Ist doch eine meiner leichtesten ÜbungenHast du da einen Link zu einem Urteil dazu?
Auf deiner Einladung steht doch sicher auch immer DAS drauf = Verweis auf § 309 SGB III, nachdem du "zum Erscheinen (bei der AfA!!!) verpflichtet bist", DIE laden dich doch (zu sich) ein und NICHT die DRV...
Zitat (aus Schreiben Doppeloma )
Laut § 309 (4) SGB III können diese Reisekosten auf Antrag übernommen werden.
Die Festlegung einer Bagatellgrenze (z.B. 6,00 €) für die Erstattung ist nach Entscheidung des Bundessozialgerichtes in Kassel (Az.: B 14/7b / 06.12.2007) nicht zulässig, jeder Einzelfall ist zu prüfen!
Zitat Ende
Info /Urteil /Quelle
http://www.kostenlose-urteile.de/ALG-II ... ws5311.htm
lass dich nicht verwirren, dass hier hauptsächlich vom ALGII geschrieben wird, aus dem Text geht eindeutig hervor, dass dies AUCH für das SGB III (ALGI) anzuwenden ist, DER EINZELFALL ist IMMER zu prüfen
In einem schriftlichen Antrag auf Erstattung der Fahrkosten zu den Meldeterminen genügt, die Angabe des AZ und der Verweis auf dieses Urteil, die SB WISSEN dann schon WAS gemeint ist , wegen der Übernahme der Bewerbungskosten schau ich nachher noch mal, ob ich was finde im Bezug auf "Kombi" mit "Teilhabe" von der DRV, ABER eigentlich "bestellt" auch hier die AfA die "Musik"... WARUM soll das die DRV dann bezahlen???
Liebe Grüße von der Doppeloma