Erstattungsbescheid § 50 Abs. 2 SGB X
Verfasst: So 5. Feb 2012, 10:40
Hallo,
dieses Posting betrifft nicht mich, sondern eine junge Frau aus meiner Gegend.
Es treten immer wieder erneut viele Probleme mit dem JC bei ihr auf.
Sie bekommt oft kein Geld per Scheck und muss dann zum JC. Konto nicht vorhanden, da sie Schulden (Schufa) hat.
Bitte nicht die Kontodebatte eröffnen, darum geht es hier nicht.
Nun musste sie auch wieder im Dezember zum JC, da kein Scheck kam, welcher auch bis heute nicht da ist.
Dort passierte der SB bei der Auszahlung per Karte für den Automaten ein Fehler.
Es wurden 248,40 € zu viel gezahlt, wie es zu der Summe kam, ist nicht nachvollziehbar.
Da aber noch viele Anträge offen sind, wie z.B. HK/BK Nachzahlung, Mieterhöhung, Fahrtkosten etc., kann es nur so wiedergeben, wie sie es mir erzählt, dachte sie sich nichts weiter dabei bzw. es fiel ihr nicht weiter auf.
Nun wurde ihr mitgeteilt, das sie die Überzahlung zwar nicht verursacht hat, man aber das Geld wieder haben will und sie soll Stellung nehmen,
da sie ja den Irrtum bemerkt haben muss (§ 50 Abs. 2 SGB X).
Wie sehr ihr das ?
Wir haben die Anhörung beantwortet und darauf hingewiesen, dass die Überzahlung der Barauszahlung nicht bemerkt wurde.
Nun kam diese Antwort - Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 2 SGB X
Am 02.12.2011 wurde Ihnen ein Betrag in Höhe von 248,40 € bar ausgezahlt. Hierbei handelt es sich um eine irrtümliche Überweisung ohne Verwaltungsakt und insofern um eine zu Unrecht erbrachte Leistung.
Der Betrag in Höhe von 248,40 € ist deshalb von Ihnen nach § 50 Abs. 2 des SGB X zu erstatten. Die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes (§§ 45 und 48 SGB X) gelten entsprechend.
Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 2 SGB X. § 45 Abs. 1 SGB X dürfte ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigter Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 und 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Ein rechtswidriger beg. Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dem Bescheid des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
Nach meinen Erkenntnissen hätten Sie erkennen können, dass die Barauszahlung fehlerhaft war (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Somit konnten Sie nicht darauf vertrauen, dass Ihnen der ausgezahlte Betrag zustand. Ein entsprechender Verwaltungsakt wäre nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB II für die Vergangenheit zurückzunehmen gewesen. Insofern ist der o.g. Betrag von Ihnen zu erstatten.
Zahlungsverbindung - bis zum 04.02.2012 zu überweisen.
Anträge hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten sind an das regionale Forderungsmanagement zu richten.
Widerspruch 1 Monat
Kann beim Widerspruch bitte jemand helfen ?
Muss man von dem Widerspruch auch die Regionaldirektion informieren ?
Hat der Widerspruch noch aufschiebende Wirkung ? Greift hier irgendwie der Vertrauensschutz ?
Danke euch !
Gruß Pippi
dieses Posting betrifft nicht mich, sondern eine junge Frau aus meiner Gegend.
Es treten immer wieder erneut viele Probleme mit dem JC bei ihr auf.
Sie bekommt oft kein Geld per Scheck und muss dann zum JC. Konto nicht vorhanden, da sie Schulden (Schufa) hat.
Bitte nicht die Kontodebatte eröffnen, darum geht es hier nicht.
Nun musste sie auch wieder im Dezember zum JC, da kein Scheck kam, welcher auch bis heute nicht da ist.
Dort passierte der SB bei der Auszahlung per Karte für den Automaten ein Fehler.
Es wurden 248,40 € zu viel gezahlt, wie es zu der Summe kam, ist nicht nachvollziehbar.
Da aber noch viele Anträge offen sind, wie z.B. HK/BK Nachzahlung, Mieterhöhung, Fahrtkosten etc., kann es nur so wiedergeben, wie sie es mir erzählt, dachte sie sich nichts weiter dabei bzw. es fiel ihr nicht weiter auf.
Nun wurde ihr mitgeteilt, das sie die Überzahlung zwar nicht verursacht hat, man aber das Geld wieder haben will und sie soll Stellung nehmen,
da sie ja den Irrtum bemerkt haben muss (§ 50 Abs. 2 SGB X).
Wie sehr ihr das ?
Wir haben die Anhörung beantwortet und darauf hingewiesen, dass die Überzahlung der Barauszahlung nicht bemerkt wurde.
Nun kam diese Antwort - Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 2 SGB X
Am 02.12.2011 wurde Ihnen ein Betrag in Höhe von 248,40 € bar ausgezahlt. Hierbei handelt es sich um eine irrtümliche Überweisung ohne Verwaltungsakt und insofern um eine zu Unrecht erbrachte Leistung.
Der Betrag in Höhe von 248,40 € ist deshalb von Ihnen nach § 50 Abs. 2 des SGB X zu erstatten. Die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes (§§ 45 und 48 SGB X) gelten entsprechend.
Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 2 SGB X. § 45 Abs. 1 SGB X dürfte ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigter Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 und 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Ein rechtswidriger beg. Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dem Bescheid des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
Nach meinen Erkenntnissen hätten Sie erkennen können, dass die Barauszahlung fehlerhaft war (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Somit konnten Sie nicht darauf vertrauen, dass Ihnen der ausgezahlte Betrag zustand. Ein entsprechender Verwaltungsakt wäre nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB II für die Vergangenheit zurückzunehmen gewesen. Insofern ist der o.g. Betrag von Ihnen zu erstatten.
Zahlungsverbindung - bis zum 04.02.2012 zu überweisen.
Anträge hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten sind an das regionale Forderungsmanagement zu richten.
Widerspruch 1 Monat
Kann beim Widerspruch bitte jemand helfen ?
Muss man von dem Widerspruch auch die Regionaldirektion informieren ?
Hat der Widerspruch noch aufschiebende Wirkung ? Greift hier irgendwie der Vertrauensschutz ?
Danke euch !
Gruß Pippi