Entbindung von der Schweigepflicht ein Muss?

Was will krank-ohne-rente bezwecken, was wollen wir erreichen?
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Amethyst
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Entbindung von der Schweigepflicht ein Muss?

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Do 10. Jun 2010, 22:26

Hallo!

Mitwirkungspflicht *klick*

Ich poste Nachfolgendes auf Bitten von Boo, es geht darum, ob man verpflichtet ist, gegenüber der Krankenkasse eine Entbindung vom der Schweigepflicht zu erteilen.


Klartext des Bundesdatenschützers:

1. Krankenkassen dürfen keine Sozialdaten erheben, dazu ist nur ein Arzt des MDK befugt.

2. Krankenkassen dürfen auch keine Unterlagen mit personenbezogenen Daten des Patienten oder gar Krankenakten bekommen oder diese für eigene Zwecke anfordern.

3. Fragen des MDK, die über Tatsachenfeststellungen hinausgehen, insbesondere Mutmaßungen und Werturteile, müssen nicht beantwortet werden.

4. Pauschalierte Fragen nach dem persönlichen/familiären und sozialen Umfeld des zu Untersuchenden und solche vom Einzelfall (scheinbar) losgelöste Fragen müssen nicht beantwortet werden.

5. Auskünfte an den Medizinischen Dienst dürfen nur in einem verschlossenen, an den MDK adressierten und entsprechend gekennzeichneten Umschlag versandt werden.

und hier der Link dazu http://www.kassenarzt.de/index.php?pVId ... 618&page=1


Das hat mir doch keine Ruhe gelassen, dass ich der KK gegenüber verpflichtet bin,
eine Schweigepflichtsentbindung zu unterzeichnen... :nein:


Liebe Grüße

Annette
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Re: Entbindung von der Schweigepflicht ein Muss?

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Mo 14. Jun 2010, 17:36

Hallo!

Ich habe das nachfolgende eben in einem anderen Thread geschrieben und füge es zum besseren Wiederfinden mal hier mit ein, weil es zum Thema gehört, ich finde die Links sehr interessant.

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=7504

http://www.kassenarzt.de/ar.print/index ... 618&page=1

http://www.krankenkassenforum.de/-vp12312.html

http://www.aerztekammer-bw.de/20/merkbl ... flicht.pdf (da das Bundesrecht ist, gilt es in allen Bundesländern)

Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Schweigepflichtsentbindung

Es geht darin um Grenzen für umfassende Entbindung von der Schweigepflicht

Mein letzter Hausarzt, leider im Ruhestand, hat mir auch angeraten, nichts mehr an die Krankenkasse zu schicken, nachdem diese einen an den MDK verschlosssenen, Umschlag rechtswidrig aufgemacht hat, sondern alles direkt an den MDK zu senden.

Liebe Grüße

Annette
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Re: Entbindung von der Schweigepflicht ein Muss?

Ungelesener Beitrag von Miko » Di 15. Jun 2010, 07:17

Nach meiner Information ist niemand verpflichtet eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterzeichnen.

Erscheint mir auch unlogisch, denn wenn es eine Schweigepflicht gibt, dann diese Pflicht einfach untergraben werden kann aufgrund einer zwanghaften Anordnung, dann bräucht man eben diese nicht.

(habe leider keine Zeit mir die Links anzusehen - sitze an einem fremden PC)
Gruß
Miko

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Re: Entbindung von der Schweigepflicht ein Muss?

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Di 15. Jun 2010, 07:23

Hallo Miko!
Miko hat geschrieben:Nach meiner Information ist niemand verpflichtet eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterzeichnen.
Richtig!
Erscheint mir auch unlogisch, denn wenn es eine Schweigepflicht gibt, dann diese Pflicht einfach untergraben werden kann aufgrund einer zwanghaften Anordnung, dann bräucht man eben diese nicht.
Da stimme ich Dir zu.
(habe leider keine Zeit mir die Links anzusehen - sitze an einem fremden PC)
Kurz-Zusammenfassung der Fassung der Links: :icon_e_wink: Man ist nicht verpflichtet, eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterzeichnen.

Liebe Grüße

Annette
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Re: Entbindung von der Schweigepflicht ein Muss?

Ungelesener Beitrag von Miko » Di 15. Jun 2010, 18:49

Danke Annette,

nun sitze ich wieder am eigenen PC weil mein Internet wieder läuft, habe dennoch keine Zeit alles nachzulesen.
Man muss soviel aufholen, wenn man 2,5 Tage ohne war.

Aber dank deiner Kurzzusammenfassung spare ich mir den Aufwand. :winke:

nette Grüße

Miko
Gruß
Miko

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Re: Entbindung von der Schweigepflicht ein Muss?

Ungelesener Beitrag von stadtpflanze » Sa 11. Dez 2010, 12:57

zusammengefaßt:
und wichtig
es ist niemand verpflichtet eine Entbindung von der Schweigepflicht zu unterschreiben.

in meinem Schreiben vom SG steht zu lesen:
"... allerdings können sich daraus verfahrensrechtliche Nachteile für Sie ergeben"

Ist es ein Unterschied wem und wann man diese Erklärungen abgibt?
----------------------------------------------------
Nette Grüße von der Stadtpflanze
Aufgeben??
Bild ... ich doch nicht
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Re: Entbindung von der Schweigepflicht ein Muss?

Ungelesener Beitrag von Miko » Sa 11. Dez 2010, 15:44

Das Sozialgericht muss nunmal alles wissen, ansonsten ist ein Fehlurteil vorprogrammiert.

Man ruft es schließlich selbst an und bittet um eine faire Entscheidung.
Gruß
Miko

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Re: Entbindung von der Schweigepflicht ein Muss?

Ungelesener Beitrag von Miko » Sa 11. Dez 2010, 15:48

Schweigepflichtentbindung überhaupt notwendig???

Die KK weiß doch eh alles

Warum weiß die KK alles?
Warum weiß der Sachbearbeiter alles über mich?

WEIL:

Eine Krankmeldung geht an den Arbeitgeber.
Diese ist neutral.

Der Durchschlag geht an die Krankenkasse.
Darauf sind alle Kürzel der jeweiligen Krankheit des Kassenmitglieds vermerkt.

Heutzutage ist es sogar jedem, der mit dem Internet umgehen kann möglich, diese Kürzel zu entschlüsseln.

Der Sachbearbeiter wird die wichtigsten bereits auswendig kennen.


Insofern ist das mit dem Datenschutz doch Papperlapapp....
Gruß
Miko

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Re: Entbindung von der Schweigepflicht ein Muss?

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Sa 11. Dez 2010, 17:00

Lieber Miko, :koepfchen:
Darauf sind alle Kürzel der jeweiligen Krankheit des Kassenmitglieds vermerkt.
Korrekt, daraus entsteht ja auch diese Datenliste zu AU-Zeiten und Diagnosen bei der KK, wo die dann (z.B.) die Blockfristen draus entnehmen!
Diese Liste fordert z.B. (VOM ANTRAG-STELLER bei seiner KK ZU BESORGEN !!!) auch die AfA an, wenn ein Gleichstellungs-Antrag gestellt wird.
Daraus können die dann zumindest ablesen ob und wie häufig und wie lange jemand AU geschrieben war, über einige Jahre rückwirkend ist das damit möglich, der SB (der AfA) wird sich da eher nicht die Mühe machen, auch noch nachzuforschen welche Krankheiten das denn so gewesen sind.
Heutzutage ist es sogar jedem, der mit dem Internet umgehen kann möglich, diese Kürzel zu entschlüsseln.
Auch DAS ist soweit korrekt... ABER, deshalb KANN doch KEIN Nicht-Mediziner, direkt ALLES zu diesen Krankheiten WISSEN :Verwirrt:
Das ICD-Kürzel sagt schon was über die Richtung aus, da gebe ich dir Recht, aber die konkreten Beschwerden und die konkrete Befindlichkeit des einzelnen Patienten ist daraus nicht wirklich abzuleiten, das geht NUR aus den Arzt- und Klinik-Berichten hervor :ic_up:

UND DIESE BERICHTE gehen den SB der KK (der AfA /Arge) einfach überhaupt NICHTS an, darum gibt es diese Informationen (wenn überhaupt) NUR direkt an den MDK (oder ÄD der AfA / Arge) :lesen:

Wie Annette schon schreibt, hängt das Freigeben solcher Berichte natürlich auch IMMER vom konkreten Leistungs-Antrag ab :ic_up:
Wenn man bei der DRV Reha oder Rente haben will, wird man nicht umhinkommen, die dort übliche (fast) unbegrenzte Schweigepflichtentbindung zu erteilen, diese Leistungen werden sonst direkt "mangels Mitwirkung" abgelehnt, es fehlen ja die LEISTUNGSRELEVANTEN Unterlagen.

Auch da kann dich eigentlich KEINER dazu zwingen, aber dann bekommst du eben auch KEINE Leistung!
Im Bereich KK / AfA / Arge sind das aber NICHT die ausschließlichen Leistungskriterien (sondern eher ergänzende), das heißt, dein Anspruch darf nicht verweigert werden, NUR weil du KEINE Gesundheitsdaten freigeben willst.

Du gehst ja zur Untersuchung (dazu bist du verpflichtet!!!) und so KANN der Arzt sich ja ein EIGENES Bild von deinem Gesundheitszustand machen, wenn du ihm da Berichte vorlegst, hat er es vielleicht leichter, aber DU MUSST NICHT :aetsch:
Denn dein grundsätzlicher Leistungsanspruch ergibt sich zunächst mal aus deinen Beiträgen (KK +AfA) oder aus deiner Bedürftigkeit (Arge), dafür spielen die konkreten gesundheitlichen Aspekte eine untergeordnete Rolle :ic_up:

Vereinfacht gesehen, ist bei der DRV auch zunächst mal der Beitragsaspekt (versicherungsrechtliche Seite) zu berücksichtigen, DAS ist dann die einfachste Art der Ablehnung :keule:
ABER, wie wir ALLE hier wissen, ist darüber hinaus die gesundheitliche Seite, DER Knackpunkt für die Entscheidungen der DRV, wenn man dort also die Schweigepflichtentbindung verweigert (obwohl man es könnte!!!), hat sich das Ganze eigentlich auch schon erledigt :kotzen: :kotzen: :kotzen:

LG von der Doppeloma :umarm:
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!

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Re: Entbindung von der Schweigepflicht ein Muss?

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Sa 11. Dez 2010, 17:03

Hallo!
in meinem Schreiben vom SG steht zu lesen:
"... allerdings können sich daraus verfahrensrechtliche Nachteile für Sie ergeben"
Die beziehen sich auf die Mitwirkungspflicht.

SGB 1 § 60-67 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1 ... G001000314

Konkret § 66 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html

§ 66 Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Ist es ein Unterschied wem und wann man diese Erklärungen abgibt?
Keine Ahnung... Bild
Der Sachbearbeiter wird die wichtigsten bereits auswendig kennen.
Und wenn nicht, muss er nur im ICD 10 nachgucken.

http://www.dimdi.de/static/de/klassi/di ... /index.htm

Die KK weiß ja auch, bei welchen Ärzten man war, welche Medikamente man bekommen hat...

Wenn ich ehrlich bin, mir ist es egal, ob die KK oder Behörden meine Arzt- und Reha-Berichte kennen, ich habe nichts zu verbergen. Ärgerlich ist es nur, wenn die KK was davon nicht an den MDK weiterleitet, wie ich in meiner aktuellen Sache vermute, obwohl die KK-Tante mir versicherte, sie habe alles weitergegeben, aber dann hat es der MDK definitiv ignoriert. :Veraergert:

Und wenn mal was in Berichten drinsteht, was nicht stimmt, gibt es von mir eine klare Stellungnahme dazu.

Liebe Grüße

Annette
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