Erstattungsbescheid § 50 Abs. 2 SGB X

Probleme mit der Arge oder dem Sozialamt.
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Pippi Langstrumpf
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Erstattungsbescheid § 50 Abs. 2 SGB X

Ungelesener Beitrag von Pippi Langstrumpf » So 5. Feb 2012, 10:40

Hallo,

dieses Posting betrifft nicht mich, sondern eine junge Frau aus meiner Gegend.

Es treten immer wieder erneut viele Probleme mit dem JC bei ihr auf.

Sie bekommt oft kein Geld per Scheck und muss dann zum JC. Konto nicht vorhanden, da sie Schulden (Schufa) hat.

Bitte nicht die Kontodebatte eröffnen, darum geht es hier nicht.

Nun musste sie auch wieder im Dezember zum JC, da kein Scheck kam, welcher auch bis heute nicht da ist.

Dort passierte der SB bei der Auszahlung per Karte für den Automaten ein Fehler.

Es wurden 248,40 € zu viel gezahlt, wie es zu der Summe kam, ist nicht nachvollziehbar.

Da aber noch viele Anträge offen sind, wie z.B. HK/BK Nachzahlung, Mieterhöhung, Fahrtkosten etc., kann es nur so wiedergeben, wie sie es mir erzählt, dachte sie sich nichts weiter dabei bzw. es fiel ihr nicht weiter auf.

Nun wurde ihr mitgeteilt, das sie die Überzahlung zwar nicht verursacht hat, man aber das Geld wieder haben will und sie soll Stellung nehmen,
da sie ja den Irrtum bemerkt haben muss (§ 50 Abs. 2 SGB X).

Wie sehr ihr das ?

Wir haben die Anhörung beantwortet und darauf hingewiesen, dass die Überzahlung der Barauszahlung nicht bemerkt wurde.

Nun kam diese Antwort - Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 2 SGB X

Am 02.12.2011 wurde Ihnen ein Betrag in Höhe von 248,40 € bar ausgezahlt. Hierbei handelt es sich um eine irrtümliche Überweisung ohne Verwaltungsakt und insofern um eine zu Unrecht erbrachte Leistung.

Der Betrag in Höhe von 248,40 € ist deshalb von Ihnen nach § 50 Abs. 2 des SGB X zu erstatten. Die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes (§§ 45 und 48 SGB X) gelten entsprechend.
Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 2 SGB X. § 45 Abs. 1 SGB X dürfte ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigter Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 und 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Ein rechtswidriger beg. Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dem Bescheid des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X).

Nach meinen Erkenntnissen hätten Sie erkennen können, dass die Barauszahlung fehlerhaft war (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Somit konnten Sie nicht darauf vertrauen, dass Ihnen der ausgezahlte Betrag zustand. Ein entsprechender Verwaltungsakt wäre nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB II für die Vergangenheit zurückzunehmen gewesen. Insofern ist der o.g. Betrag von Ihnen zu erstatten.

Zahlungsverbindung - bis zum 04.02.2012 zu überweisen.

Anträge hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten sind an das regionale Forderungsmanagement zu richten.

Widerspruch 1 Monat

Kann beim Widerspruch bitte jemand helfen ?

Muss man von dem Widerspruch auch die Regionaldirektion informieren ?

Hat der Widerspruch noch aufschiebende Wirkung ? Greift hier irgendwie der Vertrauensschutz ?

Danke euch !

Gruß Pippi
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Re: Erstattungsbescheid § 50 Abs. 2 SGB X

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » So 5. Feb 2012, 19:15

Hallo Pippi, :smile:
Nun wurde ihr mitgeteilt, das sie die Überzahlung zwar nicht verursacht hat, man aber das Geld wieder haben will und sie soll Stellung nehmen,
da sie ja den Irrtum bemerkt haben muss (§ 50 Abs. 2 SGB X).
Na, DAS ist doch schon mal SUPER, wenn ihr schon schriftlich bestätigt wird, dass vom Amt die :kack: selber verursacht wurde, dann sollen die sich ihre Forderung mal gerne "sonstwohin" stecken...

Entschuldige, wenn das hier jetzt SEHR locker klingt, das machen die NUR zu gerne so und das ganze andere BLA, BLA ist NUR abgedruckter GesetzesText.

Auf die Anhörung wurde doch (wie immer) gar nicht eingegangen...

SIE HAT das Geld NICHT mehr (verbraucht) und hat auf den Bestand des vorliegenden Bescheides (vom XXX) vertraut gemäß § 45 SGB X Abs. (2), den Rest könnt ihr euch schenken, MEHR Begründung ist für den Widerspruch NICHT notwendig.

JAA, der Widerspruch HAT (in diesem FALLE automatisch !!!) aufschiebende Wirkung, eventuell das Forderungsmanagement (Inkasso) über den Widerspruch informieren (reicht meist per Telefon), damit der Mahnlauf gestoppt wird.

DANN abwarten und :kaffee: trinken, wird der Widerspruch abgelehnt (was ich NICHT glaube), dann unbedingt Klage am Sozialgericht einlegen, sie IST IM RECHT und das wird sie spätestens dort auch bekommen. :ic_up:

Ich habe selber Forderungen laufen vom JC, man will von mir auch ne Menge Geld, weil ICH hätte "MERKEN MÜSSEN", dass sie versehentlich mehrere falsche Bescheide geschrieben haben...
Die sind doch nicht ganz dicht, wenn die Fehler machen (und auch noch schriftlich zugeben :Verwirrt: ), die der Leistungsberechtigte GAR NICHT erkennen KONNTE, dann ist man zur Erstattung NICHT verpflichtet...

... und wenn das Geld längst ausgegeben wurde (für den notwendigen Lebensunterhalt), dann sowieso NICHT, mit H4 gibt es keine pfändungsfähigen Beträge... :aha:

Bitte den Widerspruch nachweislich abgeben /hinschicken, damit es später nicht heißt, man habe beim Amt NIX bekommen!

Viel Erfolg und liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
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Re: Erstattungsbescheid § 50 Abs. 2 SGB X

Ungelesener Beitrag von Pippi Langstrumpf » So 5. Feb 2012, 20:11

Danke für Deine ausführliche Antwort. Mit Deiner lockeren Art, kann ich persönlich sehr gut umgehen. :-)

Habe es nun so verfaßt:

Widerspruch gegen Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 2 SGB X vom 17.01.2012

Sehr geehrte Frau xyz,

lege hiermit gegen den o.g. Bescheid

Widerspruch

ein.

Begründung

Es liegt meinerseits kein Verschulden vor, die Überzahlung wurde nicht durch mich verursacht.

Ich habe auf die rechtmäßige Barauszahlung – Ausstellung der Geldkarte für den Automaten durch die Mitarbeiter des JCs -vertraut und konnte die von Ihnen genannte fehlerhafte Auszahlung nicht erkennen. Widerspreche somit Ihren genannten Erkenntnissen auf Seite 1 Absatz 5, wonach ich die fehlerhafte Barauszahlung, hätte erkennen müssen.

Bis zum heutigen Tage, ist für mich die von Ihnen genannte Überzahlung in Höhe von
248,40 € nicht nachvollziehbar und deshalb fordere ich auch eine nachvollziehbare Auflistung der Leistungen, welche mir im Dezember 2011 zugestanden haben sowie welche aber ausgezahlt worden sein sollen.

Es waren im Dezember 2011 seitens des JCs noch Zahlungen offen und sind es immer noch.

Gleichzeitig weise ich daraufhin, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet und lehne bereits vorab eine Aufrechnung mit den laufenden Bezügen ab.

Es wird um eine schriftliche Eingangsbestätigung des Widerspruches sowie um eine schriftliche Bestätigung der aufschiebenden Wirkung gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

-----------------------------

Geht das so ?

Gruß Pippi
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Re: Erstattungsbescheid § 50 Abs. 2 SGB X

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Mo 6. Feb 2012, 00:24

Hallo Pippi, :smile:
Geht das so ?
NEEE, das ist VIEL zu VIEL und völlig unnötig, das kann man sich alles aufsparen, falls es doch noch zum Gericht gehen sollte...und NUR "dosiert" mit §§ werfen, wo es sinnvoll und nötig ist... :icon_e_wink:
Widerspruch gegen Erstattungsbescheid vom 17.01.2012


Sehr geehrte Damen und Herren,

lege hiermit gegen den o.g. Bescheid fristgerecht Widerspruch ein.
Muss nicht direkt an die Dame gerichtet werden. Widersprüche werden (hoffendlich) üblicherweise von anderen Mitarbeitern bearbeitet und wenn nicht, ist das AUCH egal...

Begründung

bereits in meinem Anhörungs-Schreiben (vom XXX) habe ich klar gestellt, dass es meinerseits keinerlei Pflichtversäumnisse gegeben hat und diese Überzahlung NICHT von mir verursacht wurde.
Dies bestätigen Sie ja sogar ausdrücklich in ihrem Forderungsbescheid.

Für mich waren keine fehlerhaften Auszahlungen/Überzahlungen erkennbar, zumal ich bereits mehrfach um korrekte und nachvollziehbare Bescheide gebeten habe, die mir bisher NICHT zugegangen sind.

So stehen seit Dezember 2011 noch immer Zahlungen offen, die MIR durch Ihre Behörde vorenthalten wurden und werden, ich KANN nicht erkennen, wie es da zu einer Überzahlung von 248,40 € gekommen sein soll.

Ich weise Sie darauf hin, dass ich ohnehin NICHT über die finanziellen Mittel verfüge, um Ihre Forderung zu begleichen und verweise im Übrigen auf den § 45 SGB X Abs. (2).

Mit freundlichem Gruß

XXX


Ich habe auf die rechtmäßige Barauszahlung – Ausstellung der Geldkarte für den Automaten durch die Mitarbeiter des JCs -vertraut und konnte die von Ihnen genannte fehlerhafte Auszahlung nicht erkennen. Widerspreche somit Ihren genannten Erkenntnissen auf Seite 1 Absatz 5, wonach ich die fehlerhafte Barauszahlung, hätte erkennen müssen.
Ist unwesentlich, schließlich hat sie sich diese Karte nicht selber "ausgestellt"...
Bis zum heutigen Tage, ist für mich die von Ihnen genannte Überzahlung in Höhe von
248,40 € nicht nachvollziehbar und deshalb fordere ich auch eine nachvollziehbare Auflistung der Leistungen, welche mir im Dezember 2011 zugestanden haben sowie welche aber ausgezahlt worden sein sollen.
Braucht dort nicht rein, sollte sie aber mal für sich selber auflisten und den vorhandenen Bescheiden gegenüber stellen, damit sie mal weiß, was ihr wirklich an Geld fehlt.

Hat sie sich die jeweiligen Schecks kopiert, irgendwo aufgeschrieben, welchen Betrag sie jeweils für welchen Monat /Zeitraum bekommen hat, das könnte schon mal wichtig werden, wenn es doch mal ans Gericht geht...
Es waren im Dezember 2011 seitens des JCs noch Zahlungen offen und sind es immer noch.
Bitte wirklich mal ALLES auflisten und nachrechnen, wie will sie denn ihre Forderungen ans JC geltend machen, OHNE konkrete Angaben, WAS ihr WANN zuwenig (und/oder überhaupt) ausgezahlt wurde ???
Gleichzeitig weise ich daraufhin, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet und lehne bereits vorab eine Aufrechnung mit den laufenden Bezügen ab.
Das ist unnötig, die aufschiebende Wirkung ist hier gesetzlich festgelegt, darauf braucht man das Amt (ausnahmsweise :grinser: ) NICHT aufmerksam machen.
Eine gleichzeitige Aufrechnung, wenn bereits ein Forderungs-Bescheid ergangen ist GEHT AUCH NICHT, sie hat ja kein Darlehen bekommen oder zusätzliches Einkommen erzielt, man will was zurück haben, was man ihr (angeblich) aus Versehen zuviel ausgezahlt hat.

Außerdem zwei verschiedene Sachverhalte in einem Satz klären zu wollen, ist NIE gut...BEIDES ist in der Widerspruchsbegründung im Moment überflüssig, "aufschiebend" ist der Widerspruch sowieso und von Aufrechnung war ja bisher NICHT die Rede. :lesen:
Es wird um eine schriftliche Eingangsbestätigung des Widerspruches sowie um eine schriftliche Bestätigung der aufschiebenden Wirkung gebeten.
Widerspruch (IMMER) per Übergabe-Einschreiben schicken, dann hat man den Nachweis auch OHNE Eingangsbestätigung, aber die kommt üblichererweise von alleine..., aufschiebende Wirkung bestätigen zu lassen ist (in diesem Falle) unnötig, weil gesetzlich vorgeschrieben...

ALLE anderen Argumente kann man sich besser für ein eventuelles Gerichtsverfahren aufsparen, gerade in solchen Fällen sollte man NIEMALS schon sein ganzes "Pulver" direkt mit der Widerspruchsbegründung "verschießen", DIE WISSEN AUCH SEHR GENAU, dass es SOOO NICHT geht, aber versuchen kann man es ja mal...

Mir hat man sogar schon dem "Widerspruch VOLL entsprochen", wegen Aufrechnung von Extra-Einkünften (meines Partners) auf meine Leistung, fast im selben "Atemzug" kamen die "Anhörungen" für GENAU den selben Kram, DIE hatten sie nämlich VORHER "vergessen"... :Heiss:

Nun ist das schon fast ein Jahr her und jetzt soll ich sogar noch Leistungen zurückzahlen, obwohl ich schon weniger als erforderlich bekommen hatte (über Monate!!) ich kenne dieses "böse Spiel" also ganz genau, bei Gericht wurde vom JC behauptet, "ich hätte keine Argumente geliefert, die eine andere Entscheidung erfordern würden"... :confused: :Gruebeln:

Es liegen zwei Widersprüche und mehrere Anhörungen MIT entsprechenden Argumenten VOR bei denen, das liegt jetzt ALLES bei Gericht, die bekommen KEINEN CENT von mir... :groehl:

Bin auch in PI und WENN ich mal meine EM-Rente bekommen sollte, liegt die AUCH im pfändungsfreien Bereich, da hat unser JC wohl "ganz schlechte Karten", außerdem haben WIR zunächst mal noch gut 1000 € von denen zu bekommen... :teufel:

Bisher sieht es SEHR gut aus am Gericht, FÜR UNS... :applaus:

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
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Re: Erstattungsbescheid § 50 Abs. 2 SGB X

Ungelesener Beitrag von Pippi Langstrumpf » Mo 6. Feb 2012, 08:59

Vielen lieben Dank Doppeloma für das Verfassen des Widerspruches, war echt etwas überfordert damit. :applaus:

Stimmt, man soll nicht gleich sein ganzes Pulver verschießen :groehl:

Ja, sie weiß, welche Gelder noch ausstehen, z.B. die der Differenzbetrag für 2 Monate zur Miete wegen einer Mieterhöhung und auch 1 Monat die WWP, welche nun als MB übernommen wird.

Kopien von den Schecks hat sie bisher nie gemacht, soweit ich weiß.

Die angeblich überhöhte Zahlung fand ja per Aufladekarte statt, darüber muss es doch aber auch einen Vermerk geben, wie hoch der Betrag war, wo nehmen die den aufeinmal her ? Müssen nicht auch immer 2 SB gegenzeichnen '?

Na dann drücke ich euch mal weiterhin die Daumen, aber sieht ja wohl ganz gut aus.

LG Pippi :winke:
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Re: Erstattungsbescheid § 50 Abs. 2 SGB X

Ungelesener Beitrag von Pippi Langstrumpf » Fr 17. Feb 2012, 19:04

Hallo,

Widerspruch wurde eingelegt und dieser hat ja aufschiebende Wirkung.

Kopie ging auch an die Regionaldirektion, nun kam von dort prompt eine Mahnung mit Mahngebühren.

Soll die Dame noch mal auf den Widerspruch hinweisen oder das Schreiben einfach ignorieren ?

Eingang des Widerspruches vom JC, wurde bestätigt - ging per Post und vorab per Fax raus.

Danke euch !

Gruß Pippi
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Re: Erstattungsbescheid § 50 Abs. 2 SGB X

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Fr 17. Feb 2012, 19:33

Hallo Pippi, :smile:
Widerspruch wurde eingelegt und dieser hat ja aufschiebende Wirkung.
RICHTIG

Hat sie das angegebene Forderungsmanagement /Inkasso (aus dem Forderungs-Bescheid) AUCH zu dem eingelegten Widerspruch informiert, wie ich es vorgeschlagen hatte ansonsten BITTE diese Stelle DIREKT kontaktieren, damit es keine ernsten Probleme geben KANN, DIE sollen das "eintreiben", wenn die Bescheid wissen über den Widerspruch, dann ist das OK, dann dürfte es gar keine Mahnungen geben.
Kopie ging auch an die Regionaldirektion, nun kam von dort prompt eine Mahnung mit Mahngebühren.
Wozu sollte DAS jetzt gut sein, NUR eine Kopie oder AUCH eine Beschwerde zu der Forderung an sich...verstehe ich jetzt NICHT... :confused: :Gruebeln:
Soll die Dame noch mal auf den Widerspruch hinweisen oder das Schreiben einfach ignorieren ?
Kann ich NICHT beurteilen, da ich weder den Grund /Schreiben an die Regionaldirektion kenne noch das aktuelle Mahnschreiben... :Gruebeln:
Eingang des Widerspruches vom JC, wurde bestätigt - ging per Post und vorab per Fax raus.
Das SOLLTE eigentlich genügen, WARUM habt ihr den Kram mit der anderen Stelle denn überhaupt veranstaltet. :confused:
Wird da das selbe Forderungsmanagement genannt, ist das ein Bescheid mit Rechtsmittel-Belehrung ???

Manchmal KANN man auch "des Guten ZU VIEL auf einmal tun", der Widerspruch an die Stelle, wo die Forderung herkam hätte doch erstmal vollkommen ausgereicht...und die Info an den "Geld-Eintreiber", dass Widerspruch eingelegt wurde... :Ohnmacht:

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
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Re: Erstattungsbescheid § 50 Abs. 2 SGB X

Ungelesener Beitrag von Pippi Langstrumpf » Fr 17. Feb 2012, 20:17

Danke für die schnelle Antwort.

Widerspruch beim JC und eine Kopie des Widerspruches ging an das Forderungsmanagement - Geldeintreiber(Regionaldirektion), damit die bescheid wissen und nicht mahnen, na nun tun sie es aber doch. ;-(((

Ja die Mahnung enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung !

Also Widerspruch einlegen und auch noch mal auf den Widerspruch gegen die Forderung hinweisen.

Musste selbst erst nachfragen, ob mit Belehrung oder ohne, da es ja nicht um mich geht :-)

LG Pippi
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Re: Erstattungsbescheid § 50 Abs. 2 SGB X

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Sa 18. Feb 2012, 01:10

Hallo Pippi, :smile:
Widerspruch beim JC und eine Kopie des Widerspruches ging an das Forderungsmanagement - Geldeintreiber(Regionaldirektion), damit die bescheid wissen und nicht mahnen, na nun tun sie es aber doch. ;-(((

Ja die Mahnung enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung !
Es ist GANZ schwierig was zu Schreiben zu sagen die ich NICHT gelesen habe und wo mir NICHT klar ist WARUM und von wem die überhaupt kommen.

Ich habe mit dem (im Forderungs-Bescheid) angegebenen Inkasso-Unternehmen telefoniert (was ich sonst ablehne) und die haben den "Mahnstopp" gesetzt, weil der Widerspruch läuft, üblicherweise MUSS dass JobCenter die selber darüber informieren.
Das machen die aber nicht immer oder zu spät und dann sind die Mahnungen schon raus, ich kann das bei deiner Bekannten so nicht nachvollziehen.

Welches Datum hat jetzt das Mahnschreiben und welches Datum hat die Eingangsbestätigung von dem Widerspruch beim JobCenter... :confused:

Vielleicht hat sich das zeitlich nur was überschnitten ???
Also Widerspruch einlegen und auch noch mal auf den Widerspruch gegen die Forderung hinweisen.
Wenn eine Rechtsmittelbelehrung dabei ist JA, den alten Widerspruch in Kopie nochmal mitschicken UND auch die Bestätigung vom JobCenter in Kopie mitschicken, KEINE weitere Begründung abgeben, was zu der Forderung zu sagen war, steht in dem ersten Widerspruch.
Da schon die Forderung unberechtigt ist, KÖNNEN die Mahnkosten ohnehin NICHT berechtigt verlangt werden.
Das braucht man nicht ständig wiederholen und die "aufschiebende Wirkung" ist bekannt und schon vom Gesetz her gegeben.
Musste selbst erst nachfragen, ob mit Belehrung oder ohne, da es ja nicht um mich geht :-)
Glaube ich dir aber auf diesen Umwegen ist es nicht gerade einfach zu helfen, bei Bescheiden die NICHT korrekt sind, MUSS man IMMER Widerspruch einlegen, auch OHNE spezielle Begründung, schon um die Widerspruchsfrist einzuhalten.

Was diese Mahngebühren betrifft, wissen die bei Prüfung des ersten Widerspruches auch SOOO, warum die Mahnkosten AUCH nicht bezahlt werden.
Denen schriftliche "Vorträge zu halten" bringt nicht viel, das lesen die sowieso NICHT und wenn, dann wird es bei den weiteren Entscheidungen nicht unbedingt beachtet.
Sonst wäre ich ja nicht inzwischen am Gericht mit meiner Sache, dort hat das JC in der Klage-Erwiederung angegeben, dass ich gegen die Forderungen KEINE begründeten Einwände erhoben hätte, sowas läge ihnen NICHT vor... :Wut: :schimpfen:

NÖÖÖ, da gibt es NUR mehrere ausführliche Widerspruchsbegründungen /Anhörungsschreiben/ sogar bereits die Eindeutige Aufhebung der Forderungsbescheide :jaa: und anschließend erneute Anhörungen /schriftliche Beschwerden bis hoch zur Geschäftsführung, ABER denen liegt NICHTS vor... :Verwirrt: :Hilfe:

NAJA, dem Gericht LIEGT das jetzt ALLES vor, denn ich habe natürlich auch ALLES nachweislich hingeschickt UND die Kopien ALLER Anschreiben /Beschwerden /Anhörungsschreiben usw. und so fort... :applaus:

Wie ich schon mal geschrieben habe soviel "Begründung wie NÖTIG", aber nicht MEHR, die sollen das ja prüfen und ihre Fehler SELBER finden, ansonsten wird später das Sozial-Gericht dabei helfen (müssen)... :lesen:

Da fällt mir gerade ein, hat deine Bekannte überhaupt VORHER (VOR dem Forderungs-Bescheid) ein Anhörungs-Schreiben bekommen, wo sie sich zu diesem "Vorwurf" äußern sollte... :Gruebeln:
§ 24 SGB X
Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
QUELLE

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/24.html

DAS ist nämlich Vorschrift bei Geldforderungen /Sanktionen usw., sonst ist das später am Gericht ein schwerer "Formfehler"... also BITTE jetzt NICHT das JC irgendwie auf den Gedanken bringen, DAS schnell noch nachzuholen...

Du wirst deine Bekannte wohl noch Einiges dazu fragen MÜSSEN, wenn sie eine Anhörung (das steht da dann auch drauf, dass es eine Anhörung nach § 24 SGB X IST !!!) bekommen haben sollte, dann ist auch wichtig WANN ???, und ob und WAS sie WANN darauf geantwortet hat ???

Ich KANN keine sachgerechte Formulierungshilfe geben, wenn ich NICHT weiß, was dem Amt vielleicht VORHER schon an Argumenten (schriftlich) gegeben wurde, das KANN dann auch gewaltig "nach hinten losgehen", wenn es da mit der Zeit zu klaren Widersprüchen in den Angaben /Aussagen kommt... :Heiss:

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Re: Erstattungsbescheid § 50 Abs. 2 SGB X

Ungelesener Beitrag von Pippi Langstrumpf » Sa 18. Feb 2012, 10:46

Danke, hast eine PN :-)

LG Pippi
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