Bei mir stand drunter:
Da ich den zu der Zeit nicht hatte, hat den mein HA bekommenDieser Brief unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht (§203 StGB) und darf nur an den psychologischen Psychotherapeuten weitergegeben werden. Da er auch Angaben Dritter und Bewertungen der Therapeuten enthält, besteht kein Anspruch des Patienten auf Überlassung dieses Briefes (BGH).
Bei Entlassungsberichten mit psychiatrischem Inhalt hat man leider nicht grundsätzlich ein Anrecht auf Einsicht. Lediglich ein Recht auf medizinische Daten, wie Laborwerte etc. besteht. Die therapeutische Einschätzung jedoch gehört zum "geistigen Eigentum" des behandelnden Arztes/ Therapeuten (O-Ton Ärztekammer) und es obliegt ihm, an wen er das weitergibt.
Festgelegt ist das ganze in der Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte
quote:
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§ 10 Dokumentationspflicht
(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
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Also begründen die eine Ablehnung der Einsicht cleverer Weise mit einer Art Urheberrecht um so schreiben zu können was sie wollen.
Gerade bei Andeutungen wie z.B. angeblichem sekundären Krankheitsgewinns, wird es dann äusserst schwierig diesen subjektiven Eindrücken zu widersprechen.
Als Beispiel, wenn der Patient als Kind von einem Verwandten mishandelt worden ist und der Name dieses Verwandten steht in dem Bericht, dann hätte auch der Verwandte ein berechtigtes Interesse, das dieser Bericht verschlossen bleibt.
Warum solche Berichte mit namentlicher (selbst die Anmerkungen wie Onkel, Vater, Bruder, Schwester reichen ja meist für eine Identifizierung) Angabe überhaupt gemacht werden und auch subjektive Beurteilungen der Ärzte einfliessen dürfen ist mir allerdings rätselhaft.