Hallo und Guten Abend,
nun hat mich meine KK darüber informiert, dass ich zum 7.7. ausgesteuert werde.Mir geht es aber nicht besser und ich bin weiterhin AU. Ich habe schon hier recherchiert aber leider nichts zu meiner Frage gefunden. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Muss ich parallel zur Antragstellung des ALG 1 ( § 145) auch gleichzeitig den Rentenantrag stellen?
Dazu habe ich im Netz unterschiedliche Meinungen gelesen. Ein Jurist der Beratungsstelle SOVD meinte : ja. Bei Doppeloma habe ich gelesen, das es bei ihr nicht gleich nötig war. Hat sich da vielleicht etwas geändert?
Danke für euer Wissen und eure Hilfe
Lebenswert
Antrag ALG 1 nur mit Rentenantragstellung möglich?
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Re: Antrag ALG 1 nur mit Rentenantragstellung möglich?
Hallo Lebenswert,
Es kann auch ein Antrag auf medizinische oder berufliche Reha sein ... was genau die AfA dann wünscht wird man dir nach dem GA vom AfA-Amtsarzt mitteilen, denn da wird dein "Restleistungsvermögen" festgestellt /festgelegt mit dem du dann dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stehen kannst (und musst) ...
Letztlich entfaltet der § 145 SGB III nur dann seine Wirkung (die nahtlose Zahlung bis zur Entscheidung zu einem DRV-Antrag) wenn nach der Aussteuerung (oder auch schon davor) ein Antrag (auf Reha oder Rente) an die DRV gestellt wird / wurde, der dort noch bearbeitet wird.
Inzwischen wird ja gerne schon behauptet, dass man zunächst das AfA-GA abwarten müsse, weil der Arzt (angeblich) entscheiden würde, ob man überhaupt Anspruch auf die Anwendung der Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III habe ... der Anspruch ergibt sich aber rechtlich aus dem Gesetz, deinen Beiträgen und der Lohnbescheinigung deines AG ... was der AfA-Arzt dazu feststellt, kann nur Bedeutung für deine weitere "Vermittlung" bei der AfA haben, aber nicht für den grundsätzlichen Anspruch auf ALGI, nach der Austeuerung aus dem Krankengeld.
Ob und welchen Antrag du dann eventuell an die DRV stellen sollst, wird man dir per Bescheid mitteilen müssen, vorher MUSST du gar nichts ... (ganz sicher keine Gespräche mit den SB zu deinen Krankheiten führen und/oder gesundheitliche Unterlagen bei nichtmedizinischem Personal abliefern) nur zum Arzt, wenn du dafür einen schriftlichen Termin bekommst ... bei jüngeren Ausgesteuerten mit späterer (später als 6 Monate !!!) Genesungsaussicht, ist sicher eher eine berufliche Reha das Mittel (der Antrag) der Wahl und nicht unbedingt die EM-Rente ...
Liebe Grüße von der Doppeloma

Muss ich parallel zur Antragstellung des ALG 1 ( § 145) auch gleichzeitig den Rentenantrag stellen?
Es kann auch ein Antrag auf medizinische oder berufliche Reha sein ... was genau die AfA dann wünscht wird man dir nach dem GA vom AfA-Amtsarzt mitteilen, denn da wird dein "Restleistungsvermögen" festgestellt /festgelegt mit dem du dann dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stehen kannst (und musst) ...
Letztlich entfaltet der § 145 SGB III nur dann seine Wirkung (die nahtlose Zahlung bis zur Entscheidung zu einem DRV-Antrag) wenn nach der Aussteuerung (oder auch schon davor) ein Antrag (auf Reha oder Rente) an die DRV gestellt wird / wurde, der dort noch bearbeitet wird.
Im Prinzip hat sich am gesetzlichen Hintergrund nichts geändert (nur die Nummer des §), allerdings ist die AfA inzwischen nicht mehr so "geduldig" mit den Ausgesteuerten, wie bei mir noch im Jahr 2009, da erhielt ich tatsächlich schon fast 4 Monate ALGI (damals noch nach § 125 SGB III), ehe ich zum Arzt geschickt wurde und anschließend per Bescheid (innerhalb 4 Wochen) zur Antragstellung an die DRV aufgefordert wurde.Dazu habe ich im Netz unterschiedliche Meinungen gelesen. Ein Jurist der Beratungsstelle SOVD meinte : ja. Bei Doppeloma habe ich gelesen, das es bei ihr nicht gleich nötig war. Hat sich da vielleicht etwas geändert?
Inzwischen wird ja gerne schon behauptet, dass man zunächst das AfA-GA abwarten müsse, weil der Arzt (angeblich) entscheiden würde, ob man überhaupt Anspruch auf die Anwendung der Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III habe ... der Anspruch ergibt sich aber rechtlich aus dem Gesetz, deinen Beiträgen und der Lohnbescheinigung deines AG ... was der AfA-Arzt dazu feststellt, kann nur Bedeutung für deine weitere "Vermittlung" bei der AfA haben, aber nicht für den grundsätzlichen Anspruch auf ALGI, nach der Austeuerung aus dem Krankengeld.
Ob und welchen Antrag du dann eventuell an die DRV stellen sollst, wird man dir per Bescheid mitteilen müssen, vorher MUSST du gar nichts ... (ganz sicher keine Gespräche mit den SB zu deinen Krankheiten führen und/oder gesundheitliche Unterlagen bei nichtmedizinischem Personal abliefern) nur zum Arzt, wenn du dafür einen schriftlichen Termin bekommst ... bei jüngeren Ausgesteuerten mit späterer (später als 6 Monate !!!) Genesungsaussicht, ist sicher eher eine berufliche Reha das Mittel (der Antrag) der Wahl und nicht unbedingt die EM-Rente ...


Liebe Grüße von der Doppeloma

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Re: Antrag ALG 1 nur mit Rentenantragstellung möglich?
Vielen herzlichen Dank! Wirklich toll, was du alles dazu weißt! Ich wundere mich immer wieder welche Auskünfte vom Juristen der SOVD gegeben werden. "Eigentlich ist das so ..." O-Ton. Wenn man die(Fehl-) Aussagen hinterfragt, wird man nur abgewimmelt. Müsste doch eigentlich auch im Interesse der Berater sein, sich bei Unsicherheiten genauer zu informieren.
Liebe Grüße von Lebenswert
Liebe Grüße von Lebenswert
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