Forderungen nun Zusammengefasst
Verfasst: Do 18. Mär 2010, 10:17
Forderungskatalog
1.:
Ein vom Sozialgericht bestellter Gutachter darf nicht frühere Gutachten, z. B. durch die DRV, erhalten, um sich daran orientieren zu können. Seine Neutralität ist durch zuvor zu lesende Gutachten nicht mehr gegeben.
Ausschließlich dann dürfen zuvor erstellte Gutachten weitergereicht werden, wenn ein Patient mehrere Gutachten benötigt, weil z. B. ein orthopädisches sowie auch ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden müssen, von den jeweils zuständigen Fachgutachtern.
2.:
Es muss von jedem Gutachter abverlangt werden, dass eine weiterdenkende Einschätzung zu erfolgen hat.
D. h., dass z. B. ein Gutachter, welcher ein psychiatrisches Gutachten erstellen muss, unbedingt berücksichtigen muss, dass auch ein chronisch depressiver Mensch Tage haben kann, an welchen es ihm einigermaßen gut geht und solche, an denen es ihm sehr schlecht geht.
3.:
Ein Gutachter achtet auf viele Körperhaltungen und schließt aus einmalig durchführbaren Handlungen darauf, dass es dem Patienten möglich ist, diese Abhandlungen der körperlichen Bewegung dauerhaft ausüben zu können.
Da diese Einstellung grundsätzlich eine Fehleinschätzung des Gutachters darstellen kann, fordern wir ein Umdenken diesbezüglich.
Alle dem Gutachter auffälligen Handlungen eines Patienten müssen bei eben diesem hinterfragt werden, damit eine Pauschalisierung ausgeschlossen werden kann.
4.:
Ärztliche Gutachten dürfen nicht unangreifbar bleiben.
Bislang ist es so, dass ein Gutachten erst dann (und nur dann) anfechtbar ist, wenn die negative Entscheidung, zum Beispiel die Ablehnung des Rentenantrags, bereits gefallen ist.
Vorher gibt es nur die Möglichkeit, sich bei z.B. der Reha-Klinik, dem MDK, dem Ärztlicher Dienst der AfA/ ARGE oder der DRV zu beschweren. Das ist erfahrungsgemäß ein sehr mühsamer und meist auch erfolgloser Weg, denn auf solche Beschwerden erhält der Patient meist gar keine Reaktion.
Wir fordern eine unabhängige Institution, welche jeder Patienten in Anspruch nehmen kann, um ärztliche Gutachten und die Gutachter überprüfen lassen zu können, sofern die Begutachtung nicht korrekt abgelaufen ist, BEVOR die beantragte Leistung abgelehnt wird!
5.:
Die Atteste / Berichte der meist langjährig behandelnden Fach- und Hausärzte sowie Entlassungsberichte von Krankenhäusern und speziellen Fachkliniken müssen in höherem Maße in die Entscheidung der Gutachter sowie die der DRV einbezogen werden.
Die bisherige Praxis zeigt, dass Gutachter und auch die DRV Atteste sowie Arzt- und Klinikberichte der einzelnen Patienten grundsätzlich unbeachtet lassen können, mit der Folge einer Rentenablehnung.
6.:
In den Gutachten muss verpflichtend die konkrete Zeitdauer der gesamten Begutachtung angegeben werden und der Gutachter selbst muss das mit seiner Unterschrift bestätigen!
Erfahrungsgemäß werden viele Gutachten im Schnelldurchlauf erstellt und die Bestätigung für etwa die Fahrtkostenerstattung enthält Begutachtungszeiten, in denen die Wartezeit, sowie eine frei erfundene Ergänzungszeit notiert wurden.
7.:
Gutachter, bestellt von der DRV, dürfen nicht von dieser Institution entlohnt werden.
Eine Befangenheit ist nach der derzeitigen Praxis (den Gutachter zahlt die DRV) vorprogrammiert.
8.:
Es dürfen ausschließlich Gutachter beauftragt werden, welche sich beruflich hauptsächlich mit der jeweiligen Krankheit / Einschränkung des jeweiligen Patienten, des Antragstellers befassen.
9.:
Psychische und physische Erkrankungen dürfen nicht mehr gegeneinander ausgespielt werden.
10.:
Von der DRV fordern wir, dass Arbeitsplatzvorschläge (nach einem Gutachten in welchem alle Einschränkungen vermerkt sind) realistisch sein müssen.
Vorschläge wie "Pförtner an der Nebenpforte" oder "Parkplatzeinwinker" dürfen nicht benannt werden, weil das Arbeitsplätze sind, die aus der Luft gegriffen wurden.
11.:
Ergänzend zu Punkt 10 fordern wir, die Pauschalisierung der DRV in realistisches Denken umzuwandeln.
Wenn z. B. ein Alkoholiker durch die DRV einen möglichen Arbeitsplatz benannt bekommt, mit dem Hinweis: „Arbeitsplatz ohne Zugang zu Alkohol“, ist das unrealistisch. Ein Alkoholiker wird dann seine Vorsorge treffen.
Dieses Denken der DRV ist eine reine Willküraussage, um einer Rentenzahlung aus dem Wege zu gehen.
Widersprüchlich zu einigen soeben benannten Forderungen und deshalb am Ende dieses Forderungskataloges beschrieben, wird langfristig das Fernziel angestrebt, eine unabhängige "Begutachtungsgesellschaft", die weder einem sozialen Versicherungsträger, einer Arbeitsagentur oder Krankenkasse angeschlossen ist, ins Leben zu rufen.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre dies auch die kostengünstigste Variante, zukünftig so zu verfahren.
12.:
Beziehern von Leistungen nach SGB 2 und SGB 12, die in der Rentenbeantragung stehen, bzw. nachweislich erkrankt sind und somit dauerhaft Ärzte und/oder Therapeuten aufsuchen müssen, um ein halbwegs würdevolles Leben leben zu können, muss ein monatl. Zusatzbetrag zuerkannt werden, um die zusätzlichen Kosten, wie etwa die notwendigen Fahrtkosten dafür tragen zu können.
13.:
Die von der DRV bestimmten Gutachter müssen für den Patienten wohnungsnah aufzusuchen sein. Wie das Wort "Patient" schon sagt, ist es oftmals eine nahezu unüberwindbare Hürde und untzumutbar, Entfernungen von 50 - 150 Km und mehr auf sich nehmen zu müssen, um eine Begutachtung durchführen zu lassen.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es sich um Krankheiten handelt, welche äusserst selten auftreten/ teilweise unbekannt sind. Hierfür ist dann ein Krankentransport seitens der DRV bereit zu stellen, damit die jeweilige Spezialklinik angefahren werden kann.
14.: Die Gutachterliche, sowie die Richterliche Hinweisgebung, dass man unter Einnahme von Tabletten weiterhin arbeitsfähig sei, muss verboten werden.
Psychopharmaka und auch andere Medikamente können in höchstem Maße abhängig machen. Auch müssen die Dosierungen stetig angehoben werden.
Bis dann der Nachweis erbracht wird, dass körperliche Schäden aufgrund der Einnahme von Chemieprodukten entstanden sind, ist wie man weiß mit einem sehr hohen Aufwand verbunden.
Arbeiten unter Anweisung der Einnahme von Pharmaprodukten, Erklärung einer Arbeitsfähigkeit unter diesen Umständen muss als Körperverletzung angesehen werden, denn es handelt sich in unseren Fällen nicht um eine einmalige Einnahme von Kopfschmerztabletten, sondern um eine dauerhaft erklärte Anwendung.
Da Gutachter und div. Richter diesen Unterschied scheinbar nicht erkennen können, muss diese Voraussetzung zur Arbeitsfähigkeit, verboten werden.
1.:
Ein vom Sozialgericht bestellter Gutachter darf nicht frühere Gutachten, z. B. durch die DRV, erhalten, um sich daran orientieren zu können. Seine Neutralität ist durch zuvor zu lesende Gutachten nicht mehr gegeben.
Ausschließlich dann dürfen zuvor erstellte Gutachten weitergereicht werden, wenn ein Patient mehrere Gutachten benötigt, weil z. B. ein orthopädisches sowie auch ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden müssen, von den jeweils zuständigen Fachgutachtern.
2.:
Es muss von jedem Gutachter abverlangt werden, dass eine weiterdenkende Einschätzung zu erfolgen hat.
D. h., dass z. B. ein Gutachter, welcher ein psychiatrisches Gutachten erstellen muss, unbedingt berücksichtigen muss, dass auch ein chronisch depressiver Mensch Tage haben kann, an welchen es ihm einigermaßen gut geht und solche, an denen es ihm sehr schlecht geht.
3.:
Ein Gutachter achtet auf viele Körperhaltungen und schließt aus einmalig durchführbaren Handlungen darauf, dass es dem Patienten möglich ist, diese Abhandlungen der körperlichen Bewegung dauerhaft ausüben zu können.
Da diese Einstellung grundsätzlich eine Fehleinschätzung des Gutachters darstellen kann, fordern wir ein Umdenken diesbezüglich.
Alle dem Gutachter auffälligen Handlungen eines Patienten müssen bei eben diesem hinterfragt werden, damit eine Pauschalisierung ausgeschlossen werden kann.
4.:
Ärztliche Gutachten dürfen nicht unangreifbar bleiben.
Bislang ist es so, dass ein Gutachten erst dann (und nur dann) anfechtbar ist, wenn die negative Entscheidung, zum Beispiel die Ablehnung des Rentenantrags, bereits gefallen ist.
Vorher gibt es nur die Möglichkeit, sich bei z.B. der Reha-Klinik, dem MDK, dem Ärztlicher Dienst der AfA/ ARGE oder der DRV zu beschweren. Das ist erfahrungsgemäß ein sehr mühsamer und meist auch erfolgloser Weg, denn auf solche Beschwerden erhält der Patient meist gar keine Reaktion.
Wir fordern eine unabhängige Institution, welche jeder Patienten in Anspruch nehmen kann, um ärztliche Gutachten und die Gutachter überprüfen lassen zu können, sofern die Begutachtung nicht korrekt abgelaufen ist, BEVOR die beantragte Leistung abgelehnt wird!
5.:
Die Atteste / Berichte der meist langjährig behandelnden Fach- und Hausärzte sowie Entlassungsberichte von Krankenhäusern und speziellen Fachkliniken müssen in höherem Maße in die Entscheidung der Gutachter sowie die der DRV einbezogen werden.
Die bisherige Praxis zeigt, dass Gutachter und auch die DRV Atteste sowie Arzt- und Klinikberichte der einzelnen Patienten grundsätzlich unbeachtet lassen können, mit der Folge einer Rentenablehnung.
6.:
In den Gutachten muss verpflichtend die konkrete Zeitdauer der gesamten Begutachtung angegeben werden und der Gutachter selbst muss das mit seiner Unterschrift bestätigen!
Erfahrungsgemäß werden viele Gutachten im Schnelldurchlauf erstellt und die Bestätigung für etwa die Fahrtkostenerstattung enthält Begutachtungszeiten, in denen die Wartezeit, sowie eine frei erfundene Ergänzungszeit notiert wurden.
7.:
Gutachter, bestellt von der DRV, dürfen nicht von dieser Institution entlohnt werden.
Eine Befangenheit ist nach der derzeitigen Praxis (den Gutachter zahlt die DRV) vorprogrammiert.
8.:
Es dürfen ausschließlich Gutachter beauftragt werden, welche sich beruflich hauptsächlich mit der jeweiligen Krankheit / Einschränkung des jeweiligen Patienten, des Antragstellers befassen.
9.:
Psychische und physische Erkrankungen dürfen nicht mehr gegeneinander ausgespielt werden.
10.:
Von der DRV fordern wir, dass Arbeitsplatzvorschläge (nach einem Gutachten in welchem alle Einschränkungen vermerkt sind) realistisch sein müssen.
Vorschläge wie "Pförtner an der Nebenpforte" oder "Parkplatzeinwinker" dürfen nicht benannt werden, weil das Arbeitsplätze sind, die aus der Luft gegriffen wurden.
11.:
Ergänzend zu Punkt 10 fordern wir, die Pauschalisierung der DRV in realistisches Denken umzuwandeln.
Wenn z. B. ein Alkoholiker durch die DRV einen möglichen Arbeitsplatz benannt bekommt, mit dem Hinweis: „Arbeitsplatz ohne Zugang zu Alkohol“, ist das unrealistisch. Ein Alkoholiker wird dann seine Vorsorge treffen.
Dieses Denken der DRV ist eine reine Willküraussage, um einer Rentenzahlung aus dem Wege zu gehen.
Widersprüchlich zu einigen soeben benannten Forderungen und deshalb am Ende dieses Forderungskataloges beschrieben, wird langfristig das Fernziel angestrebt, eine unabhängige "Begutachtungsgesellschaft", die weder einem sozialen Versicherungsträger, einer Arbeitsagentur oder Krankenkasse angeschlossen ist, ins Leben zu rufen.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre dies auch die kostengünstigste Variante, zukünftig so zu verfahren.
12.:
Beziehern von Leistungen nach SGB 2 und SGB 12, die in der Rentenbeantragung stehen, bzw. nachweislich erkrankt sind und somit dauerhaft Ärzte und/oder Therapeuten aufsuchen müssen, um ein halbwegs würdevolles Leben leben zu können, muss ein monatl. Zusatzbetrag zuerkannt werden, um die zusätzlichen Kosten, wie etwa die notwendigen Fahrtkosten dafür tragen zu können.
13.:
Die von der DRV bestimmten Gutachter müssen für den Patienten wohnungsnah aufzusuchen sein. Wie das Wort "Patient" schon sagt, ist es oftmals eine nahezu unüberwindbare Hürde und untzumutbar, Entfernungen von 50 - 150 Km und mehr auf sich nehmen zu müssen, um eine Begutachtung durchführen zu lassen.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es sich um Krankheiten handelt, welche äusserst selten auftreten/ teilweise unbekannt sind. Hierfür ist dann ein Krankentransport seitens der DRV bereit zu stellen, damit die jeweilige Spezialklinik angefahren werden kann.
14.: Die Gutachterliche, sowie die Richterliche Hinweisgebung, dass man unter Einnahme von Tabletten weiterhin arbeitsfähig sei, muss verboten werden.
Psychopharmaka und auch andere Medikamente können in höchstem Maße abhängig machen. Auch müssen die Dosierungen stetig angehoben werden.
Bis dann der Nachweis erbracht wird, dass körperliche Schäden aufgrund der Einnahme von Chemieprodukten entstanden sind, ist wie man weiß mit einem sehr hohen Aufwand verbunden.
Arbeiten unter Anweisung der Einnahme von Pharmaprodukten, Erklärung einer Arbeitsfähigkeit unter diesen Umständen muss als Körperverletzung angesehen werden, denn es handelt sich in unseren Fällen nicht um eine einmalige Einnahme von Kopfschmerztabletten, sondern um eine dauerhaft erklärte Anwendung.
Da Gutachter und div. Richter diesen Unterschied scheinbar nicht erkennen können, muss diese Voraussetzung zur Arbeitsfähigkeit, verboten werden.