LTA-Bescheid ist da - völlig verwirrt
Verfasst: Do 13. Jun 2013, 18:11
Hallo zusammen
Ist ja schon wieder eine Zeit her seit meinen letzten Fragen. Muss sagen, dass ich aber auch dank vielen Beiträgen hier und einem kurzen PN-Kontakt mit Doppeloma (danke nochmals an dieser Stelle dafür) erst mal auch alleine weitergekommen bin. Bin dann auch nicht die Type, die alles nur über direkte Forums-Kontakte klärt.
Ich war inzwischen bei der Sozialmedizinischen Begutachtung des Rentenversicherungsträgers und kann nur sagen: ich fühlte mich total fair behandelt. Der Gutachter war sehr freundlich, umsichtig, ruhig und geduldig. Ich hatte mir im Vorfeld viel zu viele Sorgen gemacht.
Nun ist vorgestern auch der Bescheid des RVTr zu meinem LTA-Antrag eingetroffen, der mich reichlich verwirrt.
Es steht darin:
"Ihrem Antrag.....auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können wir nicht entsprechen.
Begründung:
(Es folgt der Auszug des Rechtstextes aus § 10 SGB VI)
Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor, weil Ihre Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.
(Es folgt die Aufzählung der Diagnosen)
Hinweis:
Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und die bestehende Erwerbsminderung durch Leistungen zur Teilhabe nicht beseitigt werden kann (§ 16 Abs. 2 SGB VI).
Wir bitten Sie deshalb, möglichst umgehend bei einer dafür zuständigen Stelle (Aufzählung der Stellen) unter Vorlage dieses Bescheides einen formularmäßigen Antrag zu stellen. Erst bei Vorliegen dieses Antrags können die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch geprüft werden.
Die Antrag aufnehmende Stelle hat keine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Der Vordruck R210 ist nicht erforderlich."
Weiter steht da noch Text bezüglich Bestimmung des Antragsdatums, der Antragsfristen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR, des möglichen negativen Einflusses einer Rentenbewilligung auf andere Rechtsverhältnisse, die weitere Empfehlung für die Therapie und die abschliessende Rechtsbelehrung.
Ist das jetzt eine verbindliche Vor-Zusage für eine EM-Rente auf Zeit ?
Oder bleibt weiterhin auch offen, ob ich überhaupt eine EM-Rente bekomme oder nicht ?
Muss ich einen Widerspruch einlegen, um das Gutachten zu erhalten ?
Oder kann die Hausärztin das Gutachten direkt anfordern ? Formvorschrift oder bestimmte Begründung erforderlich ?
Vermutlich werde ich ja dann im Gutachten sehen, ob mir eine volle oder teilweise Erwerbsminderung zugestanden wird ?
Erfährt man erst mit einem Rentenbescheid, auf welchen Zeitraum diese EM-Rente ausgesprochen wird ?
Wenn es eine EM-Rente gibt, wie geht es zum Ende des bewilligten Zeitraumes weiter ?
Könnte dann eventuell noch einmal ein LTA-Antrag gestellt werden, wenn sich der Gesundheitszustand bis dahin doch verbessert hat ?
In der Aufzählung der Diagnosen fehlt mir ein Punkt. Muss ich dagegeben widersprechen oder ist das eh nicht mehr relevant, falls das ganze hier nun eh auf eine "Zeit-Rente" hinausläuft ?
Übrigens wurde mir von der AfA inzwischen auch das GA des ÄD eröffnet.
Dort steht im wesentlichen:
- vollschichtige Leistungsfähigkeit
- voraussichtlich sind im Rahmen des oben aufgeführten positiven/negativen Leistungsbildes Tätigkeiten auf dem
Allg. Arbeitsmarkt verrichtbar
- Aus sozialmed. Sicht sind die Voraussetzungen zur Anwendung des § 145 SGB III nicht gegeben. Die Ausübung der
letzten Tätigkeit erscheint nicht mehr leidensgerecht. Beruflich sollte eine Umorientierung oder gegebenenfalls
Arbeitsplatzumsetzung in Erwägung gezogen werden. Es ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten mit leichter bis
gelegentlich mittlerer Arbeitsschwere verrichtet werden
Ich hatte dagegen keinen Widerspruch eingeleitet, da bereits das Gespräch bei der AfA sehr nett verlief und mir die SB erklärte, dass ja wohl klar ist, daß ich in meinen bisherigen Beruf nicht mehr zurück müsse und jetzt erst mal das Gutachten des RVTr abgewartet wird und ich mir schon mal zu einem Berufswechsel Gedanken machen soll. Die Eingliederungs-vereinbarung enthält lediglich Hinweise auf solche Überlegungen und Abklärungen, die ich mir in der Wartephase machen soll, zur Vorbereitung auf ein mögliches Gespräch zur beruflichen Rehabilitation nach Entscheidung des Rentenversicherungsträgers.
Tja, was sagt Ihr denn nun dazu. Ich war auf diese Variante nicht vorbereitet und stehe echt irritiert in der Gegend rum und weiss nicht, ob ich mich jetzt freuen kann oder ärgern muss, weil ich die Konsequenz und die Bedeutung des Bescheides nicht verstehe.
Bin auf Eure Ansichten und Hinweise schon ganz gespannt, mit deren Hilfe ich bestimmt wieder viele neue Schritte bewältigen kann.
Gruss
NeueWege
Ist ja schon wieder eine Zeit her seit meinen letzten Fragen. Muss sagen, dass ich aber auch dank vielen Beiträgen hier und einem kurzen PN-Kontakt mit Doppeloma (danke nochmals an dieser Stelle dafür) erst mal auch alleine weitergekommen bin. Bin dann auch nicht die Type, die alles nur über direkte Forums-Kontakte klärt.
Ich war inzwischen bei der Sozialmedizinischen Begutachtung des Rentenversicherungsträgers und kann nur sagen: ich fühlte mich total fair behandelt. Der Gutachter war sehr freundlich, umsichtig, ruhig und geduldig. Ich hatte mir im Vorfeld viel zu viele Sorgen gemacht.

Nun ist vorgestern auch der Bescheid des RVTr zu meinem LTA-Antrag eingetroffen, der mich reichlich verwirrt.
Es steht darin:
"Ihrem Antrag.....auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können wir nicht entsprechen.
Begründung:
(Es folgt der Auszug des Rechtstextes aus § 10 SGB VI)
Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor, weil Ihre Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.
(Es folgt die Aufzählung der Diagnosen)
Hinweis:
Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und die bestehende Erwerbsminderung durch Leistungen zur Teilhabe nicht beseitigt werden kann (§ 16 Abs. 2 SGB VI).
Wir bitten Sie deshalb, möglichst umgehend bei einer dafür zuständigen Stelle (Aufzählung der Stellen) unter Vorlage dieses Bescheides einen formularmäßigen Antrag zu stellen. Erst bei Vorliegen dieses Antrags können die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch geprüft werden.
Die Antrag aufnehmende Stelle hat keine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Der Vordruck R210 ist nicht erforderlich."
Weiter steht da noch Text bezüglich Bestimmung des Antragsdatums, der Antragsfristen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR, des möglichen negativen Einflusses einer Rentenbewilligung auf andere Rechtsverhältnisse, die weitere Empfehlung für die Therapie und die abschliessende Rechtsbelehrung.










Ist das jetzt eine verbindliche Vor-Zusage für eine EM-Rente auf Zeit ?
Oder bleibt weiterhin auch offen, ob ich überhaupt eine EM-Rente bekomme oder nicht ?
Muss ich einen Widerspruch einlegen, um das Gutachten zu erhalten ?
Oder kann die Hausärztin das Gutachten direkt anfordern ? Formvorschrift oder bestimmte Begründung erforderlich ?
Vermutlich werde ich ja dann im Gutachten sehen, ob mir eine volle oder teilweise Erwerbsminderung zugestanden wird ?
Erfährt man erst mit einem Rentenbescheid, auf welchen Zeitraum diese EM-Rente ausgesprochen wird ?
Wenn es eine EM-Rente gibt, wie geht es zum Ende des bewilligten Zeitraumes weiter ?
Könnte dann eventuell noch einmal ein LTA-Antrag gestellt werden, wenn sich der Gesundheitszustand bis dahin doch verbessert hat ?
In der Aufzählung der Diagnosen fehlt mir ein Punkt. Muss ich dagegeben widersprechen oder ist das eh nicht mehr relevant, falls das ganze hier nun eh auf eine "Zeit-Rente" hinausläuft ?
Übrigens wurde mir von der AfA inzwischen auch das GA des ÄD eröffnet.
Dort steht im wesentlichen:
- vollschichtige Leistungsfähigkeit
- voraussichtlich sind im Rahmen des oben aufgeführten positiven/negativen Leistungsbildes Tätigkeiten auf dem
Allg. Arbeitsmarkt verrichtbar
- Aus sozialmed. Sicht sind die Voraussetzungen zur Anwendung des § 145 SGB III nicht gegeben. Die Ausübung der
letzten Tätigkeit erscheint nicht mehr leidensgerecht. Beruflich sollte eine Umorientierung oder gegebenenfalls
Arbeitsplatzumsetzung in Erwägung gezogen werden. Es ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten mit leichter bis
gelegentlich mittlerer Arbeitsschwere verrichtet werden
Ich hatte dagegen keinen Widerspruch eingeleitet, da bereits das Gespräch bei der AfA sehr nett verlief und mir die SB erklärte, dass ja wohl klar ist, daß ich in meinen bisherigen Beruf nicht mehr zurück müsse und jetzt erst mal das Gutachten des RVTr abgewartet wird und ich mir schon mal zu einem Berufswechsel Gedanken machen soll. Die Eingliederungs-vereinbarung enthält lediglich Hinweise auf solche Überlegungen und Abklärungen, die ich mir in der Wartephase machen soll, zur Vorbereitung auf ein mögliches Gespräch zur beruflichen Rehabilitation nach Entscheidung des Rentenversicherungsträgers.

Tja, was sagt Ihr denn nun dazu. Ich war auf diese Variante nicht vorbereitet und stehe echt irritiert in der Gegend rum und weiss nicht, ob ich mich jetzt freuen kann oder ärgern muss, weil ich die Konsequenz und die Bedeutung des Bescheides nicht verstehe.

Bin auf Eure Ansichten und Hinweise schon ganz gespannt, mit deren Hilfe ich bestimmt wieder viele neue Schritte bewältigen kann.

Gruss

NeueWege