Krankschreibung bei ALG ll
Krankschreibung bei ALG ll
Ich weiß nicht,ob Ihr diese Anweisungen kennt. Ich jedenfalls bin da wieder drüber gestolpert,als ich meine Krankschreibung verlängern lassen wollte.
Es geht darum,dass die Ärzte 2006 eine Anweisung bekommen haben,dass sie Erwerbslose nicht krankschreiben dürfen,wenn sie noch irgendwie in der Lage sind,leichte Tätigkeiten von 3 Stunden am Tag auszuführen.
http://www.g-ba.de/downloads/40-268-205 ... se-BMG.pdf
Es geht darum,dass die Ärzte 2006 eine Anweisung bekommen haben,dass sie Erwerbslose nicht krankschreiben dürfen,wenn sie noch irgendwie in der Lage sind,leichte Tätigkeiten von 3 Stunden am Tag auszuführen.
http://www.g-ba.de/downloads/40-268-205 ... se-BMG.pdf
- Miko
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Re: Krankschreibung bei ALG ll
Kann ja gar nicht sein, denn 3 Stunden stehen im vollen Widerspruch zu den Angaben der DRV.
Kann doch sein, denn Widersprüche gehören zu unserem Alltag.
Wichtig ist: Was macht der Hausarzt daraus.
Anordnungen und Anweisungen sind oft von Schreibtischtätern verursacht, aber das Menschliche bleibt auf der Strecke.
Zum Glück gibt es Hausärzte, die den menschlichen Aspekt bevorzugend anwenden.
Kann doch sein, denn Widersprüche gehören zu unserem Alltag.
Wichtig ist: Was macht der Hausarzt daraus.
Anordnungen und Anweisungen sind oft von Schreibtischtätern verursacht, aber das Menschliche bleibt auf der Strecke.
Zum Glück gibt es Hausärzte, die den menschlichen Aspekt bevorzugend anwenden.
Gruß
Miko
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Re: Krankschreibung bei ALG ll
Hier bei uns halten sich viele Ärzte dran,auch von der Rheumaärztin wurde ich gefragt,wieviele Stunden die Maßnahme dauert am Tag. Deshalb wunder ich mich immer über die Krankschreibungen
Re: Krankschreibung bei ALG ll
Mahlzeit!
Ich weiß nicht über was ihr noch alles "stolpern" werdet, aber
wenn ihr krank seid dann seid ihr krank.
Lasst euch von eurem Arzt eine Krankschreibung ausstellen.
Die Anweisung des genannten Bundesmysteriums für Gesundheit entbehrt jeder
rechtlichen Grundlage!
Ich weiß nicht über was ihr noch alles "stolpern" werdet, aber
wenn ihr krank seid dann seid ihr krank.
Lasst euch von eurem Arzt eine Krankschreibung ausstellen.
Die Anweisung des genannten Bundesmysteriums für Gesundheit entbehrt jeder
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- Miko
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Re: Krankschreibung bei ALG ll
Über diesen Link habe ich die letzten Tage lange nachgedacht.Nachtm hat geschrieben:Mahlzeit!
Ich weiß nicht über was ihr noch alles "stolpern" werdet, aber
wenn ihr krank seid dann seid ihr krank.
Lasst euch von eurem Arzt eine Krankschreibung ausstellen.
Die Anweisung des genannten Bundesmysteriums für Gesundheit entbehrt jeder
rechtlichen Grundlage!
Nehmen wir mal an ein Mensch hat morgens 38,0°C "Fieber"
Theoretisch könnte er 4 Stunden arbeiten wenn man ihm ständig eine Pause zwischendrin gibt.
Ob dieser Mensch, ich nenne ihn nun mal "Kranken" am Abend 40,5°C Fieber hat könnte der Sache im theoretischen Bereich egal sein.
Arbeitsfähig im Sinne dieser "Anordnung" ist dieser Kranke gewesen.
Folgt eine Herzklappenentzündung, weil dieser Kranke schuften musste und er stirbt daran, ist es doch völlig egal.
Hauptsache er hat noch Steuern erwirtschaftet am Tag vor seinem Tode.
Ich hab das jetzt mal bewusst überzogen beschrieben, aber weit fern von einem möglichen Verlauf bin ich sicherlich nicht.
Gruß
Miko
Miko
Re: Krankschreibung bei ALG ll
Das geht nicht darum,um 40° Fieber. Dann bist Du krank. Es geht aber auch um Schmerzpatienten,die könnten ja ,wenn sie wollten,sagt das Amt ;-)
Nachtrag:Hier jedenfalls,in unserer Kleinstadt und so ,halten sich dran,warum auch immer. Mein Doc meint dann immer,ich könnte ja meinen "Traumjob" sonst verpassen
Nachtrag:Hier jedenfalls,in unserer Kleinstadt und so ,halten sich dran,warum auch immer. Mein Doc meint dann immer,ich könnte ja meinen "Traumjob" sonst verpassen

- Doppeloma
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Re: Krankschreibung bei ALG ll
Hallo ihr Lieben,
im Bezug auf den Link oben von Urmel, habe ich mal etwas weitergeforscht und habe hier die tatsächlich gültige Version gefunden
http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/ ... -09-19.pdf
was immer die "Hübschen" da oben untereinander "abgekaspert" haben, es hat ganz offenbar KEINEN Einzug in die Gesetzgebung gehalten und wurde auch in diesem Wortlaut NICHT in die Richtlinien zur AU-Bescheinigung (für die Ärzte!) aufgenommen.
Darin sind die Bestimmungen so gefaßt, dass letztendlich (immer noch!!!) der behandelnde Arzt die Kriterien für eine AU feststellt /festlegt, eine "Sonderbehandlung von Arbeitslosen im SGB II-Bezug" ist dort NICHT enthalten.
Ich denke mal, das hätte auch Ärger geben können, in Richtung Ungleichbehandlung von kranken Menschen, eine Sortierung nach "Berufstätig", Arbeitslos SGB III" oder "Arbeitslos SGB II" wäre wohl auch verfassungsmäßig sehr bedenklich
Die Kontrollinstanz dafür ist nötigenfalls der MDK der Krankenkassen und NIEMAND sonst.
Entsprechend wurde auch (Anfang 2009!) der § 59 SGB II zum Thema Krankmeldungen/AU-Bescheinigung ergänzt und was da steht ist EINDEUTIG UND IST GESETZ
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/56.html
Es wurden (und werden leider immer noch) nämlich häufig zusätzliche Bescheinigungen von den H4-Beziehern gefordert, wenn sie zu angesetzten Terminen wegen bescheinigter AU nicht erscheinen wollen/können.
Diese Forderungen nach "Bettlägerigkeits- /Reiseunfähigkeits-/Wegeunfähigkeits-, ja sogar Transportunfähigkeits-Bescheinigungen" sind rechtswidrig und daher nicht erforderlich, um einen Einladungstermin abzusagen, bei Zweifeln an der AU ist lt. § 59 SGB II der MDK (der Krankenkassen!!!) einzuschalten (dort muß man dann natürlich auch hingehen)
Auch der Amtsarzt der ARGE ist NICHT berechtigt eine AU aufzuheben, er ist nur berechtigt (unabhängig von bestehender AU) eine Einschätzung der allgemeinen Erwerbsfähigkeit für die Vermittlung zu treffen (auch diesen Termin sollte man besser wahrnehmen, denn diese Feststellung hat nun mal direkt mit dem Leistungs-Anspruch zu tun!).
Wenn ein behandelnder Arzt der Meinung ist, dass ein kranker ALG II-Bezieher KEINE AU-Bescheinigung braucht, weil er "ja sowieso zu Hause ist und nicht arbeiten geht", dann sollte man sich schnellstens einen Anderen suchen.
ES GIBT (zumindest aktuell) KEINE DERARTIGEN ANWEISUNGEN /GESETZE
Liebe Grüße von der Doppeloma
im Bezug auf den Link oben von Urmel, habe ich mal etwas weitergeforscht und habe hier die tatsächlich gültige Version gefunden
http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/ ... -09-19.pdf
was immer die "Hübschen" da oben untereinander "abgekaspert" haben, es hat ganz offenbar KEINEN Einzug in die Gesetzgebung gehalten und wurde auch in diesem Wortlaut NICHT in die Richtlinien zur AU-Bescheinigung (für die Ärzte!) aufgenommen.
Darin sind die Bestimmungen so gefaßt, dass letztendlich (immer noch!!!) der behandelnde Arzt die Kriterien für eine AU feststellt /festlegt, eine "Sonderbehandlung von Arbeitslosen im SGB II-Bezug" ist dort NICHT enthalten.
Ich denke mal, das hätte auch Ärger geben können, in Richtung Ungleichbehandlung von kranken Menschen, eine Sortierung nach "Berufstätig", Arbeitslos SGB III" oder "Arbeitslos SGB II" wäre wohl auch verfassungsmäßig sehr bedenklich

Die Kontrollinstanz dafür ist nötigenfalls der MDK der Krankenkassen und NIEMAND sonst.
Entsprechend wurde auch (Anfang 2009!) der § 59 SGB II zum Thema Krankmeldungen/AU-Bescheinigung ergänzt und was da steht ist EINDEUTIG UND IST GESETZ

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/56.html
Es wurden (und werden leider immer noch) nämlich häufig zusätzliche Bescheinigungen von den H4-Beziehern gefordert, wenn sie zu angesetzten Terminen wegen bescheinigter AU nicht erscheinen wollen/können.
Diese Forderungen nach "Bettlägerigkeits- /Reiseunfähigkeits-/Wegeunfähigkeits-, ja sogar Transportunfähigkeits-Bescheinigungen" sind rechtswidrig und daher nicht erforderlich, um einen Einladungstermin abzusagen, bei Zweifeln an der AU ist lt. § 59 SGB II der MDK (der Krankenkassen!!!) einzuschalten (dort muß man dann natürlich auch hingehen)

Auch der Amtsarzt der ARGE ist NICHT berechtigt eine AU aufzuheben, er ist nur berechtigt (unabhängig von bestehender AU) eine Einschätzung der allgemeinen Erwerbsfähigkeit für die Vermittlung zu treffen (auch diesen Termin sollte man besser wahrnehmen, denn diese Feststellung hat nun mal direkt mit dem Leistungs-Anspruch zu tun!).
Wenn ein behandelnder Arzt der Meinung ist, dass ein kranker ALG II-Bezieher KEINE AU-Bescheinigung braucht, weil er "ja sowieso zu Hause ist und nicht arbeiten geht", dann sollte man sich schnellstens einen Anderen suchen.
ES GIBT (zumindest aktuell) KEINE DERARTIGEN ANWEISUNGEN /GESETZE

Liebe Grüße von der Doppeloma

Was mich nicht umbringt macht mich stärker!
Re: Krankschreibung bei ALG ll
Quelle1Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. 2Dabei ist es unerheblich, wel-cher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.
Da stehts doch wieder,das mit der "leichten" Arbeit
Und es ist egal,ob es jeder rechtlichen Grundlage entbehrt,wenn solche Dinge"Anweisungen" den Ärzten in die Praxen flattern. Viele halten sich daran,ist einfach so und neue Ärzte suchen ist auch nicht immer drin.
Hihi,das ist der beste Satz:
QuelleDie Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen
Mist,ich will mich nicht mehr aufregen heute!
Liebe Doppeloma



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Re: Krankschreibung bei ALG ll
Danke meine liebe Sigrun,
In dem Absatz steht ALLGEMEIN was von Arbeitslosen drin und von dem Zeitraum für den sie sich (zur Vermittlung) zur Verfügung stellen.
Im Allgemeinen ist das eine Vollzeitbeschäftigung und wenn das nicht geht ist man Krank und fertig.
Die Betonung, dass es für ALGII-Bezieher anders geregelt sein soll, ist da nirgens hinterlegt und das meinte ich.
Selbst im § 59 steht nix davon drin, dass man NICHT krank ist, wenn man noch 3 Stunden was Leichtes arbeiten könnte.
Das mit der AU-Bescheinigung ab dem ersten AU-Tag steht in meinem Arbeitsvertrag auch drin, ist also keine Erfindung des SGB II.
Es gibt bei uns diese sogenannten "Karenz-Tage", das heißt, dass man (im Ausnahmefall) auch mal bis zu 3 Tagen wegen Krankheit fehlen kann komplett OHNE AU-Bescheinigung.
Wers damit "übertreibt" bekommt auch in meiner Firma ganz schnell die Auflage, dass ab dem ersten Fehltag eine AU-Bescheinigung vorzulegen ist.
Damit hatte ich nie Probleme, weil ich bei Krankheit ohnehin IMMER sofort am ersten Tag zum Arzt gegangen bin.
War das am Wochenende (habe ja auch WE /FT gearbeitet) dann hat mich meine HÄ auch rückwirkend AU geschrieben.
Liebe Grüße und viele
von der Doppeloma

Das sollst du doch auch gar nichtMist,ich will mich nicht mehr aufregen heute!


In dem Absatz steht ALLGEMEIN was von Arbeitslosen drin und von dem Zeitraum für den sie sich (zur Vermittlung) zur Verfügung stellen.
Im Allgemeinen ist das eine Vollzeitbeschäftigung und wenn das nicht geht ist man Krank und fertig.
Die Betonung, dass es für ALGII-Bezieher anders geregelt sein soll, ist da nirgens hinterlegt und das meinte ich.
Selbst im § 59 steht nix davon drin, dass man NICHT krank ist, wenn man noch 3 Stunden was Leichtes arbeiten könnte.
Das mit der AU-Bescheinigung ab dem ersten AU-Tag steht in meinem Arbeitsvertrag auch drin, ist also keine Erfindung des SGB II.
Es gibt bei uns diese sogenannten "Karenz-Tage", das heißt, dass man (im Ausnahmefall) auch mal bis zu 3 Tagen wegen Krankheit fehlen kann komplett OHNE AU-Bescheinigung.
Wers damit "übertreibt" bekommt auch in meiner Firma ganz schnell die Auflage, dass ab dem ersten Fehltag eine AU-Bescheinigung vorzulegen ist.
Damit hatte ich nie Probleme, weil ich bei Krankheit ohnehin IMMER sofort am ersten Tag zum Arzt gegangen bin.
War das am Wochenende (habe ja auch WE /FT gearbeitet) dann hat mich meine HÄ auch rückwirkend AU geschrieben.
Liebe Grüße und viele

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