rentenkontenklärung

Nur Mut, es gibt keine dummen Fragen.
schätzelein
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rentenkontenklärung

Ungelesener Beitrag von schätzelein » Mi 12. Okt 2011, 15:50

hallo zusammen :grinser:

heute habe ich mal eine frage zur kontenklärung, diese habe ich in auftrag gegeben, bzw. in sachen scheidung notwendig.
in diesem zusammenhang kam heute folgendes schreiben :

vorab - es handelt sich um nachfragen der drv wegen meiner pflg - tochter.
selbige lebt seit ihrem ersten gb-tag bei mir, ist behindert mit pflegestufe.
außerdem beziehe ich für sie pflg-geld vom jugendamt.
folgender inhalt :

sehr geehrte...bla bla

sie haben für ihr pflg-kind die berücksichtigung von kinderpflegezeiten beantragt ??? ( ich wollte nur mein konto klären )
wir bitten um kopien entsprechender nachweise : :Laber:
als nachweis der pflegebedürftigkeit dienen bescheide der entsprechenden leistungsträger über pflegebedürftigkeit und leistungen aus der pflegeversicherung sgb XI ( das verstehe ich ja noch ) - vorrangige entscheidungsleistungen im sinne von §13 abs.1 sgb XI zb. nach dem bundesversorgungsgesetz und aus der gesetzl. unfallvers., die wegen pflegebedürftigkeit gezahlt werden oder nachrangige fürsorgeleistungen im sinne von § 13 abs. 3 sgb XI z.b. nach dem bundessozialhilfegesetz / sgb XII die wegen pflegebdürftigkeit gezahlt wurden. ????? :Ohnmacht:

nun habe ich heute morgen mit 3 verschiedenen leuten von der drv telefoniert :pfeif: , und keiner konnte mir sicher sagen, welche unterlagen sie denn nun von mir wollen. :lesen:
blickt da von euch jemand durch ? :aha:
falls sie nachweise über das pflg-geld vom jugendamt wollten - wieso ?
leistungen zur rentenversicherung werden vom jugendamt für mich nicht geleistet. :confused:

na ja - notfalls ruf ich da morgen nocheinmal an....... :telefon:

danke - weisse bescheid - schätzelein

Vrori
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Re: rentenkontenklärung

Ungelesener Beitrag von Vrori » Mi 12. Okt 2011, 17:02

Hallo,

welche Pflegestufe hat deine Pflegetochter denn?
Ab einer bestimmten Stundenanzahl der Pflege werden Zeiten auf deinem Rentenkonto gutgeschrieben und dazu benötigt die DRV eben halt den Pflegebescheid...

http://nullbarriere.de/pflege-von-angehoerigen.htm

das Pflegegeld wegen der Pflegetochter vom Jugendamt spielt keine Rolle.

Hier wirkt es sich aus, dass der Begriff "Pflege" für verschiedene Konstellationen gebraucht wird...ansonsten schreibt D jeden Pups vor...aber hier schmeisst man fröhlich alles durcheinander.

LG
Vrori
LG
Vrori

ich stelle ausdrücklich fest, dass meine Hinweise keine Rechtsberatung sind...
lediglich Tipps, die auf Erfahrung beruhen...

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Re: rentenkontenklärung

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Mi 12. Okt 2011, 17:52

Hallo Schätzelein!

Wie Vrori schon schrieb, werden ab einer bestimmten Pflegezeit (mindestens 14 Stunden wöchentlich) für die Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Ich bekomme für meinen Sohn auch welche, anteilig für die Tage, die er hier zu Hause ist, weil er ja vollstationär betreut wird. Er hat PS 2.
Ich bekomme dann von der Pflegekasse eine Bescheinigung über einen bestimmten Betrag, der zur Beitragsbemessung herangezogen wurde.

Rechtsgrundlage:
SGB XI § 44

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44.html

http://www.betanet.de/betanet/soziales_ ... g-313.html

Das ist Bundesrecht, gilt also für alle gesetzlichen Pflegekassen.
blickt da von euch jemand durch ? :aha:
Wenn Du das nicht verstehst, darfst Du das Amt auch fragen, die sind gesetzlich verpflichtet, Dir das zu erklären! :lesen:

http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic ... 916#517916

Wenn Du mich fragst, hat da einfach jemand einen Textbaustein reinkopiert, ohne darüber nachzudenken. :Wut:
vorrangige entscheidungsleistungen im sinne von §13 abs.1 sgb XI zb. nach dem bundesversorgungsgesetz und aus der gesetzl. unfallvers., die wegen pflegebedürftigkeit gezahlt werden oder nachrangige fürsorgeleistungen im sinne von § 13 abs. 3 sgb XI z.b. nach dem bundessozialhilfegesetz / sgb XII die wegen pflegebdürftigkeit gezahlt wurden. ?????
Mein Freund Google weiß das. :jaa: :icon_e_wink: Ich versuche das mal aufzudröseln.
Bild

Der genannte § 13 Absatz 1 und 3 SGB XI

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__13.html


§ 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3.
aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge....


(3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege

1.
nach dem Zwölften Buch,
2.
nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
3.
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

vor. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.


Das hieße, wenn ich das richtig interpretiere, bei den vorrangigen Leitzungen nach Satz 1 gäbe es nur dann Pflegegeld von der Pflegekasse , wenn dem Pflegebedürftigen keine der genannten Leistungen zusteht.

Satz 3 bedeutet, dass die darin genannten Leistungen (der Sozialhilfe) nur gibt, wenn keine Pflegestufe zuerkannt wurde, d.h. wenn zwar Pflegebedarf da ist, es aber nicht für eine Pflegestufe reicht. Dann kann man diese Leistungen beantragen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Hilfe_zur_Pflege

Da sie eine Pflegestufe hat, erhält sie aus den anderen Töpfen keine Leistungen, d.h. Du bräuchtest nur den Bewilligungsbescheid der Pflegekasse für die geltend gemachten Zeiten und die Bescheinigung(en) der Pflegekasse über die an die DRV gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als Nachweis.
falls sie nachweise über das pflg-geld vom jugendamt wollten - wieso ?
Meiner Meinung nach nicht nötig.

Vielleicht einfach bei http://www.rehakids.de/phpBB2/index.html registrieren und in der Rubrik Rechtliches fragen?

In dem Forum gibt es viele Pflegeeltern behinderter Kinder, vielleicht weißt das da jemand.

Liebe Grüße

Annette
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)

Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht (Bertolt Brecht)

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Re: rentenkontenklärung

Ungelesener Beitrag von schätzelein » Mi 12. Okt 2011, 22:34

vielen dank für eure antworten ! :grinser:
nun blicke ich schon etwas klarer . :aha:
gut das es euch gibt ! :Bussi:

weisse bescheid - schätzelein

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