EMR Entscheidungsdauer wie bei der Krankenkasse?
Verfasst: Fr 29. Dez 2017, 09:14
Hallo,
ich hätte eine grundsätzliche Frage:
Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist meines Wissens gleichzeitig ein Antrag auf Reha, somit Antrag auf eine medizinische Leistung.
Die Krankenkasse müssen mittlerweile nach Gesetzesänerung innerhalb von drei Wochen entscheiden, um Folgeschäden zu vermeiden:
https://www.ovb-online.de/bayern/justiz ... 99066.html
Das Bundessozialgericht hat dies aktuell bestätigt:
https://www.deutsche-apotheker-zeitung. ... genehmigen
Müsste damit nicht auch der Rentenversicherungsträger über den Reha-Antrag innerhalb von drei Wochen entscheiden?
Gilt der Reha-Antrag nach 3 Wochen genehmigt und kann die Benennung eines Reha-Platzes in einem Einstweiligen Rechtsschutzverfahren einklagen?
Welche Konsequenz hätte das auch auf den EMR-Antrag? Gilt er damit als genehmigt, da alles andere als Folgeschäden eingestuft werden kann (zB teilweise Berufstätigkeit, psychische Belastung, etc)?
Wie sieht Ihr die Übertragung der Rechtslage bei den Krankenkassen auf die Rentenversicherungsträger?
Meines Erachtens spielt auch eine Rolle, dass bei der Krankenkasse innerhalb von drei Wochen kein medizinischer Notfall Voraussetzung ist.
Vielen Dank bereits für Eure Meinung!
Herzliche Grüße
ich hätte eine grundsätzliche Frage:
Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist meines Wissens gleichzeitig ein Antrag auf Reha, somit Antrag auf eine medizinische Leistung.
Die Krankenkasse müssen mittlerweile nach Gesetzesänerung innerhalb von drei Wochen entscheiden, um Folgeschäden zu vermeiden:
https://www.ovb-online.de/bayern/justiz ... 99066.html
Das Bundessozialgericht hat dies aktuell bestätigt:
https://www.deutsche-apotheker-zeitung. ... genehmigen
Müsste damit nicht auch der Rentenversicherungsträger über den Reha-Antrag innerhalb von drei Wochen entscheiden?
Gilt der Reha-Antrag nach 3 Wochen genehmigt und kann die Benennung eines Reha-Platzes in einem Einstweiligen Rechtsschutzverfahren einklagen?
Welche Konsequenz hätte das auch auf den EMR-Antrag? Gilt er damit als genehmigt, da alles andere als Folgeschäden eingestuft werden kann (zB teilweise Berufstätigkeit, psychische Belastung, etc)?
Wie sieht Ihr die Übertragung der Rechtslage bei den Krankenkassen auf die Rentenversicherungsträger?
Meines Erachtens spielt auch eine Rolle, dass bei der Krankenkasse innerhalb von drei Wochen kein medizinischer Notfall Voraussetzung ist.
Vielen Dank bereits für Eure Meinung!
Herzliche Grüße