Geschäftsanweisung SGB II Nr. 39 vom 08.11.2010
Geschäftszeichen: SP II 21 – II-8400 / 3317
Gültig ab: 08.11.2010
Gültig bis: 31.12.2011
Bezug: Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Zusammenfassung
Die Geschäftsanweisung regelt die notwendigen Vereinbarungen der Jobcenter mit den Leistungsanbietern auf Gutscheinbasis.
-1. Ausgangssituation
•2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
•3. Eigene Entscheidung und Absicht
•4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Das Bundeskabinett hat in der Sitzung vom 20.10.2010 den Gesetzentwurf zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen, welcher voraussichtlich zum 01.01.2011 in Kraft tritt.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
Das BMAS erwartet, dass die Jobcenter sicherstellen, dass ab 01.01.2011 ein Basisangebot der Leistungen für Bildung und Teilhabe zur Verfügung steht.
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Die Geschäftsführungen der Jobcenter führen ab sofort Gespräche mit potenziellen Leistungsanbietern und können ab dem 6. Dezember 2010 - entsprechend den beigefügten Hinweisen - Vereinbarungen zur Erbringung und Abwicklung von Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Gutscheinen nach § 28 ff. SGB II schließen.
Diese Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt des Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens.
Die Vereinbarungen sind, unter Beachtung der gesetzlichen Mindestanforderungen, an die jeweiligen Besonderheiten vor Ort anzupassen. Die ebenfalls in der Anlage beigefügten Hinweise aus dem Leitfaden sind zu beachten.
4. Einzelaufträge
Die Regionaldirektionen:
•Beraten die Agenturen für Arbeit, ARGEn und AAgAw und koordinieren die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe im Zuständigkeitsbereich
.
•Unterstützen die lokalen Aktivitäten mit dem Ziel des Abschlusses von Vereinbarungen mit Leistungsanbietern durch Gespräche und Absprachen mit Trägern und Verbänden auf Landesebene sowie den Landesministerien.
Die Agenturen für Arbeit:
•Setzen diese Weisung über den VG unverzüglich, d. h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise gegenüber den Arbeitsgemeinschaften ihres Zuständigkeitsbereichs verbindlich in Kraft.
•Informieren die Familienkassen in Ihrem Zuständigkeitsbereich über die getroffenen Festlegungen.
•Informieren die kommunalen Träger in Ihrem Zuständigkeitsbereich über die geplanten Neuregelungen und thematisieren die Umsetzungsaktivtäten regelmäßig im Rahmen der Trägerversammlung.
Die ARGEn und AAgAw:
•Schließen Vereinbarungen bzgl. Gutscheinen entsprechend der Anlagen.
•Erstellen eine Übersicht über die geschlossenen Vereinbarungen, halten diese aktuell und bereiten sie in geeigneter Weise zur Information der Kunden auf (Transparenz über das lokale Angebot).
•Berichten den Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit über den Fortschritt der in die Wege geleiteten Maßnahmen.
Zum Stand der Umsetzung der Verfahren für Bildung und Teilhabe wird ein Monitoring durchgeführt. Zur Durchführung ergehen gesonderte Hinweise.
Adressatenkreis:
•RD: GG der RD, PBL SGB II, Regionalberater
•AA: VG
•Grundsicherungsstellen: GF, BL M&I, BL Leistung
Gezeichnet Unterschrift
Anlagen:
1.Leitfaden ( PDF, 75 KB)
2.Mustervereinbarung Gutschein individuell ( PDF, 202 KB)
3.Mustervereinbarung Gutschein pauschal ( PDF, 203 KB)
Quelle:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/ ... A-Internet...
Leitfaden für
den Abschluss von Vereinbarungen mit Leistungsanbietern
gemäß §§ 28 ff. SGB II2
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines 3
2. Gutscheinverfahren individuell 4
2.1. Gegenstand der Vereinbarung, Qualität und Inhalt der Leistung, Anlagen 4
2.2. Höhe der Vergütung 5
2.3. Abrechnungsmodalitäten 5
2.4. Geltungsdauer und Kündigung 5
2.5. Steuern und Sozialabgaben 5
2.6. Datenschutz/Datenübermittlung 6
2.7. Schlussbestimmungen 6
3. Gutscheinverfahren pauschal 6
3.1. Gegenstand der Vereinbarung, Qualität und Inhalt der Leistung, Anlagen 6
3.2. Höhe der pauschalen Vergütung 7
3.3. Abrechnungsmodalitäten 7
3.4. Geltungsdauer und Kündigung 7
3.5. Steuern und Sozialabgaben 7
3.6. Datenschutz/Datenübermittlung 7
3.7. Schlussbestimmungen 83
1. Allgemeines
Die vorgesehenen Rechtsänderungen sehen die Möglichkeit vor, Leistungen für Bildung und Teilhabe u.a. in Form von Gutscheinen zu erbringen. Optional eine ist Direktzahlungsvariante im Gespräch, die als Alternative insbesondere für die Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe in Betracht kommt und die auf Vereinbarungen mit Leistungsanbietern verzichtet.
Die Geschäftsführungen der Grundsicherungsstellen entscheiden vor Ort über die Form der Leistungserbringung je Leistungsart. Innerhalb einer Leistungsart dürfen die Formen der Leistungserbringung nicht vermischt werden.
Bei der Auswahl der Form der Leistungserbringung durch Gutschein bietet es sich an, für die jeweiligen Leistungen folgende Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren zu wählen:
Leistungen für den Schulbedarf werden nur in Form von Geldleistungen erbracht. Bei mehr-tägigen Klassenfahrten liegt die Zuständigkeit weiterhin alleine bei den kommunalen Trägern (kT).
Der vorliegende Leitfaden dient als Grundlage für die lokale Entscheidung über die Form der Leistungserbringung und
• für den Abschluss von Vereinbarungen zur individuellen Abrechnung von Gutscheinen mit Leistungsanbietern (dazu Erläuterungen unter 2.) und
• für den Abschluss von Vereinbarungen zur pauschalen Abrechnung von Gutscheinen mit Leistungsanbietern (dazu Erläuterungen unter 3.).
Vertragsabschlüsse können ab dem 6. Dezember erfolgen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass ab dem 01.01.2011 ein Basisangebot bereit steht. Dieses ist sukzessive zu erweitern.
Sollen die Leistungen in Form von Gutscheinen erbracht werden, sind mit jedem Leistungsanbieter(*) Vereinbarungen für die Abwicklung von Gutscheinen (pauschal oder individuell) zu schließen.
Diese Vereinbarungen sind Voraussetzung für eine spätere Abrechnung der Gutscheine. Vertragspartner des Leistungsanbieters ist die ARGE/AAgAw bzw. ab 01.01.2011 das Jobcenter (JC). Die JC werden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich tätig. Andere JC sind nach Maßgabe von § 29 Abs. 2 S. 3 SGB II an die Inhalte dieser Vereinbarung ge-bunden.
Die Vereinbarung wirkt auch für die Familienkassen bei Leistungen für eintägige Schulausflüge und zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, § 6a Abs. 2a BKGG.
(* ggf. auch Sachaufwandsträger der Kommunen)
Vereinbarungen sollen grundsätzlich mit gemeinnüt)zigen Trägern, freien Trägern der Jugendhilfe, Stiftungen und im Einzelfall Privatpersonen geschlossen werden.
Diese sollten insbesondere für die Lernförderung bereits in diesem Bereich tätig sein und dabei im Idealfall mit kommunalen Trägern kooperieren.
Unter den Privatpersonen sind als potentielle Vertragspartner insbesondere ältere Schülerinnen und Schüler, Studierende und ehemalige Lehrkräfte in Betracht zu ziehen. Der Abschluss von Vereinbarungen mit gewerblichen Anbietern ist nachrangig.
Der Abschluss von Vereinbarungen mit gemeinnützigen und freien Trägern, Stiftungen und Privatpersonen und gewerblichen Anbietern ist nur zulässig, soweit öffentlich keine Anhaltspunkte bekannt sind, dass der Leistungsanbieter
• nicht die erforderliche Eignung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
• die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnt oder
• das Kindeswohl gefährdet.
2. Gutscheinverfahren individuell
Eine Abrechnung im Gutscheinverfahren kann nur mit Leistungsanbietern erfolgen, die eine diesbezügliche Vereinbarung nach § 29 Abs. 2, 3 i. V. m § 30 Abs. 2 SGB II geschlossen haben. Im Übrigen sind die Hinweise unter 1. zu beachten. Das Gutscheinverfahren mit individueller Abrechnung bietet sich bei personenbezogenen Leistungen an, bei denen ein besonderer Anspruch an die Qualität der Leistungserbringung besteht, z. B. Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II.
2.1. Gegenstand der Vereinbarung, Qualität und Inhalt der Leistung, Anlagen
Es ist konkret festzulegen, welche Leistungen der Leistungsanbieter zu erbringen hat. Dabei ist die ausführliche Beschreibung in einer Anlage zu vereinbaren. Diese kann später verändert werden, wenn sich die Leistung ändert (z. B. Angebot neuer Fächer im Bereich der Lernförderung).
Hinweis zu den Anlagen:
Im Rahmen der Prüfung eines Leistungsanbieters hinsichtlich seiner Eignung kann es erforderlich sein, eine Bestätigung einer fachkundigen Stelle einholen zu lassen. Im Rahmen der Lernförderung könnte dies z. B. der Klassenlehrer des Schülers/der Schülerin (als potentieller Leistungsanbieter) bzw. die Schule oder deren Träger für andere Personen, die als Leistungsanbieter eine Vereinbarung abschließen möchten, sein.
2.2. Höhe der Vergütung
Entsprechend der jeweiligen Leistung ist die Höhe der Vergütung zu vereinbaren.
• Bei Schul- und Kita-Ausflügen werden die tatsächlichen Kosten übernommen, die jeweils für den Ausflug anfallen.
Da die Kosten im Voraus noch nicht feststehen, sind diese nicht konkret zu beziffern. Taschengeld darf in den Kosten nicht enthalten sein.
Für die Lernförderung sind konkrete Sätze für eine Unterrichtseinheit, einen Kurs, eine Unterrichtsstunde oder einen Monat anzusetzen. Die Höhe darf das ortsübliche Niveau an Entgelten nicht überschreiten, das auch Nichtleistungsempfänger für eine entsprechende Leistung zu entrichten haben.
• Für die Mittagsverpflegung sollte ein Durchschnittsbetrag vereinbart werden, sofern mehrere Mittagessen zur Verfügung gestellt werden. Die Vergütung ist entsprechend der bei dem jeweiligen Leistungsanbieter üblichen Konditionen, etwa pro x € pro Mit-tagessen oder x € pro Monat, festzulegen.
• Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wird die Übernahme des Mitgliedsbeitrags, der Kursgebühren oder anderer für die Aktivitäten in diesem Bereich anfallender Kosten in tatsächlicher Höhe vereinbart. Allerdings sind diese Leistungen bei einem Bewilligungszeitraum von 6 Monaten auf 60 € be-grenzt, § 28 Abs. 6 SGB II.
Die Vergütung vermindert sich ggf. um einen vom Leistungsberechtigten zu leistenden Eigenanteil (originär bei der Mittagsverpflegung oder auf Grund von zu berücksichtigendem Einkommen). Maßgeblich ist der auf dem Gutschein vermerkte Betrag.
2.3. Abrechnungsmodalitäten
Gutscheine können nur bis 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit beim JC eingelöst werden, § 30 Abs. 2 SGB II. Die abrechenbare Höhe der Vergütung wird sowohl durch die Vereinbarung als auch durch die auf dem Gutschein ausgewiesene Höhe begrenzt
.
Das Ende der auf dem Gutschein vorgenommenen Befristung führt zu einem Wegfall des darin enthaltenen Zahlungsversprechens. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Leistungsanbieter den Gutschein nicht mehr einlösen.
Die Abrechnung von Gutscheinen der Familienkassen erfolgt nach § 6a Abs. 2a BKKG.
Für die Abrechnung sind die ausgegebenen Gutscheine durch den Leistungserbringer im Original einzureichen. Bei Leistungen nach § 28 Abs. 6 SGB II kann zum Zwecke einer Teilabrechnung eine Kopie des abgezeichneten Gutscheins eingereicht werden, soweit der Gutschein durch den Leistungsberechtigten für weitere Inanspruchnahmen genutzt werden kann (bei Verbleib eines Restwerts). Die Grundsicherungsstelle hat die Abrechnung im üblichen Verwaltungsverfahren zu prüfen.
2.4. Geltungsdauer und Kündigung
Die Vereinbarung wird zunächst unbefristet geschlossen. Die Kündigung kann sowohl ordentlich mit einer Frist oder außerordentlich erfolgen. Hierbei gelten die Bestimmungen des § 92 SGB X.
2.5. Steuern und Sozialabgaben
Auf die gesetzliche Pflicht zur Entrichtung von Steuern und Sozialabgaben ist der Leistungsanbieter lediglich hinzuweisen. Eine Nachhaltung hierzu erfolgt nicht.
2.6. Datenschutz/Datenübermittlung
Der Leistungsanbieter hat die Daten der Leistungsberechtigten vertraulich zu behandeln.
Im Übrigen bedarf es der Einwilligung des Leistungsanbieters, damit dessen Angebot an Leistungsberechtigte weitergegeben wird oder veröffentlicht wird. Die JC und die FamKa benötigen einen Überblick über die Leistungsanbieter, damit sie den Leistungsberechtigten entsprechende Angebote anbieten können.
2.7. Schlussbestimmungen
In den Schlussbestimmungen wird darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung hinsichtlich der Leistungen für eintägige Schulausflüge und zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft auch für die Familienkassen und alle anderen Jobcenter wirkt.
Da die Vereinbarung zum Teil zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem es lediglich einen Gesetzesentwurf gibt, steht die Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung, dass das spätere Gesetz auch seinem wesentlichen Inhalt nach dem Gesetzesentwurf entspricht. Für Vereinbarungen nach Beschluss des Gesetzes entfällt diese Klausel natürlich.
3. Gutscheinverfahren pauschal
Neben der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe im Gutscheinverfahren mit individueller Abrechnung, ist ein Gutscheinverfahren mit pauschaler Abrechnung möglich. Hierüber ist eine entsprechende Vereinbarung zu schließen (§ 29 Abs. 2, Abs. 3, § 30 Abs. 2 S. 1, § 30a Abs. 2 SGB II).
Bei Vereinbarungen mit Schulträgern sowie anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sind geringere Anforderungen an die Vereinbarung zu stellen. Insbesondere die pauschale Abrechnung aufgrund von Gutscheinen mit pauschaler Abrechnung bedarf der näheren Ausgestaltung. Das Gutscheinverfahren mit pauschalierter Abrechnung bietet sich bei Leistungen an, die von einer zuverlässig prognostizierbaren Anzahl von Leistungsberech-tigten bei einem bestimmten Leistungsanbieter in Anspruch genommen werden, z. B. ge-meinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 28 Abs. 5 SGB II.
3.1. Gegenstand der Vereinbarung, Qualität und Inhalt der Leistung, Anlagen
Es ist konkret festzulegen, welche Leistungen der Leistungsanbieter zu erbringen hat. Die Beschreibung kann in einer Anlage vereinbart werden (Kann bei Schulen oder anderen Personen des öffentlichen Rechts entfallen).
Werden Verträge mit Sachaufwandsträgern (in der Regel Kommune als Schulträger) geschlossen, sind diese wie Anbieter zu betrachten.
Hinweis zu den Anlagen:
Im Rahmen der Prüfung eines Leistungsanbieters hinsichtlich seiner Eignung kann es erforderlich sein, eine Bestätigung einer fachkundigen Stelle einholen zu lassen. Im Rahmen der Lernförderung könnte dies z. B. der Klassenlehrer des Schülers/der Schülerin (als potentieller Leistungsanbieter) bzw. die Schule oder deren Träger für andere Personen, die als Leistungsanbieter eine Vereinbarung abschließen möchten, sein.7
3.2. Höhe der pauschalen Vergütung
Entsprechend der jeweiligen Leistung ist die Höhe der pauschalen Vergütung zu vereinbaren.
Die Pauschale hat sich an der durchschnittlichen Inanspruchnahme des Angebots durch leistungsberechtigte Personen nach § 28 SGB II und zu berücksichtigende Kinder nach § 6a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BKGG und dem üblichen durchschnittlichen Entgelt für die zu erbringende Leistung zu orientieren.
Die Abrechnung hat in dem Verhältnis gegenüber dem JC und der zuständigen Familienkasse zu erfolgen, in dem die Zahl der Leistungsberechtigten im Gebiet des JC zueinander steht.
Da die Pauschale nachträglich abzurechnen ist (§ 30a Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 SGB II), ist sicherzustellen, dass Leistungsanbieter durch Vorschusszahlung auch während des laufenden Jahres über die notwendigen Mittel zur Bereitstellung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe verfügen.
3.3. Abrechnungsmodalitäten
Der Leistungsanbieter hat die bei ihm abgegebenen Gutscheine im Original monatlich bei dem JC einzureichen, mit dem die Vereinbarung zur Pauschalabrechnung geschlossen wurde.
Die Abrechnung von Gutscheinen der Familienkassen erfolgt nach § 6a Abs. 2a BKKG. Werden Pauschalen vereinbart, die gleichermaßen die Jobcenter und die zuständigen Familienkassen binden, so ist gegenüber dem Leistungsanbieter in der Vereinbarung der Umfang des gegen den jeweiligen Träger gerichteten Zahlungsanspruchs zu regeln.
3.4. Geltungsdauer und Kündigung
Der Vertrag wird längstens auf ein Jahr geschlossen.
Die Kündigung kann zudem jederzeit aus wichtigem Grund erfolgen. Hierbei gelten die Bestimmungen des § 92 SGB X.
Darüber hinaus sind Anbieter nach § 29 Abs. 3 S. 3 SGB II per VA auszuschließen, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder der Jugendlichen bei der Leistungserbringung geltend macht.
3.5. Steuern und Sozialabgaben
Auf die gesetzliche Pflicht zur Entrichtung von Steuern und Sozialabgaben ist der Leistungsanbieter lediglich hinzuweisen. Eine Nachhaltung hierzu erfolgt nicht.
3.6. Datenschutz/Datenübermittlung
Der Leistungsanbieter hat die Daten der Leistungsberechtigten vertraulich zu behandeln.
Im Übrigen bedarf es der Einwilligung des Leistungsanbieters, damit dessen Angebot an Leistungsberechtigte weitergegeben wird oder veröffentlicht wird. Die JC und FamKa benöti-gen einen Überblick über die Leistungsanbieter, damit sie den Leistungsberechtigten ent-sprechende Angebote unterbreiten können.
3.7. Schlussbestimmungen
In den Schlussbestimmungen wird darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung hinsichtlich der Leistungen für eintägige Schulausflüge und zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft auch für die Familienkassen und alle anderen JC wirkt.
Da die Vereinbarung zum Teil zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem es lediglich einen Gesetzesentwurf gibt, steht die Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung, dass das spätere Gesetz auch seinem wesentlichen Inhalt nach dem Gesetzesentwurf entspricht. Für Vereinbarungen nach Beschluss des Gesetzes entfällt diese Klausel natürlich.
Quelle:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... lage-1.pdf
GA der BA und Leitfaden zum Bildungspaket
- Antonia
- Beiträge: 745
- Registriert: So 15. Aug 2010, 13:23
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Re: GA der BA und Leitfaden zum Bildungspaket
Klasse!
Die (teils dubiosen) Leistungsanbieter von irgendwelchen Kursen juchzen erneut auf, weil sie dem Bürger die Steuergelder aus der Hosentasche ziehen können, und die Mitarbeiter der ARGEn laufen Sturm gegen diesen leyenhaften Versuch, das total mißlungene "Konzept" namens H-4 aufzuhübschen.
Wer sich jetzt noch etwas weiter über die Schüssel beugen möchte, dem sei dieser Link anempfohlen (danach aber, bitte schön, alles wieder aufwischen!
):
Bildungskatalog
Zitat daraus:
Die (teils dubiosen) Leistungsanbieter von irgendwelchen Kursen juchzen erneut auf, weil sie dem Bürger die Steuergelder aus der Hosentasche ziehen können, und die Mitarbeiter der ARGEn laufen Sturm gegen diesen leyenhaften Versuch, das total mißlungene "Konzept" namens H-4 aufzuhübschen.
Wer sich jetzt noch etwas weiter über die Schüssel beugen möchte, dem sei dieser Link anempfohlen (danach aber, bitte schön, alles wieder aufwischen!

Bildungskatalog
Zitat daraus:
Bildungspolitische Kapitulationserklärung
Hinter dem „Bildungspaket für Kinder und Jugendliche“ verbirgt sich letztlich eine bildungspolitische Kapitulationserklärung: Nämlich das Eingeständnis, dass diese Regierung den Rechtsanspruch auf individuelle Bildungsförderung gegenüber den allgemeinen staatlichen Bildungseinrichtungen nicht mehr erfüllt sieht und auf absehbare Zeit auch nicht erfüllbar betrachtet. Statt über allgemeine Steuereinnahmen das Bildungswesen von den Kitas bis zu den Hochschulen auf einen internationalen Standard zu bringen, versucht man nun soziale Bypässe zu legen, um den Patienten am Leben zu halten. Und das wird dann noch als „effizient eingesetztes Steuergeld“ verkauft.

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