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Dispositionsreht rückwirkend einschränken

Verfasst: Do 4. Jan 2018, 16:21
von Freedom29
Hallo Ihr Lieben,

Hatte einen Anfang Sommer einen Rehaantrag gestellt, die Bearbeitung dauerte länger als üblich, Gründe liegen nicht vor.
Nun hat die Kasse mich aufgefordert einen Antrag zur Reha zu stellen, gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, dass ich bereits einen gestellt habe und sie mein Dispositionsrecht nun rückwirkend ab meinem Antragsdatum einschränken.
Können die mir meinen freien Willen beschneiden? Sehe da den Grundartikel 1..."die Würde des Menschen ist unantastbar" beschnitten und das Dispositionsrecht dann als Spielball und nicht als Recht, dass ich als Patient gegenüber der
Kasse in Anspruch nehmen kann. Was kann ich dagegen tun? Würde die Reha (Wurde mir nun bewilligt, Klinik auch bekannt) gerne wieder absagen , da sich bei mir Angst- und Panikattacken breit machen wegen solzialer Phobien, Angst vor fremden Kontakten usw. Zimmer teilen geht bei mir gar nicht, von meiner Familie abgeschnitten, kein W-Lan Vorort usw.
Danke für Euer Gehör und Hilfestellung

Re: Dispositionsreht rückwirkend einschränken

Verfasst: Do 4. Jan 2018, 18:35
von Fee59
Hallo,

ich kann mir nicht vorstellen, dass eine rückwirkende Einschränkung des Dispositionsrechts möglich ist.

Ggf. kann Dein Arzt Dich reha-unfähig schreiben. Das macht er kurz vor Reha-Antritt.
Da muss der Arzt ein Formular ausfüllen, in dem er Dir die Rehafähigkeit (oder eben -unfähigkeit) bescheinigt.

Hast Du Dir denn mal die Homepage von der Klinik in die Du sollst, angeschaut?
Gibt es da tatsächlich nur Mehrbett-Zimmer?
Gerade bei psychosomatischer Reha sind Einzelzimmer eher die Regel.

Was sagt Dein Arzt zu den Panikattacken und der sozialen Phobie?
Manchmal kann es hilfreich sein, sich der Angst zu stellen,
und eine Sache einfach durchzuziehen.
Besprich bitte mit Deinem Arzt, wie er zu der Situation steht
und ob er derzeit eine Reha für sinnvoll hält.

LG
Fee

Re: Dispositionsreht rückwirkend einschränken

Verfasst: Do 4. Jan 2018, 20:50
von Freedom29
Danke liebe Fee, Klinik gegoogled, auf Grund des Fotos und Rezension dort angerufen, leider wurde alles bestätigt...Zweibettzimmer. XXX
. Morgen schauen was Arzt sagt.
Widerruf Dispositionsrecht nachträglich einschränken liegt beim Anwalt.

Re: Dispositionsreht rückwirkend einschränken

Verfasst: Do 4. Jan 2018, 22:51
von agnes
Hallo fredom29

Du schreibst, die Bearbeitung des im Sommers von dir gestellten Rehaantrags habe länger als üblich gedauert
Die Gründe dazu sind dir nicht bekannt.

Die nunmehr bewilligte Reha beruht also auf diesen von dir gestellten Antrag.

Ich habe im Netz etwas gesucht und bin mehrfach fündig geworden, dass die KK dir auch (nachgeschoben) nachträglich das Dispositionsrecht u.U. rechtsgültig einschränken kann.

Bestimmt hast auch du schon im Netz dazu einiges an Infos gefunden.

Einen Anwalt hast du bereits damit beauftragt, dies eindeutig zu klären.

Bezüglich der Rehaklinik würde ich versuchen, mit dem Kostenträger zusammen eine akzeptable Lösung zu finden.

Ich glaube kaum, dass du diese Maßnahme auf Dauer vor dich hingeschoben bekommst, wenn dir bereits die KK damit im Nacken sitzt.

Evtl. kannst du versuchen, eine ambulante Maßnahme zu erwirken oder eine Klinik, die mehr deinen Bedürfnissen entspricht.

Man wird von Seiten der Leistungszahler alles versuchen, dich möglichst rasch aus dem Leistungsbezug zu bekommen und dazu deine Mitwirkungspflicht einfordern.

Zur Mitwirkung bist du allerdings auch verpflichtet!

Inwieweit dir dein behandelnder Arzt behilflich sein kann ...
Rehaunfähigkeitsbescheinigungen wird er jedoch nicht unendlich ausstellen können, bzw man könnte dem gutachterlich entgegenwirken und das würde mit Sicherheit für dich gleichsam stressig werden, den Aufforderungen zu Gutachten dann Folge zu leisten.

Ich sage es jetzt mal ganz nüchtern:
In den wenigsten Fällen der Leistungsberechtigten, die lange AU-Zeiten aufzuweisen haben/hatten, werden die Geldleistungen, ohne sonstige Mitwirkungsverpflichtungen für ihn, auf Dauer nicht fließen.

Es muss irgendwann mal ein Weg gegangen werden, weil nach Krankengeldbezug die AfA (Nahtlosigkeit) genau die gleichen Interessen wie die KK zuvor verfolgen wird.

Und wenn diese Leistungsquelle dann auch versiegt ist, soll es doch finanziell auch weiter gehen.
Die Zeit rast nur so dahin und dann steht man u.U. ohne einen weiteren Leistungsbezugsanspruch da.

Du als Leistungsberechtigter/-einfordernder musst aber beweisen, dass du nicht ausreichend arbeitsfähig/erwerbsfähig bist, um deinen Lebensunterhalt selbständig weiter zu bestreiten.

Alleine dein/e behandelnder/-den Arzt/Ärzten wird man selten Glauben schenken.

Wenn du dich der Mitwirkung in der Beweisführung, z.B. in Form einer Reha, jedoch nicht stellst, wird man dir womöglich zukünftig (nach KK und AfA wird wohl die DRV und ein EM-Rentenantrag kommen) auch keinen Leistungsanspruch zusprechen können.

Wie siehst du da ein Vorankommen in der Beweisführung und bereits deine weitere Zukunft?

Gruß agnes