Hallo Inntalerin und willkommen im Forum
Inntalerin
Fiktion der Verfügbarkeit
Kern der Nahtlosigkeitsregelung ist die Fiktion der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen objektiven Verfügbarkeit (Arbeitsfähigkeit), die infolge der Leistungsminderung ja tatsächlich nicht vorliegt.
Was die Nahtlosigkeitsregelung insgesamt bedeutet/beinhaltet, ist dir und uns (viele Mitglieder des Forums haben es bereits selber durchgemacht) ja reichlich bekannt und ist im Einzelnen im folgenden LINK auch noch einmal gut erklärt nachlesbar.
https://sozialversicherung-kompetent.de ... elung.html
Zitat aus obigem Link:
"Durch das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld wird quasi fiktiv unterstellt, dass die objektive Verfügbarkeit – also die Arbeitsfähigkeit – gegeben ist. Das heißt, dass für den Anspruch auf das Arbeitslosengeld auch alle weiteren Voraussetzungen für diese Leistungen vorliegen müssen. Insbesondere müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein und der Betroffene muss sich grundsätzlich persönlich arbeitslos melden."
und weiter ...
"Durch die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III muss das Arbeitslosengeld trotz fehlender Verfügbarkeit geleistet werden, wenn ein Versicherter nur deshalb nicht arbeitslos ist, weil die Leistungsfähigkeit voraussichtlich mehr als sechs Monate gemindert ist und deshalb keine Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden/Woche ausgeübt werden kann. Die mehr als sechsmonatige Leistungsminderung ist ab dem Tag zu prognostizieren, an dem der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wird."
Hier auch noch einmal gut spezifisch erläutert:
"Es erhalten auch Personen Arbeitslosengeld, die nach Ablauf von 78 Wochen kein Krankengeld mehr von ihrer Krankenkasse erhalten (Aussteuerung), jedoch immer noch arbeitsunfähig sind. Voraussetzung für die Zahlung des Arbeitslosengeldes ist, dass sie noch (andere) Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens 15 Stunden ausüben können (Restleistungsvermögen) und ihr Arbeitgeber dokumentiert, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht und deshalb auf sein Weisungsrecht gegenüber diesen Personen verzichtet. Betroffene sollten in diesen Fällen bei Antragstellung darauf hinweisen, dass sie sich mit ihrem Restleistungsvermögen der Vermittlung zur Verfügung stellen."
Quelle:
http://www.dgb.de/themen/++co++161c753c ... 188b4dc422
Und um das zu prüfen/festzustellen, also die Leistungsminderung, wird ein Gutachten durch die AfA veranlasst.
Das Gutachten der AfA und ggf. ein Gutachten im anhängigem Verfahren durch die DRV zur EMR müssen dabei nicht übereinstimmen.
Aber egal was sie dabei feststellen, sofern ein EM-Rentenantrag anhängig ist, und man als Antragsteller der AfA fiktiv mit seinem RESTLEISTUNGSVERMÖGEN auch brav zur Verfügung steht, gilt:
"Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung ist, dass der zuständige Rentenversicherungsträger noch keine Feststellungen getroffen hat, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt."
denn ...
"Mit dem Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld sollen Versorgungslücken geschlossen werden, welche durch unterschiedliche Leistungszuständigkeiten entstehen können. Durch diese Regelung kann die Agentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht deshalb verneinen, weil wegen einer nicht nur vorübergehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit die objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen nicht gegeben ist."
Inntalerin
Zitat:
Die Arbeitsämter versuchen eine Unterschrift zu bekommen, dass man mit dem Gutachten des Arbeitsamt einverstanden ist.
Das kenne ich so nicht.
Ich wurde zur Gutachteneröffnung "eingeladen" (dort bin ich auch hingegangen, obwohl ich gesundheitlich noch nicht einmal selbständig laufen geschweige denn Auto fahren konnte) und mir wurde auch das Gutachten, welches nach Aktenlage erfolgt war, dabei gleichzeitig ausgehändigt und in Kopie mitgegeben.
Inntalerin
Zitat:
Man unterschreibt das man 15 Stunden arbeiten kann,
Man unterschreibt
, dass man sich mit seinem, durch die gutachterliche Feststellung nach persönlicher Begutachtung oder aber nach Aktenlage durch den ÄD der AfA, noch verbliebenem RESTLEISTUNGSVERMÖGEN "fiktiv" (wurde oben schon erklärt) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt!
Inntalerin
Zitat:
was aber bei dem anhängigen Gerichtsverfahren (Rentenversicherung) negativ ausgelegt wird, weil man unterschrieben hat man könne 15 Stunden arbeiten und somit wird die EM Rente abgelehnt.
Meine fiktive "Arbeitswilligkeit" bei der Nahtlosigkeitsregelung wurde mir in keinster Weise negativ durch die DRV ausgelegt und war auch im anhängigem, und vom Sozialgericht zu prüfendem, EM-Klageverfahren nicht relevant.
DENN:
Gesetzestext: § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Fakt:
Mir wurde "ohne Wenn und Aber" die Nahtlosigkeit komplett gewährt.
Dazu habe ich mich mit meinem durch den ä.D. der Afa festgestelltem Restleistungsvermögen auch fiktiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt.
Über meinen EM-Rentenantrag wurde erst durchs Sozialgericht entschieden, da war ich bereits schon 14 Monate wieder aus der Nahtlosigkeit heraus und bekam keinerlei Leistungsbezüge mehr von irgendwoher, da das Familieneinkommen zu hoch war.
Was bei dir anders läuft und warum es so läuft ...
Gruß agnes