SGB II-DRV-EMR-JC-Einladung-Nahtlosigkeitsregelung

Probleme mit der Arge oder dem Sozialamt.
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kaktusblüte
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SGB II-DRV-EMR-JC-Einladung-Nahtlosigkeitsregelung

Ungelesener Beitrag von kaktusblüte » Mo 17. Jul 2017, 16:15

Hallo Miteinander,

wieder mal "Ungesundes" gepaart mit Ohnmacht und Hilflosigkeit und so versuche ich diesen Fall zu beschreiben und mich kurz zu halten.

Der kranke Mensch ist im SGB II und durchgängig seit ca. 5 Jahren AU. Ein DRV-EMR-Verfahren ist anhängig und noch NICHT entschieden, obwohl die DRV den EMR-Antrag 05/2016 in 12/2016 ablehnte:
Die Einschränkungen, die sich aus Ihren Krankheiten und Behinderungen ergeben, führen nicht zu einem Anspruch auf eine Renten wegen Erwerbsminderung. Denn nach unserer medizinischen Beurteilung können Sie noch mind. 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbsfähig sein.

Wir haben festgestellt, dass Sie in ihrem bisherigen Beruf als Kfz-Mechaniker nicht mehr mind. 6 Stunden erwerbsfähig sein können. Als Kundendienstberater im Kfz-Handwerk können Sie in diesem Umfang jedoch arbeiten. Dies ist Ihnen aufgrund Ihres beruflchen Werdeganges zumutbar. Deshalb sind Sie auch nicht berufsunfähig und können auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten. Bei der Prüfung der Berufunfähigkeit durften wir nicht berücksichtigen, ob Sie tatsächlich einen Arbeitsplatz als Kundendienstberater im Kfz-Handwerk haben oder finden können.
Mit der vorherigen SB wurde schriftlich der Konsens geschlossen, mit dem DRV-Verlauf das JC auf dem Laufenden zu halten.

In diesem Zusammenhang dennoch komplizierte Sachlage:
1. da die KV die Ablehnung GKVdRentner (Erfüllung Vorversiche-rungszeit) in einem nebulösem Verfahren (Ausscheiden aus der Pflichtversicherung 11/2011) favorisiert.
2. Prüfung von Rentenansprüchen in seinem Geburtsland
3. Berufliche DRV-Wunschvorstellung - da seit 15 Jahren bereits outgesourcht vs. "jede zumutbare Arbeit" vs. fortbestehendes Krankheitsbild
Tollhaus! :Verwirrt: :Ohnmacht:

Für das JC alles Schall und Rauch:
Jetzt kommt eine NEUE SB mit einer Einladung - "möchte mit Ihnen über Ihre gesundheitliche Situation und über ein erneutes ärztliches Gutachten sprechen". Dazu das gesamte Paket von Gesundheitsfragebogen und Schweigepflichtsentbindungen samt Wegeunfähigkeitsbescheinigung.
Gespickt mit "Mitwirkungspflichten, Rechtsfolgenbelehrung, Rechtsbehelfsbelehrung, Nahtlosigkeitsregelung ( § 145 SGB III)". :Schwindelig:

Der Kasus Knusus:
Der Gesundheitsfragebogen und die Schweigepflichtsentbindungen werden auf freiwilliger Basis ausgeführt oder die Nummer mit dem "verschlossen Umschlag", die Überlassung von Unterlagen, aber es ist kein Amtsarzt/med. Untersuchungseinrichtung im Auftrag der BA benannt. :teufel: So dann nach "Aktenlage" vom ÄD entschieden wird.

Die JC-Drohung inkl. Leistungseinstellung - ein Nichterscheinen wird nicht geduldet und die Leistungen gemindert.

Das ist genau der Endloszwist zu kranken Menschen, Sanktionen um jeden Preis und Existenzvernichtung in weiterer Ausgangslage. Die JC-ÄD z. B. nicht bindend für die DRV ist. Soweit mir bekannt, kann ich ja dem Gutachten nicht widersprechen u.v.m.

Wie sieht die Entscheidungslage dazu aus? Ihr macht euch keine Vorstellung, was das alles beim kranken Menschen auslöst. Was würdet ihr tun und dem JC-Vorgang vollumfänglich Folge leisten?

Ich danke vorab für die hilfreiche Sichtweise einschl. Handlungsoption gegenüber dem JC.
Mein kleiner grüner Kaktus ...
und wenn ein Bösewicht was Ungezognes spricht,
dann hol ich meinen Kaktus und der sticht, sticht, sticht ..


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kaktusblüte
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Re: SGB II-DRV-EMR-JC-Einladung-Nahtlosigkeitsregelung

Ungelesener Beitrag von kaktusblüte » Di 18. Jul 2017, 18:05

Hallo Miteinander,

ich möchte dem Dauerkranken mit eurer Hilfe gern Bescheid geben können. Und der "Einladungstermin" ist
in wenigen Tagen. Was machen mit der "WUB" u. a. wenn der Arzt meint, diese nicht auszustellen und man
ist nicht erscheinungsfähig? Der Dreh- und Angelpunkt ist dieses BSG-Urteil 9.11.2010 - AZ: B 4 AS 27/10 R -
juris Rn. 32. Das ist einfach NICHT auszumerzen, da es in diesem Einzelfall doch ganz anders gelagert war,
findet nun Anwendung auf all' und jenes.
Kurz um, was ist mit den kranken Menschen, wieder neuer SB, die sozusagen eine Zwischenlagerung mit
SGB II-Leistungen ohne vermittelbar zu sein, sind, erneut zum ÄD (GF + SchwE), weiterhin vom JC zu einem Sanktionsversuch bzw. kompletter Leistungseinstellung getrieben werden.
Was ist dazu in den Rechtsvereinfachungen 01.08.2016 geregelt?

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
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Re: SGB II-DRV-EMR-JC-Einladung-Nahtlosigkeitsregelung

Ungelesener Beitrag von Fee59 » Mi 19. Jul 2017, 06:32

Hallo,

irgendwie alles nicht nachvollziehbar für mich.
Zu unklare Sachlage.

Am besten einen Anwalt konsultieren.

Mit Beistand zum JC gehen trotz AU,
falls der eigene Arzt keine WUB ausstellt.
Wobei die Forderung nach einer WUB m.E. nicht rechtmäßig ist.

Sich auf keine Erklärungen einlassen. Nichts unterschreiben.
Fragen, wer die aerztl. Untersuchung durchführt und schriftlich erklären,
dass man gerne an allem, was rechtskonform ist, mitwirkt
Und somit alle relevanten Unterlagen zu einem persönlichen Termin
Beim Amtsarzt mitbringt.

LG
Fee
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Re: SGB II-DRV-EMR-JC-Einladung-Nahtlosigkeitsregelung

Ungelesener Beitrag von Tacker » Mi 19. Jul 2017, 06:53

Irgendwie geht aus der Beschreibung für mich nicht hervor, was der Sachverhalt genau ist. Mehr und genauere Informationen wären hilfreich.
kaktusblüte hat geschrieben:
Mo 17. Jul 2017, 16:15
2. Prüfung von Rentenansprüchen in seinem Geburtsland
Das ist einfach, das würde ich einfach mal angehen. Hat der Kranke sich da schon informiert?
kaktusblüte hat geschrieben:
Di 18. Jul 2017, 18:05
Was machen mit der "WUB" u. a. wenn der Arzt meint, diese nicht auszustellen
Eventuell will der Arzt die WUB nicht bescheinigen, weil sie vielleicht gar nicht vorliegt? Ist der Kranke selbst zum Arzt hinmarschiert und hat nach der WUB gefragt? Wenn ja, hätte er ja bewiesen, nicht wegeunfähig zu sein....

Übrigens hat man bei WUB automatisch Anspruch auf Frührente! Daher hat wohl die DRV auch keine Wegeunfähigkeit feststellen können.

Eines verstehe ich nicht: Will der Kranke denn keine Schweigepflichtentbindungen abgeben, weil er persönlich vom Amtsarzt untersucht werden muss? Dann müsste er ja zum Amtsarzt hingehen, aber gleichzeitig meint der Kranke, er könnte das nicht, weil er sich für wegeunfähig hält? Und Schweigepflichtentbindungen unterzeichnen will er auch nicht?

Meine Vermutung: Entweder MUSS er sich vom Amtsarzt untersuchen lassen ODER er erteilt Schweigepflichtentbindungen. Beides ablehnen würde zu Sanktionen führen.

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Re: SGB II-DRV-EMR-JC-Einladung-Nahtlosigkeitsregelung

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Mi 19. Jul 2017, 14:16

Hallo Tacker, :smile:
Das ist einfach, das würde ich einfach mal angehen. Hat der Kranke sich da schon informiert?
Ob das wirklich so "einfach" ist hängt wohl sehr von den konkreten Umständen und dem Herkunftsland ab ... ich denke nicht, dass ein Forum gesundheitlich eingeschränkter Menschen (mit vorwiegenden Problemen im rein deutschen Rentenrecht) da groß weiterhelfen kann. :confused: :Gruebeln:
Eventuell will der Arzt die WUB nicht bescheinigen, weil sie vielleicht gar nicht vorliegt? Ist der Kranke selbst zum Arzt hinmarschiert und hat nach der WUB gefragt? Wenn ja, hätte er ja bewiesen, nicht wegeunfähig zu sein....
Dazu ist zu sagen, dass ein behandelnder Arzt eine solche Bescheinigung überhaupt NICHT ausstellen muss, dem JC hat die ausgestellte AU-Bescheinigung zu genügen, dass die JC das gerne anders sehen wollen und sich auf ein BSG-Einzelfall-Urteil bei ihrer Forderung stützen (wollen) hat dafür (eigentlich) keinerlei rechtliche Bedeutung.

Im Gesetz wird eine solche Bescheinigung NICHT verlangt und nach § 309 SGB III gilt eine AU-Bescheinigung noch immer als ausreichender (wichtiger) Grund einen Meldetermin nicht wahrzunehmen.
Zusätzlich verlangte Atteste (mit welcher Bezeichnung auch immer) müssen dann vom Amt (mindestens) auch bezahlt werden, was den Arzt noch immer nicht zwingt dem "Wunsch" des JC nachzukommen ... die Regelungen der KK sehen eine solche Pflicht (für den Arzt) NICHT vor und dem SGB II unterliegt ein ambulanter Arzt NICHT.

Leider sehen das inzwischen sogar Sozialgerichte teilweise anders, wenn die Betroffenen dann deswegen sanktioniert werden, weil sie diese WUB nicht beigebracht haben, das dürfte lt. Grenzen der Mitwirkung (§ 65 SGBI) gar nicht passieren, weil man sich diese Bescheinigung ja nicht selber ausstellen kann und Handlungen Dritter (des Arztes) verlangt werden, die man nicht erzwingen kann.

Siehe Absatz 2.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/65.html
Übrigens hat man bei WUB automatisch Anspruch auf Frührente! Daher hat wohl die DRV auch keine Wegeunfähigkeit feststellen können.
Da lehnst du dich jetzt aber sehr weit aus dem Fenster, was ein JC so (unberechtigt) verlangt und ein behandelnder Arzt dann vielleicht ausstellt (um seinem Patienten einen Gefallen zu tun) das hat keinerlei Bedeutung für eine Entscheidung der Rentenkasse nun auch direkt eine EM-Rente bewilligen zu müssen.

In der Regel wird eine (echte) Wege-Unfähigkeit nach festgelegten Kriterien in einer Reha oder vom DRV-Gutachter geprüft, das "Wunschdenken" der JC dass man auch mit AU eigentlich zum Termin kommen könne, hat dafür nun wirklich KEINE ernsthafte Bedeutung. :Verwirrt: :Hilfe:
Eines verstehe ich nicht: Will der Kranke denn keine Schweigepflichtentbindungen abgeben, weil er persönlich vom Amtsarzt untersucht werden muss? Dann müsste er ja zum Amtsarzt hingehen, aber gleichzeitig meint der Kranke, er könnte das nicht, weil er sich für wegeunfähig hält? Und Schweigepflichtentbindungen unterzeichnen will er auch nicht?
Hier stimme ich dir wieder soweit zu, dass es nur ein "Entweder / ODER" geben kann, denn man ist durchaus verpflichtet sich (auf Forderung der Behörde) medizinisch untersuchen zu lassen, wenn das für die Klärung der Leistungsansprüche notwendig ist (Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I).

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/62.html

Das ist allerdings auch VORHER zu begründen und darf nicht in amtliche Willkür ausarten ... um Sanktionsgründe zu erzeugen.

Schweigepflicht-Entbindungen sind generell freiwillig, man kann durchaus auch (als Vorbereitung einer Untersuchung) Berichte / Befunde einreichen (DIREKT beim ÄD des JC) oder zur Untersuchung mitbringen ... die Untersuchung selbst darf man (nach § 62 SGB I) NICHT verweigern, den Umfang der medizinischen Unterlagen dafür bestimmt man aber immer noch selber. :lesen:

Weil es vielfach inzwischen anders gemacht wird bei den JC bedeutet ja nicht, dass es so auch rechtlich einwandfrei ist.

Ansonsten stimme ich dir auch zu, dass man die geschilderte Sachlage nicht soweit nachvollziehen kann, um da wirklich sinnvolle Hilfestellung zu leisten, ich würde auch den Gang zum Anwalt für Sozialrecht vorschlagen.

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!

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Re: SGB II-DRV-EMR-JC-Einladung-Nahtlosigkeitsregelung

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Mi 19. Jul 2017, 16:02

Hallo kaktusblüte, :smile:
wieder mal "Ungesundes" gepaart mit Ohnmacht und Hilflosigkeit und so versuche ich diesen Fall zu beschreiben und mich kurz zu halten.


Du hast dich ja durchaus bemüht aber wirklich verständlich ist nicht viel von dem was du da geschildert hast, ich glaube du überschätzt unsere Fähigkeiten hier doch gewaltig ... zumal offenbar auch noch ein Migrations-Hintergrund zu beachten ist, mit dem sich hier wohl kaum Jemand auskennt, so deute ich das zumindest ... davon habe ich aber auch nicht die geringste Ahnung was das für zusätzliche Probleme bei JC und / oder Rentenkasse bringen wird.
Der kranke Mensch ist im SGB II und durchgängig seit ca. 5 Jahren AU. Ein DRV-EMR-Verfahren ist anhängig und noch NICHT entschieden, obwohl die DRV den EMR-Antrag 05/2016 in 12/2016 ablehnte:
Das kommt mir schon eher bekannt vor, befindet sich das Verfahren noch im Widerspruch (mit oder ohne Rechts-Beistand ?) oder ist es bereits am Sozialgericht und wie wurden Widerspruch und/ oder Klage konkret (vom Betroffenen / seinem Rechtsbeistand) begründet ???
Die Einschränkungen, die sich aus Ihren Krankheiten und Behinderungen ergeben, führen nicht zu einem Anspruch auf eine Renten wegen Erwerbsminderung. Denn nach unserer medizinischen Beurteilung können Sie noch mind. 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbsfähig sein.


Das kennen ja wirklich Viele hier aus den eigenen Ablehnungs-Bescheiden, ich auch aber letztlich musste die DRV (häufig) trotzdem einlenken am Sozial-Gericht nach Erstellung weiterer Gutachten ...
Wir haben festgestellt, dass Sie in ihrem bisherigen Beruf als Kfz-Mechaniker nicht mehr mind. 6 Stunden erwerbsfähig sein können. Als Kundendienstberater im Kfz-Handwerk können Sie in diesem Umfang jedoch arbeiten. Dies ist Ihnen aufgrund Ihres beruflchen Werdeganges zumutbar. Deshalb sind Sie auch nicht berufsunfähig und können auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten ...
Hier wäre schon (spätestens am Gericht) ein guter Ansatzpunkt, denn es besteht offenbar sogar noch Anspruch auf eine Rente wegen Berufs-Unfähigkeit ( geboren vor 1961 ?) und ganz so "einfach" kann es sich die DRV dann doch nicht machen mit dem Vorschlag von Phantasie-berufen, ohne auch nachweisen zu müssen, dass es diese Tätigkeit im "ausreichenden Umfang" überhaupt gibt am allgemeinen Arbeitsmarkt ...

Wir hatten zwar schon öfter mal unsere Autos in einer Werkstatt aber mit einem "Kundendienstberater" hatten wir noch nie was zu tun, das erledigen in der Regel (bei Bedarf) die Mechaniker "nebenbei" mit und werden dafür nicht als Berater extra angestellt und bezahlt ...
Hier wird aber bestimmt ein pfiffiger Anwalt benötigt, der das auch entsprechend im Verfahren zur Prüfung einfordert was die DRV da als "Verweis-Beruf" angibt muss zumindest theoretisch auch in ausreichender Menge am Arbeitsmarkt "gesucht" sein ...

Bereits mit dem "Pförtner" sind die inzwischen auch schon oft "auf die Nase gefallen", denn das ist inzwischen ein Ausbildungsberuf (im Sicherheitsdienst) der hohe (körperliche / psychische) Belastbarkeit und vor ALLEM Schichtbereitschaft (für meist 12- Stundendienste) erfordert.

So viele "leichte Pförtner"-Stellen für abgelehnte EM-Rentenantragsteller gibt es also gar nicht wie sich die DRV das vorstellen möchte, wenn sie das als Verweisberuf nimmt und die meisten Betroffenen sind diesen heutigen Anforderungen auch gesundheitlich gar nicht gewachsen ... es wird trotzdem immer wieder mal versucht.
Bei der Prüfung der Berufunfähigkeit durften wir nicht berücksichtigen, ob Sie tatsächlich einen Arbeitsplatz als Kundendienstberater im Kfz-Handwerk haben oder finden können.
Genau das haben die aber zu prüfen, wenn sie solche Vorschläge machen und damit den möglichen Anspruch auf eine BU-Rente auch ablehnen ... das geht im Prinzip schon relativ einfach über die Home-Page der AfA herauszufinden wie viele freie Arbeitsplätze es da so geben soll ... auf die sich der Betroffene dann bewerben könnte ...

Ich kenne einen solchen Hinweis auch, mir hat man empfohlen als "Archivarin" zu arbeiten (weil ich als Reiseverkehrs-Kauffrau) nicht mehr sollte, allerdings ist das auch ein Ausbildungsberuf, von dem ich KEINE Ahnung habe (und auch gar nicht haben WILL), zudem gibt es (bundesweit) kaum noch Arbeits-Angebote dafür, weil inzwischen fast ALLES digitalisiert wird ... da werden auch ganz andere Anforderungen gestellt ... als vor 50 - 100 Jahren ... :icon_e_wink: :pfeif:
Mit der vorherigen SB wurde schriftlich der Konsens geschlossen, mit dem DRV-Verlauf das JC auf dem Laufenden zu halten.
Bisher hat die DRV also noch NICHT anerkannt, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist 3 - UNTER 6 Stunden) oder gar ganz aufgehoben ist (UNTER 3 Stunden), da hängt das nicht vom "guten Willen der SB ab" ob ein Anspruch auf ALGII weiterhin besteht, das ist gesetzlich einfach so zu akzeptieren, bis die DRV das mal (per Bescheid) anders sehen würde.

Eine laufende AU-Bescheinigung besagt lediglich, dass man aktuell Arbeits-UNFÄHIG ist und macht keine wirklichen Aussagen dazu ob man und in welchem Umfang vielleicht Erwerbsgemindert sein könnte ... diese Prüfungen laufen also noch bei der DRV und damit wird sich vorerst auch das zuständige JC abfinden MÜSSEN ...
Die Gesetzes - Lage dazu eist eindeutig ... besonders dann wenn die gesundheitlichen Aspekte bereits von der DRV (im Zuge eines Antrages auf EM-Rente) geprüft werden ist eine Untersuchung beim JC-ÄD eigentlich vollkommen überflüssig, denn was die DRV dazu (aktuell) meint ist ja bekannt und KANN vom JC-ÄD gar nicht geändert werden.

Die bisherige Ablehnung der DRV eine Erwerbsminderung anzuerkennen dürfte ja beim JC bekannt sein, zumindest ist man ja verpflichtet das JC über solche Bescheide zu informieren ... auch der (allgemeine) Stand (Widerspruch oder Klage läuft seit dem XXX) sollte bekannt sein und dann hilft NUR noch geduldiges Abwarten für ALLE Beteiligten.

Das hängt also nicht von "Lust und Laune" der gerade zuständigen SB ab, mit AU kann man nicht in Arbeit vermittelt werden und die Klärung der gesamten Erwerbsfähigkeit ist bereits bei der DRV im Gange ... eine Vorstellung beim JC-ÄD ist aktuell völlig überflüssig, weil es NICHTS daran ändern würde, was der ÄD nun dazu meint.
In diesem Zusammenhang dennoch komplizierte Sachlage:
1. da die KV die Ablehnung GKVdRentner (Erfüllung Vorversiche-rungszeit) in einem nebulösem Verfahren (Ausscheiden aus der Pflichtversicherung 11/2011) favorisiert.


WARUM ist er seit 2011 nicht mehr in der Pflichtversicherung, wenn er seit 5 Jahren ALG II bekommt, da ist man doch (eigentlich) generell pflichtversichert bei der KK ... was war denn DAVOR, war er privat krankenversichert ???

Letztlich hat das aber keine Auswirkungen darauf ob er eine EM-Rente von der DRV bekommen wird oder nicht, auch EM-Rentner können weiterhin privat krankenversichert sein ... müssen dann die Beiträge eben selber an ihre KK überweisen, es gibt sogar einen Zuschuss von der DRV dafür, den man (nach Rentenbewilligung) dann beantragen muss. :confused: :Gruebeln:
2. Prüfung von Rentenansprüchen in seinem Geburtsland


Keine Ahnung, völlig andere "Baustelle", wenn uns hier noch nicht mal bekannt ist, um welches Land es dabei geht ... :Ohnmacht: :Ohnmacht: :Ohnmacht:
3. Berufliche DRV-Wunschvorstellung - da seit 15 Jahren bereits outgesourcht vs. "jede zumutbare Arbeit" vs. fortbestehendes Krankheitsbild
Tollhaus! :Verwirrt: :Ohnmacht:


Dazu habe ich oben meine Gedanken aufgeschrieben, im SGB II ist generell JEDE Arbeit zumutbar am "allgemeinen Arbeitsmarkt", dabei sind gesundheitliche Einschränkungen aber trotzdem zu beachten, bei der Entscheidung der DRV geht es um die Rente wegen Berufs-Unfähigkeit bei den berechtigten Jahrgängen ...
Wenn er schon so lange gar nicht mehr im Beruf gearbeitet hat, dann prüfen die das aber auch nicht mehr ... denn das gilt nur für erlernte / abgeschlossene Berufe in denen man zuletzt auch immer noch gearbeitet haben muss.

Beim JC ist das generell "Schall und Rauch" was man mal gelernt haben könnte ... das ist "Sozial-HILFE" für Langzeit-Arbeitslose ... "Langzeit-Kranke" (die wegen AU nicht vermittelbar sind) sind dort eher NICHT vorgesehen ... aber irgendwer muss ja den existenzsichernden Lebensunterhalt zahlen so lange die DRV eine EM nicht als tatsächlich gegeben sieht ... bis dahin ist eben das SGB II mit ALG II zuständig.
Jetzt kommt eine NEUE SB mit einer Einladung - "möchte mit Ihnen über Ihre gesundheitliche Situation und über ein erneutes ärztliches Gutachten sprechen". Dazu das gesamte Paket von Gesundheitsfragebogen und Schweigepflichtsentbindungen samt Wegeunfähigkeitsbescheinigung.
Gespickt mit "Mitwirkungspflichten, Rechtsfolgenbelehrung, Rechtsbehelfsbelehrung, Nahtlosigkeitsregelung ( § 145 SGB III)". :Schwindelig:
Ohne diese Unterlagen im Einzelnen sichten zu können kann man nur einen Blick in die Glaskugel werfen, die neue SB sollte ja auch im Stande sein VORHER wenigstens die PC-Akte zu lesen um zu erkennen, dass ihr "Frontal-Angriff" völlig überzogen und überflüssig ist ... die DRV ARBEITET bereits (und immer noch) an der Klärung der Erwerbsfähigkeit ...

Über die "gesundheitliche Situation" sprechen zu wollen ist KEIN zulässiger Einladungsgrund, darüber spricht man NUR mit einem Arzt und nicht mit der SB vom JC ... ein ärztliches Gutachten ist aktuell völlig überflüssig ... was soll denn dabei nun herausgefunden werden um die DRV "einzuschüchtern" ...
Gesundheitsfragebogen und Schweigepflichtentbindungen sind FREIWILLIG und wenn man das ausfüllen / unterschreiben möchte, dann gehört es NUR DIREKT ZUM ÄD und NICHT in die Hände der Arbeitsberaterin ... dafür gelten die "Mitwirkungspflichten" also nicht.

Die Forderung einer WUB muss zumindest begründet werden (mit etwas mehr als den üblichen Floskeln, dass eine AU nicht bedeutet man könne einen Meldetermin nicht wahrnehmen), zudem ist VORHER die Kostenerstattung zu regeln, denn der Arzt muss das (rechtlich gesehen) gar nicht machen UND wenn zumindest NICHT kostenfrei ... aus dem Regelsatz ist man nicht verpflichtet solche Ausgaben zu bestreiten.
Der Gesundheitsfragebogen und die Schweigepflichtsentbindungen werden auf freiwilliger Basis ausgeführt oder die Nummer mit dem "verschlossen Umschlag", die Überlassung von Unterlagen, aber es ist kein Amtsarzt/med. Untersuchungseinrichtung im Auftrag der BA benannt. :teufel: So dann nach "Aktenlage" vom ÄD entschieden wird.
Es MUSS aber benannt werden, WER / WANN/ WARUM und WO diese Untersuchung durchführen soll (oder eben nach "Aktenlage" begutachtet), schon damit man diese Unterlagen auch direkt dort (gegen Eingangsbestätigung) einreichen kann.

Den Auftrag kann die SB auch OHNE Abgabe dieser Unterlagen erteilen, sie muss das allerdings (dem ÄD gegenüber) auch begründen können ... dürfte schwierig werden (egal ob mit oder ohne medizinische Unterlagen), wenn das Verfahren zur EM-Rente bereits bei der DRV im Gange ist ...

Wenn es sich um ein JC der BA handelt (Geld kommt lt. Auszug von der BA) sollte der Betroffene (mit deiner Hilfe) genau all diese Fragen mal (per MAIL in diesem Falle) in Nürnberg stellen beim Kunden-Reaktions-Management (KRM), relevante Unterlagen (besonders die Einladung zum Gesundheitsgespräch mit den sonstigen unzulässigen Forderungen, wie WUB) einscannen und als Anlage mitschicken, natürlich den Hinweis auf das laufende EM-Rentenverfahren nicht vergessen und dann würde ich mal abwarten wie die das sehen möchten.

E-Mail:
Nuernberg.Kundenreaktionsmanagement@arbeitsagentur.de
Die JC-Drohung inkl. Leistungseinstellung - ein Nichterscheinen wird nicht geduldet und die Leistungen gemindert.
Das wird man dann sehen müssen, viel zu meiner Gesundheit würde sie auch dann nicht erfahren, wenn ich dort zum Termin erscheine, damit sie (ohne Rückendeckung aus Nürnberg) keinen Ansatz für eine Sanktion hat, dein Arzt stellt keine WUB aus, der möchte dafür eine Rechtsgrundlage haben, warum eine AU-Bescheinigung nicht genügen soll ... der würde ICH ein wenig "die Hölle bereiten" mit meinen Forderungen nach Gründen für ihre Forderungen (Rechtsgrundlagen schriftlich bitte für meinen Anwalt) ... der allgemeine Hinweis auf die "Mitwirkungspflichten" deckt nicht alles ab was SB so verlangen.

Ob sie das für besonders wirtschaftlich hält dich zum ÄD schicken zu wollen, wo doch die DRV bereits dabei ist die Erwerbsfähigkeit zu prüfen und das vom ÄD auch nicht ausgehebelt werden kann.
Die Fahrtkosten für den Termin sollten auch unbedingt (schriftlich) eingefordert werden ... mir würde da schon Einiges einfallen der SB zu zeigen, dass sie mit mir nicht machen kann was sie will am Gesetz vorbei ...ein Beistand (oder auch 2 :jaa: :cool: ) wäre natürlich nicht schlecht ...
Soweit mir bekannt, kann ich ja dem Gutachten nicht widersprechen u.v.m.
Einem Gutachten KANN man nicht widersprechen, das ist ja kein Bescheid, was glaubst du denn was danach furchtbares passieren könnte ...???

Das JC kann GAR NICHTS damit anfangen, so lange dein Verfahren wegen der EM-Rente nicht abgeschlossen ist, es ist überflüssig und sinnlos ... Geldverschwendung und vermutlich wird da der ÄD genau aus diesem Grunde auch gar nicht mitmachen (wollen) ...

Beschwere dich in Nürnberg und du wirst sehen wie schnell deine neue SB deutlich RUHIGER werden wird ... es wird NICHTS ändern (können) was sie da gerade veranstaltet... bis die DRV das mal anders entscheiden würde als bisher, ist die Ansicht des JC-ÄD völlig irrelevant ...

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
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Re: SGB II-DRV-EMR-JC-Einladung-Nahtlosigkeitsregelung

Ungelesener Beitrag von Engelchen22 » Mi 19. Jul 2017, 17:49

Hallo Kaktusblüte,

ganz ehrlich habe ich Problemchen aus Deinem Posting samt Fragestellung die benötigten Infos herzuleiten...

Du musst Dich im K-o-R auch " nicht kurz halten " - prägnante Aussagen/Infos sind uns da hilfreicher ! :jaa:

Mutmaße ich richtig, dass Du Dich für eine " andere " Person erkundigst - dann wären weitere Infos zur Fragenklärung m.E. hilfreich...

Probleme bestehen mit AfA, JC sowie der DRV wegen EMR - Ablehnung - ist das soweit korrekt ?
Kaktusblüte hat geschrieben:Ihr macht euch keine Vorstellung, was das alles beim kranken Menschen auslöst.
Da irrst Du Dich leider - Wir sind alles selbst erkrankte, leistungs geminderte Betroffene - oder würden wir uns sonst hier im Forum aufhalten bzw dieses wäre wohl
kaum " ins Leben gerufen worden "...

Hallo Tacker,
Tacker hat geschrieben:Übrigens hat man bei WUB automatisch Anspruch auf Frührente! Daher hat wohl die DRV auch keine Wegeunfähigkeit feststellen können.
.... wenn das so einfach wäre - dann hätten viele Antragsteller nicht jahrelang zuletzt bis am SG um die EMR kämpfen müssen...
Ein automatischer Anspruch, wie von Dir geschrieben... - gibt es diesen den eigentlich :Gruebeln: :confused: Kann ich mir nicht recht vorstellen :Verwirrt:

Der berühmte Kopf unter´m Arm - und nicht mal dieser " interessiert " unsere DRV-Freunde :teufel: oft -
natürlich mag es Ausnahmen geben, in welchen die EMR problemlos bewilligt wird - wie unser K-o-R Forum aber aufzeigt, ist das LEIDER leider eine grosse Ausnahme.

Du hast ja selbst mitgeteilt bzw die Diskussion gestellt - das EMR-Antragsteller bzw Weitergewährungsanträge mehr u mehr von der DRV überprüft würden...

https://www.krank-ohne-rente.de/viewtop ... 665#p74665

Auch hätten meines Erachtens dann auch GA keine " da-seins- Berechtigung " ... wenn die WUB so einfach zu erlangen wäre...

Wie @ Doppeloma bin ich auch der Ansicht/Erfahrung, dass Gutachter als auch Rehas die " Wegefähigkeit " bescheinigen.... das war in allen GA bei mir eine Fragestellung...
ist die Wegeunfähigkeit gegeben - so ist NICHT automatisch eine EMR bewilligt - da hat die DRV ja das " grosse Gewicht " und die Oberhand bei der Entscheidung.

.... so meine Meinung/Erfahrung !

Auf gute Diskussion ! :smile:

Viele Grüsse
Engelchen 22
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Der Gesunde hat viele Wünsche, der Kranke nur einen...
Jeder Mensch braucht einen Engel...

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kaktusblüte
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Re: SGB II-DRV-EMR-JC-Einladung-Nahtlosigkeitsregelung

Ungelesener Beitrag von kaktusblüte » Mi 19. Jul 2017, 22:25

Hallo Miteinander,

im Namen des Betroffenen danke ich allen Usern für die freundliche Unterstützung. Jeder Betroffene hat so seine individuellen Ausgangsbedingungen und jeder Fall liegt anders.

Diese soziale Schieflage, die SGB II-DRV-Problematiken in allen Facetten klar, deutlich und prägnant darzustellen,
ist eine Herausforderung. Man mag es mir nachsehen, wenn ich nicht alles in fachgerechter Verständlichkeit
rüber brachte, denn dafür ist es der Komplexität geschuldet.
Ich bin auch nur Laie und Betroffener und dabei ist man vor üblen Überraschungen nicht gefeit. Drum stellte
ich den Beitrag für einen anderen kranken Menschen hier ein.

Der kranke Mensch ist deutscher Staatsbürger, nur sein Geburtsland ist das Land, dass seine Grenzen gen Westen
öffnete (Mai 1989).

Bei dem Szenario, was der neue SB inszeniert, ist es vermutlich nicht von Belang' die eAkte durchzuarbeiten.
Es gilt Sanktionsquoten konsequent zu erfüllen, was kümmert da anderer Menschen Elend, noch mehr Elend
erzeugen. Der Betroffene (juristischer Laie) verhakt sich hoffnungslos in den Fallstricken. Das ist durch dieses menschenverachtende System gewollt. Die Zeit, die ist gegen einen.

Bitte habt Verständnis, ich bin heute fix und foxi, dass ich nicht auf die einzelnen Beiträge eingehe. Bin ja selbst
nicht gesund und habe ebenfalls die unendliche Geschichte am Hals, mühe und kämpfe seit Jahren vor Gerichten.
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Re: SGB II-DRV-EMR-JC-Einladung-Nahtlosigkeitsregelung

Ungelesener Beitrag von Tacker » Do 20. Jul 2017, 07:27

Doppeloma hat geschrieben:
Mi 19. Jul 2017, 14:16
Da lehnst du dich jetzt aber sehr weit aus dem Fenster, was ein JC so (unberechtigt) verlangt und ein behandelnder Arzt dann vielleicht ausstellt (um seinem Patienten einen Gefallen zu tun) das hat keinerlei Bedeutung für eine Entscheidung der Rentenkasse nun auch direkt eine EM-Rente bewilligen zu müssen.
Zum Thema Erwerbsminderungsrente bei Wegeunfähigkeit:
https://www.mein-rentenberater.de/singl ... %A4higkeit


Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht nur dann, wenn die Leistungsfähigkeit des Betroffenen, Tätigkeiten zu verrichten, unter 6 Stunden pro Tag liegt. Es wird bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung, sondern letztlich auf jegliche verweisbaren Tätigkeiten, also alle vorstellbaren Berufe abgestellt.

Hiervon sind jedoch Ausnahmen betroffen, wie das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23.11.2011 (L 3 R 252/08) zeigt:

Der Kläger war nicht mehr in der Lage, täglich viermal Wegstrecken von mehr als 500 Meter mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Daher liege nach Ansicht des Gerichts Wegeunfähigkeit vor.

Bei der Beurteilung sind typisierte Wegstrecken zugrunde zu legen, nicht aber „idealisierte" Wegstrecken unter Klinikbedingungen auf einem ebenen Boden. Die Benutzung von Hilfsmitteln, z.B. mit Hilfe eines Rollstuhls, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Zurücklegens von Wegstrecken zu Fuß, so die Richter.
Liegt Wegeunfähigkeit vor und benennt die Rentenversicherung keinen konkret zumutbaren Arbeitsplatz oder unterbreitet sie kein konkretes Angebot die Wegeunfähigkeit zu beseitigen, besteht letztlich ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente wegen Wegeunfähigkeit.

Ein Anspruch auf Rente besteht auch dann, wenn ein grundsätzlich arbeitsfähiger Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes daran gehindert ist, seinen Arbeitsplatz sicher und zuverlässig zu erreichen.


Natürlich MUSS die DRV selbst feststellen, ob wirklich Wegeunfähigkeit vorliegt.

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Re: SGB II-DRV-EMR-JC-Einladung-Nahtlosigkeitsregelung

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Do 20. Jul 2017, 15:25

Hallo Tacker, :smile:
Natürlich MUSS die DRV selbst feststellen, ob wirklich Wegeunfähigkeit vorliegt.
Das genügt eigentlich schon als Antwort, hilft dem Fragesteller hier aber aktuell überhaupt NICHT weiter, weil es um eine geforderte WUB-Bescheinigung zusätzlich zu einer AU (vom behandelnden Arzt) geht (beim JC-Meldetermin) und das hat für einen Anspruch auf eine "Vielleicht-EM-Rente" überhaupt keine Bedeutung.

Diese Zusatzbescheinigung muss KEIN ambulanter Arzt ausstellen und zudem ist er auch gar nicht berechtigt solche Feststellungen zu machen, wie sie (eigentlich) für die Prüfung einer EM-Rente (durch die DRV) erforderlich wären, nur damit der AU geschriebene Hartz4-Emfänger trotz AU NICHT zum Meldetermin erscheinen muss.

Es bringt nicht viel dazu nun weitere "Baustellen" zu eröffnen, die mit der ursprünglichen Frage gar nichts mehr zu tun haben ... die Möglichkeiten mit nachgewiesener Wege-Unfähigkeit auch eine EM-Rente bekommen zu können, sind uns hier durchaus schon bekannt, haben mit der Frage des TE aber NICHTS zu tun.

Er soll zum JC-Termin obwohl er AU-krank ist oder muss /soll vom Arzt eine (zusätzliche) Bescheinigung vorlegen, dass er "Wegeunfähig" sei, sonst wird die AU alleine dafür nicht anerkannt und es droht (trotz AU) eine Sanktion wegen Meldeversäumnis.

Dafür gibt es bestimmt keine EM-Rente aber auch keine echten Rechtsgrundlagen ... gemacht wird es trotzdem ...

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
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