Liebe Hamburger Deern,
Ich habe nämlich - mit entsetzen- festgesellt das ich am 17.5.2011 so nen Wisch (eine EGV vom Jobcenter) wohl unterschrieben haben muss
zumindest habe ich Kopien davon in meiner LVA Akte gefunden
da steht, ist gültig bis 16.5.2012 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird.
Was heißt jetzt, DU hast
Kopien davon gefunden ???
Hast du ZWEI Exemplare von der SELBEN EGV (???) und hast DU darauf wirklich auch unterschrieben oder ist da bisher NUR die Unterschrift vom SB drauf...
Diese BEIDEN Exemplare habe ICH nämlich AUCH (immer noch

), üblicherweise gibt man dann EINES davon unterschrieben an des JC /den SB zurück, das MÜSSEN die da in ihrer Papier-Akte auch aufbewahren, als "Beweisstück", dass du überhaupt mal sowas unterschrieben hast...
Dabei wäre in deinem Falle schon die Dauer der Vereinbarung (1 volles Jahr) zu beanstanden, denn dafür gibt es KEINEN sachlichen Grund, üblicherweise ist die Laufzeit 6 Monate...
Dann nehmen wir das Teil doch mal "ganz gepflegt auseinander"...
Da steht drin:
Sie verpflichten sich, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensuntehalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreitren. Ihren Leistungsbezug zu verringern oder zu beenden und an allen Maßnahmen zur Eingliderung mitzuwirken,
BLA, BLA, BLA

, das steht schon im Gesetz und die EGV ist NICHT dazu da Dinge zu wiederholen, die OHNEHIN schon gesetzlich geregelt sind..."an ALLEN Maßnahmen teilzunehmen", ist viel zu allgemein, wenn überhaupt gehört da eine GANZ konkrete Maßnahme rein.
Mit ALLEN erforderlichen Maßnahmedaten (Beginn-Datum /Ende-Datum/wieviele Stunden täglich, wöchentlich / von - bis Uhrzeit/ Ort der Veranstaltung /Fahrtkostenregelung usw., usw.) und VOR ALLEM um WAS es sich GENAU bei dieser Maßnahme handelt, also WAS da genau gemacht wird und wie und warum gerade DAS dir helfen soll, in Arbeit zu kommen.
insbesondere an der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens, indem Sie DEM (ja steht da so :-) Einladung zum Termin beim Ärztlichen Dienst folgen und indem Sie an der Wiederherstellung der gesundheitlichen Einschränkungen (gemäß der angeratenen Therapiemassnahmen im Ärztlichen Gutachten) mitwirken.
Wenn denn (gleichzeitig) ein ärztliches GA für notwendig befunden wird, DANN ist eigentlich eine EGV (und direkt gleich für ein ganzes Jahr!) GAR NICHT zulässig, denn damit werden ja Zweifel deiner SB an deiner Erwerbsfähigkeit bestätigt und solange deine Erwerbsfähigkeit (durch den Amtsarzt) NICHT geklärt ist DARF (gemäß § 15 SGB II) KEINE EGV abgeschlossen werden...
Die Einladung zum Arzt (ist KEINE Maßnahme, die dich in Arbeit bringt

) erfolgt üblicherweise DIREKT vom Med. Dienst und NICHT per EGV, dass man da hingehen wird/MUSS braucht man AUCH nicht separat (auf einer EGV) zu unterschreiben, denn DAS wird dann in der Einladung stehen, dass man (gemäß § 62 SGB I) DAZU verpflichtet IST...
Der Rest ist absoluter Blödsinn, "du sollst also an der Wiederherstellung deiner Einschränkungen mitarbeiten (???)" und bei "angeratenen Thearapiemaßnahmen mitwirken", du verpflichtest dich als "gesund zu werden und machst ALLES was der Amtsarzt dir sagt", dann brauchst du ja KEINE Behandlung bei deinen Ärzten mehr...
Dazu KANN dich NIEMAND VERPFLICHTEN und das klappt auch nicht besser, wenn du solchen Quatsch unterschreibst...
Sie bewerben sie zeitnah. d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit oder vom team.arbeit.hamburg erhalten haben.
BLA, BLA, BLA,

wieviele Vermittlungs-Vorschläge hast du den so vom AMT schon bekommen, außerdem ist doch erst mal deine Erwerbsfähigkeit zu klären, JAAAA WATT DENN NU...
Sie bemühen sich im Rahmen des §10SGBII um Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung und teilen Ihrem für Sie zuständigen Arbeitsvermittler/in in jedem Gesprächstermin unaufgefordert die bis zum Gesprächstermin getätigten Eigenbemühungen mit.
Der Rahmen der Zumutbarkeit steht ABER AUCH erst NACH der amtsärztlichen Untersuchung fest, im Übrigen gilt die Zumutbarkeit nach § 10 SGB II AUCH IMMER, unabhängig davon ob das in einer EGV steht oder nicht...
ohohhhhhhhhhh hoffentlich habe ich mir damit kein Eigentor geschossen?
Schau erst mal nach, ob du das EINE unterschriebene Exemplar überhaupt abgegeben hast, wenn DU noch BEIDE Kopien (Ausdrucke vom Amt) hast, DANN gilt das sowieso NICHT und WENN du das (EINE Exemplar) tatsächlich unterschrieben und bei der SB abgegeben hast, dann hast du noch "Glück im Unglück", denn da steht SOOOO VIEL widersprüchlicher MÜLL drin, dass die da bei einer (versuchten) Sanktion (wegen Verstoß gegen EGV-Vereinbarungen) auch nicht weit kommen würden.
Schreiben ja im Prinzip SELBER da rein, dass noch GAR NICHT KLAR ist, ob du überhaupt "vermittelbar BIST"...
Hat man denn schon mal "Nachweise" verlangt zu deinen "Bewerbungs-Bemühungen", WORAUF sollst du dich denn nun überhaupt bewerben, wenn noch nicht mal klar ist/war WORAUF denn eigentlich

...MANNN sind die BLÖDE...und DAFÜR werden die auch noch bezahlt...
Da zählt wohl jetzt auch das Argument mit der vergessenen Lesebrille nicht mehr gelle
Nach einer Unterschrift zählen im Prinzip überhaupt KEINE Argumente mehr, AUSSER das Teil ist SOOO daneben wie DEINES...im Prinzip ist das Ding NICHTIG, weil da rechtswidrige Dinge drin stehen, die da NICHT rein gehören UND weil man (zu diesem Zeitpunkt !!!) mit dir noch GAR KEINE EGV hätte abschließen DÜRFEN...
Also bleibe ganz

, es wurde ja auch KEINE bestimmte Anzahl von Bewerbungen festgelegt und wer AU-KRANK ist braucht sich sowieso NICHT bewerben...also "RUHIG BLUT", BEVOR diese EGV nicht abgelaufen ist, brauchst du dann zumindest sowieso KEINE NEUE unterschreiben...
...AAABER in Zukunft hältst du dich damit sowieso an § 1...
na toll , nu hab ich wohl offensichtlich gegen § 1 verstossen und habs nicht einmal gewusst :-(
Weil die dich beim Amt eben NICHT richtig aufklären, aber DAFÜR hast du ja jetzt die Doppeloma und das ganze
K-O-R
Liebe Grüße von der Doppeloma
