Leider ist es nur wieder ein Urteil eines der vielen Sozialgerichte und keines vom Bundessozialgericht, das dann für alle anderen Sozialgericht bindend wäre.
Aber man sollte trotzdem, wenn man vom solchen selber betroffen ist, unverzüglich unter Angabe des u.a. Aktenzeichens ebenfalls Klage auf die Übernahme der dadurch entstanden Kosten beim eigenen zuständigen Sozialgericht einreichen. Wer weiß, vielleicht sieht der Richter dort dieses ebenso wie die Kollegen in Kiel und verurteilt zum Gunsten des Hilfeempfängers die jeweilige ARGE dazu, ebenfalls die dadurch entstandenen Kosten zurück zu erstatten.
Aber hier mal jetzt zu lesen wobei es dabei genau gegangen ist:
HARTZ IV: SCHADENSERSATZ BEI SPÄTER ALG II-ZAHLUNG
Schadensersatz bei verspäteter ALG II Zahlung trotz rechtszeitiger Antragstellung
20.04.2011
Das Jobcenter ist bei einer verspäteten Zahlung des Arbeitslosengeld II (ALG II) zum Schadensersatz verpflichet, wenn der Leistungsbezieher den Fortzahlungsantrag rechtzeitig gestellt hat.
ALG-II-Leistungsberechtigte haben daher einen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens (Rücklastkosten der Bank - hier 29,65 Euro), der ihnen durch die zu späte Zahlung entsteht. Es bestand ein Amtshaftungsanspruch nach Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB, welcher vor dem LG Kiel geltend zu machen war und auf den Schaden zu richten ist, den ein Behördenmitarbeiter durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung einem Anderem zugefügt hatte.
Nach Auffassung der örtlichen Sozialgerichtsbarkeit besteht daneben kein sog. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, der vor dem SG geltend gemacht werden könnte. (Quelle: RA Helge Hildebrandt, Hempels-Straßenmagazin (Armutszeitung) Nr. 180, April 2011, S. 26. Urteil: Landgericht Kiel, Anerkenntnisurteil AZ: 17 O 160/10)
Quelle:
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz ... 69093.html
P.S. Einleitungstext iss nicht von mir...find ihn aber gut deshalb hab ich ihn mal mit kopiert..
