Urteil zu Stromkosten

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Blacky
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Urteil zu Stromkosten

Ungelesener Beitrag von Blacky » Sa 13. Feb 2010, 00:56

Gericht: Sozialgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: S 58 AS 518/05
Datum der Entscheidung: 29.12.06
Paragraph: §§ 20, 22 Abs. 1 SGB II
Entscheidungsart: Urteil
Überschrift: In der monatlichen Regelleistung von 345,-- Euro sind Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 Euro enthalten. Der diesen Betrag übersteigende Stromabschlag (hier: 41,-- Euro) ist als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren.
Instanz 1: SG Frankfurt am Main - S 58 AS 518/05
Instanz 2:
Instanz 3:
Redaktioneller Leitsatz:
Entscheidung: Im Namen des Volkes

GERICHTSBESCHEID

In dem Rechtsstreit

...
Kläger

gegen

Rhein-Main Jobcenter GmbH
Beklagte

hat die 58. Kammer des Sozialgerichtes Frankfurt am Main ohne mündliche Verhandlung am 29. Dezember 2006 durch Richter am Sozialgericht Karst für Recht erkannt:

Unter Abänderung des Bescheides vom 14.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger den 20,74 € übersteigenden Betrag an monatlichen Stromkosten als zusätzliche Unterkunftskosten für dem Bescheid vom 14.06.2005 umfassten Zeitraum monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die diesem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Eine Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger nach den SGB II zu gewährenden Unterkunftskosten.
Mit Bescheid der Beklagten vom 14.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 wurden dem Kläger neben der monatlichen Regelleistung in Höhe von 345 € auch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 571,43 € als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligt. Von letztgenannten Betrag war die monatliche Gesamtmiete (Nettomiete plus Nebenkosten) in Höhe von 519,43 € sowie der an das Energieversorgungsunternehmen Mainova zu entrichtende monatliche Abschlagszahlung für Erdgas in Höhe von 52 € umfasst. Den dem Kläger von der Mainova ebenfalls in Rechnung gestellten monatlichen Abschlagszahlung für Strom in Höhe von 41 € nahm die Beklagte von der Bewilligung der Unterkunftskosten aus.
Mit seiner nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens am 19.09.2005 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingereichten Klage macht der Kläger geltend, auch die Stromkosten seien von der Beklagten als Bestandteil der Unterkunftskosten zu übernehmen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung Ihres Bescheides vom 14.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 zu verurteilen, auch die monatlichen Stromkosten als Unterkunftskosten zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt

Die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Nach Ihrer Auffassung sind diejenigen Nebenkosten nicht als Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II zu übernehmen, die sich auf Bedarfslagen beziehen, die bereits von der Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt würden. Dies sei bei den Stromkosten der Fall. Sie seien in der dem Kläger bewilligten monatlichen Regelleistung bereits enthalten.

Mit Schreiben vom 28.11.2005 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, über den Rechtsstreit gemäß § 105 Sozialgesetz (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe

Es konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.

Der Kläger kann beanspruchen, dass die monatlichen Stromkosten von der Beklagten als Unterkunftskosten übernommen werden, soweit sie den Betrag von monatlich 20,74 € übersteigen.

Nach § 22 Abs. 1 S 1 SGB II hat der Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Hierzu gehören neben der Miete die Mietnebenkosten, insbesondere diejenigen, sie sich aus dem Mietvertrag ergeben oder vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden. Zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung sind jedoch diejenigen Nebenkosten herauszurechnen, die sich auf Bedarfslagen beziehen, die bereits von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst werden.
Es ist davon auszugehen, dass in der monatlichen Regelleistung von 345 € auch Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 € enthalten sind.

Das Gericht teilt insoweit die Auffassung anderer Sozialgerichte, die ebenfalls eine Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung um einen auch die Stromkosten betreffenden Betrag für zulässig erachtet haben, weil dieser bereits im Regelsatz von 345 € enthalten ist.
(Sozialgericht Freiburg vom 12.08.2005 S 9 AS 1048/05; Sozialgericht Dresden vom 06.09.2005 S 21 AS 21/05; Sozialgericht Aurich vom 12.10.2005 S 15 AS 159/05; Sozialgericht Berlin vom 02.08.2005 S 63 AS 1311/05). Hinsichtlich der Berechnung der im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten folgt das Gericht der Rechtsprechung des Sozialgerichtes Freiburg.
Dieses hat hierzu folgendes ausgeführt:

Aus § 20 SGB II sowie der Gesetzesbegründung ist ersichtlich, dass für die Höhe der Regelleistung die Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) über die Regelsätze einschließlich der Regelsatzverordnung (RSV) maßgeblich sind. Diese wurden vom Verordnungsgeber – der Verordnungsbegründung zufolge – auf der Grundlage der Verbrauchsangaben der untersten 20 v. H. nach der ihren Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der zum 1.Juli 2003 hochgerechneten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 des Statistischen Bundesamts unter Mitwirkung von Sachverständigen ermittelt.
Die Verordnungsbegründung lässt eine exakte Bezifferung der Beträge, die jeweils einzelnen Bedarfen zuzuordnen sind, nicht zu. Dort wird lediglich angegeben, welcher Prozentsatz des so genannten Eckregelsatz auf welche Ausgabenabteilung nach der EVS entfällt. Für die Abteilung 04 „Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe“, der der verfahrensgegenständlichen Warmwasser- und Energiebedarf zuzuordnen ist, wird ein Satz von 8% (dies entspricht 27,60 Euro) angegeben.
Darin sind allerdings neben den laut Verordnungsgeber lediglich „weitgehend“ – und eben nicht in vollem Umfang – zu berücksichtigenden Stromkosten gemäß EVS auch die „voll“ anzuerkennenden Positionen für Reparaturen und Instandhaltung der Wohnung enthalten. Nach der Veröffentlichung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes sowie nach Roth/Thome, Leitfaden Sozialhilfe schließlich können die Stromkosten – und damit die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten – aus der fortgeschriebenen EVS 1998 mit 20,74 Euro ( die Reparaturen mit 3,50 Euro und die Instandhaltung mit 1,69 Euro) berechnet werden.

Es ist mithin davon auszugehen, dass von den Stromkosten des Klägers dieser Betrag von 20,74 € bereits in der Regelleistung umfasst ist. Der darüber hinausgehende Anteil ist von der Beklagten zu übernehmen.

Eine Berufung war nicht zugelassen, da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Schlagwort: Kosten der Unterkunft, Stromkosten, Regelleistung
Leistungssystem: SGB II

Quelle
MfG
Blacky

Erfolg steigt nur zu Kopf, wenn dort der erforderliche Hohlraum vorhanden ist.
(Manfred Hinrich)



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SuzyMcLeod
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Re: Urteil zu Stromkosten

Ungelesener Beitrag von SuzyMcLeod » Mo 12. Jul 2010, 09:24

leider habe ich hier ein neueres urteil dazu gefunden, vom sozialgericht berlin (12.05.09, aktenzeichen: S 159 AS 4602/08)
keine übernahme der höheren stromkosten

ich selber habe derzeit das problem, dass mich die stromkosten erdrücken und ich nicht weiß, wie ich den verbrauch noch senken soll. geld für neue e-geräte habe ich nicht. wie ich die nachzahlung leisten soll, weiß ich nicht. darlehen und ratenzahlung ist ebenfalls schwierig.
was nun also tun? das amt wird sich ja mit sicherheit auf das neuere urteil berufen.

lg, suzy

kaklawa
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Re: Urteil zu Stromkosten

Ungelesener Beitrag von kaklawa » Fr 30. Jul 2010, 20:52

Hallo suzy,

kannst ja mal schauen, ob dir dieses Angebot helfen könnte bzw. überhaupt so ein Standort in deiner Nähe ist: http://www.stromspar-check.de/

ich finde das klingt prima, aber ich kann es leider nicht in Anspruch nehmen, weil ich niemanden in meine Wohnung lassen kann...

meine Stromkosten gehen zwar ingsesamt, weil ich kaum elek. Geräte habe (auch keinen Kühlschrank :nein: was im Sommer wirklich ätzend ist). Aber das ganze Sparen reicht nicht, weil auch mein Warmwasser teuer über die Stromrechnung läuft. Theoretisch könnte ich da wohl einen Zuschuss beantragen, aber da meine Miete sowieso schon geringfügig über der H4-Grenze liegt, halte ich mal lieber die Füße still...

lg
kaklawa

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Doppeloma
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Re: Urteil zu Stromkosten

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Fr 30. Jul 2010, 22:05

Hallo kaklawa,

was da beschrieben wird mache ich schon seit Jahren so und trotzdem wird die Stromrechnung immer höher :glotzen:

Wozu sollst du deswegen jemanden in deine Wohnung lassen, wer weiß was die neben den "Geschenken" noch so anzubieten haben (neuen Stromanbieter, der bald teurer ist als der alte? /Zeitschaltuhren /neue Elektrogeräte, günstig finanziert?/oder ein paar Zeitschriften-Abos?), umsonst macht doch heute keiner mehr was :confused:

Die Tipps auf dieser Homepage kannst du doch auch ganz ohne Hausbesuch anwenden :aha:

MfG Doppeloma
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!

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