Dispositionsrecht ?
Verfasst: Mi 18. Jun 2014, 06:49
Hallo liebe Leute
Verstehe irgendwie garnichts mehr. Jeder erzählt mir was anderes. Habe versucht im Netz was zu finden, bin aber nicht fündig geworden.
Hindergrund ist, das mir meine KK das Dispo-recht nicht einräumen will.
Hier mal meine Daten:
Bin seit Aug. 2013 krank geschrieben. Nach Rücksprache mit meinem Arzt soll und will ich eine Reha machen.
Von mir:
17.02.2014 Antrag besorgt
05.03.2014 Antrag bei RV eingetroffen
08.04.2014 Bewilligung zur Reha
Da mich ja keiner dazu aufgefordert hat, ist im Antrag nichts angekreutz.(Geschickt von...)
Dann kam meine KK:
16.04.2014 Bekomme eine Brief von KK "Wir sind besorgt über ihrer Gesundheit..." mit Aufforderung zum MDK zu gehen.
05.05.2014 War beim MDK.
13.05.2014 Brief von der SBK mit dem Text:
"seitdem 22.08.2013 sind Sie arbeitsunfähig krank und erhalten Krankengeld. Als Ihr Ansprech
partner der KK stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und möchte Ihnen auch Hinweise auf
gesetzliche Bestimmungen und ihre Auswirkungen auf Ihren Leistungsanspruch geben.
Das Krankengeld hat die Funktion, für einen befristeten Zeitraum den durch die Krankheit ein
getretenen Verdienstausfall auszugleichen. Es ist nicht als Dauerleistung angelegt. Dies gilt vor
allem dann, wenn die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder
gemindert ist. In solchen Fällen ist die Krankenkasse gehalten, das Mitglied zu bitten, innerhalb
einer Frist von 10 Wochen einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation beim Rentenversi
cherungsträger zu stellen ( 51 Abs. 1 SozialgesetzbuchV- SGBV). Ein solcher Antrag gilt
dann als Rentenantrag, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme nicht erfolgversprechend ist oder
durch die erfolgte Rehabilitationsmaßnahme eine drohende Erwerbsminderung nicht verhindert
werden konnte.
Nach unseren Unterlagen haben Sie am03.03.2014 einen Antrag auf Rehabilitationsmaßnah
men gestellt. Dieses war sicherlich einwichtiger Schritt. Nach einem uns vorliegenden ärztli
chen Gutachten ist ihre Erwerbsfähigkeit gegenwärtig so gemindert, dass ich diesen Antrag
jetzt so werte, als hätten Sie diesen aufgrund unserer Aufforderung fristgerecht gestellt."
Da ich alles von selbst veranlasst habe, nie eine Aufforderung bekommen habe (wie den auch, war ja schliesslich alles schon genehmigt)
habe ich erstmal 26.05. Widerspruch eingelegt.
Am 04.06. kam schon der nächste Brief "Wenn wir bis zum 13.06. nichts von ihnen hören, ist der Widerspruch hinfällig etc."
Wie soll ich mich denn nun weiter verhalten ?
Da das neue Gesetz im Anmarsch ist, sind die 4 Monate Unterschied entscheident.
Hoffe ihr könnt mir helfen.
Mit freundlichen Grüssen
Heino
Verstehe irgendwie garnichts mehr. Jeder erzählt mir was anderes. Habe versucht im Netz was zu finden, bin aber nicht fündig geworden.
Hindergrund ist, das mir meine KK das Dispo-recht nicht einräumen will.
Hier mal meine Daten:
Bin seit Aug. 2013 krank geschrieben. Nach Rücksprache mit meinem Arzt soll und will ich eine Reha machen.
Von mir:
17.02.2014 Antrag besorgt
05.03.2014 Antrag bei RV eingetroffen
08.04.2014 Bewilligung zur Reha
Da mich ja keiner dazu aufgefordert hat, ist im Antrag nichts angekreutz.(Geschickt von...)
Dann kam meine KK:
16.04.2014 Bekomme eine Brief von KK "Wir sind besorgt über ihrer Gesundheit..." mit Aufforderung zum MDK zu gehen.
05.05.2014 War beim MDK.
13.05.2014 Brief von der SBK mit dem Text:
"seitdem 22.08.2013 sind Sie arbeitsunfähig krank und erhalten Krankengeld. Als Ihr Ansprech
partner der KK stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und möchte Ihnen auch Hinweise auf
gesetzliche Bestimmungen und ihre Auswirkungen auf Ihren Leistungsanspruch geben.
Das Krankengeld hat die Funktion, für einen befristeten Zeitraum den durch die Krankheit ein
getretenen Verdienstausfall auszugleichen. Es ist nicht als Dauerleistung angelegt. Dies gilt vor
allem dann, wenn die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder
gemindert ist. In solchen Fällen ist die Krankenkasse gehalten, das Mitglied zu bitten, innerhalb
einer Frist von 10 Wochen einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation beim Rentenversi
cherungsträger zu stellen ( 51 Abs. 1 SozialgesetzbuchV- SGBV). Ein solcher Antrag gilt
dann als Rentenantrag, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme nicht erfolgversprechend ist oder
durch die erfolgte Rehabilitationsmaßnahme eine drohende Erwerbsminderung nicht verhindert
werden konnte.
Nach unseren Unterlagen haben Sie am03.03.2014 einen Antrag auf Rehabilitationsmaßnah
men gestellt. Dieses war sicherlich einwichtiger Schritt. Nach einem uns vorliegenden ärztli
chen Gutachten ist ihre Erwerbsfähigkeit gegenwärtig so gemindert, dass ich diesen Antrag
jetzt so werte, als hätten Sie diesen aufgrund unserer Aufforderung fristgerecht gestellt."
Da ich alles von selbst veranlasst habe, nie eine Aufforderung bekommen habe (wie den auch, war ja schliesslich alles schon genehmigt)
habe ich erstmal 26.05. Widerspruch eingelegt.
Am 04.06. kam schon der nächste Brief "Wenn wir bis zum 13.06. nichts von ihnen hören, ist der Widerspruch hinfällig etc."
Wie soll ich mich denn nun weiter verhalten ?
Da das neue Gesetz im Anmarsch ist, sind die 4 Monate Unterschied entscheident.
Hoffe ihr könnt mir helfen.
Mit freundlichen Grüssen
Heino