtlosigkeitsregelung ist die Fiktion der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen objektiven Verfügbarkeit (Arbeitsfähigkeit), die infolge der Leistungsminderung ja tatsächlich nicht vorliegt.
Die Arbeitsämter versuchen eine Unterschrift zu bekommen, dass man mit dem Gutachten des Arbeitsamt einverstanden ist. Unterschreibt man, bekommt man das Arbeitslosengeld weiter.
Unterschreibt man nicht wird das Arbeitslosengeld wie in meinem Fall eingestellt.
Man unterschreibt das man 15 Stunden arbeiten kann, was aber bei dem anhängigen Gerichtsverfahren (Rentenversicherung) negativ ausgelegt wird, weil man unterschrieben hat man könne 15 Stunden arbeiten und somit wird die EM Rente abgelehnt.

Re: Nahtlosigkeit ALG und weiterhin krank

Verfasst: Mo 22. Jan 2018, 11:45
von Engelchen22
Hallo inntalerin, :smile:

herzlich Willkommen als " frisch " registriertes K-o-R Mitglied !

Gleich mal eine Info, hier in unserer Rubrik " Dein Fall " --> viewforum.php?f=21 kannst/darfst Du gerne
Deinen eigenen Thread eröffnen und alles im Zusammenhang bzgl Deinen Fragen/Meinungen/Austausch posten.

Dann hast Du Deinen eigenen Fall für alle Beteiligten übersichtlich u kompakt nachzulesen und für alle Helfenden/Interessierten wäre dies auch hilfreich.

Ganz freiwillig kannst Du Dich auch hier --> viewforum.php?f=17 vorstellen ob kurz oder ausführlich - ganz wie Du es möchtest...
Wir begrüssen stets die Vorstellung neuer Mitglieder, so kann man sich vorab Infos einholen ( hat nix mit Neugierde zu tun ... ) und sich somit noch besser in Deine Situation hineinzuversetzen.

Erfahrungen mit den Ämtern und deren Vorgehen hast Du ja bereits erfahren müssen .... :koepfchen: Prima, dass Du uns daran teilhaben lässt, auch wenn der Anlass nicht schön ist-
nur Gemeinsam können wir unsere Ziele erreichen !

Auf einen guten/interessanten Austausch !

Liebe Grüsse
Engelchen 22

Re: Nahtlosigkeit ALG und weiterhin krank

Verfasst: Mo 22. Jan 2018, 17:15
von agnes
Hallo Inntalerin und willkommen im Forum :smile:
Inntalerin
Fiktion der Verfügbarkeit
Kern der Nahtlosigkeitsregelung ist die Fiktion der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen objektiven Verfügbarkeit (Arbeitsfähigkeit), die infolge der Leistungsminderung ja tatsächlich nicht vorliegt.
Was die Nahtlosigkeitsregelung insgesamt bedeutet/beinhaltet, ist dir und uns (viele Mitglieder des Forums haben es bereits selber durchgemacht) ja reichlich bekannt und ist im Einzelnen im folgenden LINK auch noch einmal gut erklärt nachlesbar.

https://sozialversicherung-kompetent.de ... elung.html

Zitat aus obigem Link:
"Durch das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld wird quasi fiktiv unterstellt, dass die objektive Verfügbarkeit – also die Arbeitsfähigkeit – gegeben ist. Das heißt, dass für den Anspruch auf das Arbeitslosengeld auch alle weiteren Voraussetzungen für diese Leistungen vorliegen müssen. Insbesondere müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein und der Betroffene muss sich grundsätzlich persönlich arbeitslos melden."
und weiter ...
"Durch die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III muss das Arbeitslosengeld trotz fehlender Verfügbarkeit geleistet werden, wenn ein Versicherter nur deshalb nicht arbeitslos ist, weil die Leistungsfähigkeit voraussichtlich mehr als sechs Monate gemindert ist und deshalb keine Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden/Woche ausgeübt werden kann. Die mehr als sechsmonatige Leistungsminderung ist ab dem Tag zu prognostizieren, an dem der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wird."
Hier auch noch einmal gut spezifisch erläutert:
"Es erhalten auch Personen Arbeitslosengeld, die nach Ablauf von 78 Wochen kein Krankengeld mehr von ihrer Krankenkasse erhalten (Aussteuerung), jedoch immer noch arbeitsunfähig sind. Voraussetzung für die Zahlung des Arbeitslosengeldes ist, dass sie noch (andere) Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens 15 Stunden ausüben können (Restleistungsvermögen) und ihr Arbeitgeber dokumentiert, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht und deshalb auf sein Weisungsrecht gegenüber diesen Personen verzichtet. Betroffene sollten in diesen Fällen bei Antragstellung darauf hinweisen, dass sie sich mit ihrem Restleistungsvermögen der Vermittlung zur Verfügung stellen."
Quelle: http://www.dgb.de/themen/++co++161c753c ... 188b4dc422

Und um das zu prüfen/festzustellen, also die Leistungsminderung, wird ein Gutachten durch die AfA veranlasst.

Das Gutachten der AfA und ggf. ein Gutachten im anhängigem Verfahren durch die DRV zur EMR müssen dabei nicht übereinstimmen.

Aber egal was sie dabei feststellen, sofern ein EM-Rentenantrag anhängig ist, und man als Antragsteller der AfA fiktiv mit seinem RESTLEISTUNGSVERMÖGEN auch brav zur Verfügung steht, gilt:
"Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung ist, dass der zuständige Rentenversicherungsträger noch keine Feststellungen getroffen hat, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt."
denn ...
"Mit dem Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld sollen Versorgungslücken geschlossen werden, welche durch unterschiedliche Leistungszuständigkeiten entstehen können. Durch diese Regelung kann die Agentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht deshalb verneinen, weil wegen einer nicht nur vorübergehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit die objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen nicht gegeben ist."
Inntalerin
Zitat:
Die Arbeitsämter versuchen eine Unterschrift zu bekommen, dass man mit dem Gutachten des Arbeitsamt einverstanden ist.
Das kenne ich so nicht. :Verwirrt:

Ich wurde zur Gutachteneröffnung "eingeladen" (dort bin ich auch hingegangen, obwohl ich gesundheitlich noch nicht einmal selbständig laufen geschweige denn Auto fahren konnte) und mir wurde auch das Gutachten, welches nach Aktenlage erfolgt war, dabei gleichzeitig ausgehändigt und in Kopie mitgegeben.
Inntalerin
Zitat:
Man unterschreibt das man 15 Stunden arbeiten kann,
Man unterschreibt :Laber: :lesen: , dass man sich mit seinem, durch die gutachterliche Feststellung nach persönlicher Begutachtung oder aber nach Aktenlage durch den ÄD der AfA, noch verbliebenem RESTLEISTUNGSVERMÖGEN "fiktiv" (wurde oben schon erklärt) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt! :Laber: :lesen:
Inntalerin
Zitat:
was aber bei dem anhängigen Gerichtsverfahren (Rentenversicherung) negativ ausgelegt wird, weil man unterschrieben hat man könne 15 Stunden arbeiten und somit wird die EM Rente abgelehnt.
Meine fiktive "Arbeitswilligkeit" bei der Nahtlosigkeitsregelung wurde mir in keinster Weise negativ durch die DRV ausgelegt und war auch im anhängigem, und vom Sozialgericht zu prüfendem, EM-Klageverfahren nicht relevant.

DENN:
Gesetzestext: § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Fakt:
Mir wurde "ohne Wenn und Aber" die Nahtlosigkeit komplett gewährt.
Dazu habe ich mich mit meinem durch den ä.D. der Afa festgestelltem Restleistungsvermögen auch fiktiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt.
Über meinen EM-Rentenantrag wurde erst durchs Sozialgericht entschieden, da war ich bereits schon 14 Monate wieder aus der Nahtlosigkeit heraus und bekam keinerlei Leistungsbezüge mehr von irgendwoher, da das Familieneinkommen zu hoch war.

Was bei dir anders läuft und warum es so läuft ... :Verwirrt: :Gruebeln: :Verwirrt: :Gruebeln: Gruß agnes