Liebe Vrori
Es mag alles so korrekt sein, wer wem unterstellt und wer wem zugehörig anzusehen ist.
Ob letztendlich ein hauseigener oder ein ländersachen bezogen bestellter MDK meine Akte auf dem Tisch liegen haben wird, entscheidend für mich als Patienten ist daran die Tatsache, ob und wie er über meinen Fall entscheiden darf/kann/wird/soll ...
Für uns Patienten liegt aber vordergründig leider die Tatsache vor, dass ein (wer auch immer) bestellter MDK durch die zugehörige KK in Auftrag gesetzt werden kann, der sich mit Akte XYZ zu beschäftigen hat und ihnen damit beratend zur Seite steht.
Dieser speziellen Beratung kann die KK am Ende Folge leisten, sie muss es aber nicht!
(Ich habe das persönlich zweimal erwirken können, dass die KK zuvor zwar eine Anfrage beim MDK einholte und dieser der KK von meinem Anliegen abriet, die KK aber aufgrund meiner sachlichen Begründung und Darlegung der Notwendigkeit am Ende doch zustimmte.)
Die KK ist in dem Fall Auftraggeber und gleichzeitig auch Vermittler/Übergeber/Informierer zwischen dem Patienten und dem von Ihnen zu beauftragenden MDK, der der beauftragenden KK gegenüber wiederum eine zusammentragende, die Situation erfassende und stellungnehmende sowie beratende Funktion inne hat.
Wie ich es anmerkte:
Wenn der KK kein Abschlussbericht vorliegt, ist sie/der MDK nicht in Kenntnis über der von dort festgestellten Leistungseinschätzung.
stellt deutlich die Situation und den Stellenwert des MDK klar.
Dem MDK kann nicht ein Rehabericht in die Hände gelegt werden, wenn alleine zuvor keine Freigabe an die KK durch den Patienten auch erfolgt ist und die KK an den MDK keine Stellungnahme in Auftrag gegeben hat!
Der MDK in seiner Funktion als Berater gegenüber der KK wird sich mit dem Patienten nur beschäftigen, wenn ihm dazu durch die beauftragende KK ein Auftrag erteilt wurde, was generell passiert, wenn eine gutachterliche Stellungnahme zur Fortführung von Leistungsansprüchen oder -Gewährungen im Raum stehen.
Der MDK wird Kraft seines Amtes dann auch der Berechtigung nachkommen, sich weitreichende Unterlagen zu besorgen und ggf. durch behandelnde Ärzte des Patienten sich Einblick in die Behandlungsakte erbeten/nehmen.
Somit ist deine, @Vrori, an Hagbard gestellte Frage berechtigt, wer ist aktuell der Fragesteller an seinen Arzt.
Diese Frage hat Hagbard bereits um 11:35 Uhr dahingehend beantwortet, dass die KK ein DIN -A 4 Formblatt an seinen Arzt geschickt hat, er den Inhalt der gerichteten Fragestellung aber nicht kennt.
Ich habe weiterführend im Beitrag seine Eingangsfrage, "ob der MDK sich dem Rehabericht grundsätzlich anzuschließen hat", auch nicht dahingehend verstanden, dass der MDK bereits Einsicht in den Bericht hat und somit auch meines Erachtens aktuell noch gar nicht involviert ist, in Hagbards Akte.
Ich verstehe es so, dass Hagbards Frage über den MDK demnach als eine weiterführende allgemeine Informationsfrage im Raum stand, da sein Arzt eine Arztanfrage durch die KK vorliegen hat, die das Einschalten des MDK ggf. nach sich ziehen könnte.
Ob der MDK abschließend zum gleichen Ergebnis kommt, wie zuvor eine andere gutachterlich gleichgestellte Institution, bleibt eh deren Recherchen aus denen ihnen zugänglich gemachten Akten überlassen.
Ich erläuterte es bereits dahingehend:
Demnach wird auch der MDK sich nicht daran anlehnen können/müssen/wollen, vielmehr kann von dort weiterhin sich ein eigenes Urteil zu deinem Gesundheitszustand gebildet werden, basierend auf den ihnen zur Vorlage gelegten Befundberichte/Arztaussagen.
dass der MDK sich einem Vorgutachten anschließen kann, aber es nicht muss und der KK gegenüber letztendlich auch einen abweichenden Rat somit gutachterlich geben kann.
Der MDK wird, falls ihm über eine Akteneinsicht nicht ausreichend erscheint eine Stellungnahme abzugeben, den Patienten zur persönlichen Begutachtung auffordern.
Über das Ergebnis wird er die beauftragende KK informieren, welche wiederum dann dem Patienten das Ergebnis des Gutachtens eröffnet.
Die KK ist dem Patienten gegenüber Ansprechpartner und kann dabei auf die gutachterliche Stellungnahme verweisend Maßnahmen oder auch Sanktionen usw. in die Wege leiten.
Selbstredend ist es ratsam, nicht dem KK-Mitarbeiter persönliche Krankenbefunde offen auszuhändigen.
Diese sind, nach Aufforderung, in einem verschlossenen und an den MDK adressierten Umschlag einzureichen.
Umgangssprachlich, so sehe ich es zumindest als einfacher und verständlicher an, ist es darüber hier verallgemeinert zu reden, dass "der MDK der/deiner KK eingeschaltet wird" und beratend der KK zur Verfügung steht.
Mir liegen mehrere gutachterliche Stellungnahmen durch den MDK (meiner) KK vor und es ist/war immer der gleiche Herr Dr. ... der meine Akte zu bearbeiten hatte und meiner KK beratend zur Seite stand, egal ob es damals um die Stellungnahme meiner Erwerbsfähigkeit oder um ein von mir eingefordertes Hilfs- oder Heilmittel ging.
Auch wenn zunächst in der Zuständigkeit immer andere Sachbearbeiter und/oder Gebietsleiter als Ansprechpartner an einer Fragestellung oder zu einer Bewilligung arbeiteten, so war es jedesmal der gleiche MDK-Gutachter den man abschließend zu Rate zog, wenn keine eindeutige Klärung herbeigeführt werden konnte, oder wie bei meiner langen AU-Zeit die gutachterliche Stellungnahme, ob diese gerechtfertigt sei und ob Paragraf 51 Anwendung findet.
@Vrori, sachlich hast du selbstverständlich recht, aber dem Patienten ist es ehrlich gesagt schnurzpiepe, welcher eigenständigen Behörde ein MDK untersteht und welche oder wieviel KK ihn mit Stellungnahmen beauftragen können.
Eine ehrliche, den Patienten auch würdigende und dessen Leiden auch fachlich angemessene Einschätzung mittels Kompetenz des jeweiligen Gutachters wäre für uns Patienten vielmehr von Nutzen
Alles andere ist uns Patienten nicht wichtig, zumal wir keine Chance haben werden, einem durch die KK angeordnetes Gutachten zu entkommen.
Meine persönliche Meinung!
Gruß agnes