Kontoauszüge "schwärzen" ???

Probleme mit der Arge oder dem Sozialamt.
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k@lle
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Kontoauszüge "schwärzen" ???

Ungelesener Beitrag von k@lle » Di 6. Jul 2010, 08:42

Bundessozialgericht:

Sowohl bei Erst- als auch bei Folgeanträgen ist die Behörde befugt, vom Antragsteller eine Kontenübersicht und die Vorlage von Kontoauszügen zumindest der letzten drei Monate und der Lohnsteuerkarte zu verlangen, so das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 19.09.2008 (Az. B 14 AS 45/07 R). Die Pflicht hierzu ergibt sich aus der allgemeinen sozialrechtlichen Mitwirkungspflicht (§ 60 Absatz 1 Nummer 3 SGB I). Eine Beschränkung der Vorlagepflicht auf Verdachtsfälle gibt es nach Ansicht der Kasseler Richter nicht. Die Vorlage ist erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen zu ermitteln und zu überprüfen. Während die Einnahmen unbegrenzt aus den Kontoauszügen feststellbar sein müssen, dürfen die Empfänger von Zahlungen geschwärzt oder unkenntlicht gemacht werden, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen (etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften etc). Die überwiesenen Beträge müssen aber auch in diesen Fällen für den Grundsicherungsträger erkennbar bleiben (d.h. nur der Adressat darf geschwärzt werden).
Geduld bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen.
Verständnis bedeutet nicht, alles zu billigen

(DalaiLama )

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