Hallo ihr Lieben,
im Bezug auf den Link oben von Urmel, habe ich mal etwas weitergeforscht und habe hier die tatsächlich gültige Version gefunden
http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/ ... -09-19.pdf
was immer die "Hübschen" da oben untereinander "abgekaspert" haben, es hat ganz offenbar KEINEN Einzug in die Gesetzgebung gehalten und wurde auch in diesem Wortlaut NICHT in die Richtlinien zur AU-Bescheinigung (für die Ärzte!) aufgenommen.
Darin sind die Bestimmungen so gefaßt, dass letztendlich (immer noch!!!) der behandelnde Arzt die Kriterien für eine AU feststellt /festlegt, eine "Sonderbehandlung von Arbeitslosen im SGB II-Bezug" ist dort NICHT enthalten.
Ich denke mal, das hätte auch Ärger geben können, in Richtung Ungleichbehandlung von kranken Menschen, eine Sortierung nach "Berufstätig", Arbeitslos SGB III" oder "Arbeitslos SGB II" wäre wohl auch verfassungsmäßig sehr bedenklich
Die Kontrollinstanz dafür ist nötigenfalls der
MDK der Krankenkassen und
NIEMAND sonst.
Entsprechend wurde auch (Anfang 2009!) der § 59 SGB II zum Thema Krankmeldungen/AU-Bescheinigung ergänzt und was da steht ist EINDEUTIG UND IST GESETZ
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/56.html
Es wurden (und werden leider immer noch) nämlich häufig zusätzliche Bescheinigungen von den H4-Beziehern gefordert, wenn sie zu angesetzten Terminen wegen bescheinigter AU nicht erscheinen wollen/können.
Diese Forderungen nach "Bettlägerigkeits- /Reiseunfähigkeits-/Wegeunfähigkeits-, ja sogar Transportunfähigkeits-Bescheinigungen" sind rechtswidrig und daher nicht erforderlich, um einen Einladungstermin abzusagen, bei Zweifeln an der AU ist lt. § 59 SGB II der MDK (der Krankenkassen!!!) einzuschalten (dort muß man dann natürlich auch hingehen)
Auch der Amtsarzt der ARGE ist NICHT berechtigt eine AU aufzuheben, er ist nur berechtigt (unabhängig von bestehender AU) eine Einschätzung der allgemeinen Erwerbsfähigkeit für die Vermittlung zu treffen (auch diesen Termin sollte man besser wahrnehmen, denn diese Feststellung hat nun mal direkt mit dem Leistungs-Anspruch zu tun!).
Wenn ein behandelnder Arzt der Meinung ist, dass ein kranker ALG II-Bezieher KEINE AU-Bescheinigung braucht, weil er "ja sowieso zu Hause ist und nicht arbeiten geht", dann sollte man sich schnellstens einen Anderen suchen.
ES GIBT (zumindest aktuell)
KEINE DERARTIGEN ANWEISUNGEN /GESETZE
Liebe Grüße von der Doppeloma
