Erklärungen zum Thema Rente

Was will krank-ohne-rente bezwecken, was wollen wir erreichen?
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Blacky
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Erklärungen zum Thema Rente

Ungelesener Beitrag von Blacky » So 10. Jan 2010, 21:10

Gesundheitsbedingte Frühberentung

Erwerbsunfähigkeit und Invalidität zählen zu den einschneidendsten ökonomischen und sozialen Folgen von Krankheiten und Behinderung. Die Einschränkung oder der Verlust der Fähigkeit, den Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit verdienen zu können, wird als Minderung der Erwerbsfähigkeit bezeichnet. Synonym dazu (und im internationalen Sprachgebrauch üblich) wird der Begriff Invalidität verwendet.

Um die Folgen der Invalidität finanziell auszugleichen, werden Geldleistungen in Form von Renten an die in dem jeweiligen sozialen Sicherungssystem Anspruchsberechtigten gezahlt.

Gesundheitsbedingte Frühberentung im weitesten Sinne umfasst somit neben den Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (früher Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten) auch die Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung, die Pensionen wegen Dienstunfähigkeit aus der Beamtenversorgung sowie die Entschädigungsrenten wegen Erwerbsminderung nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Bei allen diesen Rentenleistungen liegen gesundheitliche Einschränkungen vor, die eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt ermöglichen. Im Gegensatz dazu werden im Folgenden andere Formen der früheren Berentung, z.B. wegen Arbeitslosigkeit nicht behandelt, obgleich sie in der Sozialpolitik auch häufig unter dem Stichwort »Frühberentung « diskutiert werden.

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Berufsunfähigkeit

Ungelesener Beitrag von Blacky » So 10. Jan 2010, 21:10

Berufsunfähigkeit

Berufsunfähig sind Personen, die wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können.

Vor dem 2. Januar 1961 geborene Personen können - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten.

Mehr dazu: SGB VI, § 43 Abs. 1, 2
MfG
Blacky

Erfolg steigt nur zu Kopf, wenn dort der erforderliche Hohlraum vorhanden ist.
(Manfred Hinrich)



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Beginn der Rente

Ungelesener Beitrag von Blacky » So 10. Jan 2010, 21:11

1. Beginn der Rente


Renten aus eigener Versicherung (Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten und Erziehungsrenten) werden von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnen nicht vor dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung.

Wird der Rentenantrag nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach diesem Zeitpunkt gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Hinterbliebenenrenten werden ebenfalls grundsätzlich von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind.

Allerdings gilt hier keine 3-Monats-Frist, sondern die Hinterbliebenenrente wird bei verspäteter Antragstellung längstens für ein Jahr rückwirkend gezahlt. Hatte der verstorbene Versicherte keine Rente zum Zeitpunkt des Todes bezogen, beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem Todestag.
MfG
Blacky

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Frührente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung

Ungelesener Beitrag von Blacky » So 10. Jan 2010, 21:11

Frührente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung

Eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung ist neben einer Versicherungsdauer von fünf Jahren die Voraussetzung für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht war zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit zu differenzieren. Versicherte waren berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit so gemindert war, dass sie weder in ihrem bisherigen Hauptberuf noch in einem anderen zumutbaren Verweisungsberuf halbschichtig erwerbstätig sein konnten.

Erwerbsunfähig waren dagegen Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande waren, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt regelmäßig eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Berufsunfähigkeitsrenten sind um ein Drittel niedriger als Erwerbsunfähigkeitsrenten. Renten konnten auch gewährt werden, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen galt.

Seit 2001 ist das bisherige System der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten mit Rentenbeginn ab 01.01.2001 durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt worden, bei der auf Basis der individuell berechneten Altersrente mit 60 Jahren nachstehend zwei Leistungen vorgesehen sind. Dabei bildet die aus arbeitsmedizinischer Sicht festgestellte noch vorhandene Arbeitsfähigkeit ein wichtiges Kriterium für die Rentenhöhe:

* Volle Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen von unter 3 Stunden pro Tag,
* Halbe Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden pro Tag; bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes wird statt der halben Erwerbsminderungsrente die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt.
MfG
Blacky

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Zurechnungszeit

Ungelesener Beitrag von Blacky » Mo 11. Jan 2010, 22:10

Kommt es bei einer oder einem Versicherten bereits in jungen Jahren zur Erwerbsminderung oder zum Todesfall, wäre die Rente wegen der kurzen Beitragsleistung relativ gering.

Um dies zu verhindern, gibt es die Zurechnungszeit. Durch die Zurechnungszeit wird bei der Rentenberechnung unterstellt, dass die Erwerbsminderung oder der Tod erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres eingetreten ist. Die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem 60. Lebensjahr wird als so genannte beitragsfreie Zeit hinzugerechnet.

Die Bewertung der Zurechnungszeit richtet sich individuell nach der Versicherungsbiografie vor Eintritt des Versicherungsfalles.
MfG
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Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Ungelesener Beitrag von Blacky » Mo 11. Jan 2010, 22:15

Einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit hat, wer

* vor dem 01.01.1952 geboren ist,
* das 65. Lebensjahr vollendet hat,
* die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat
* entweder
a) zum Rentenbeginn arbeitslos ist und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war
oder
b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert hat,
* in den letzten 10 Jahren für mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat
* und nur noch Einkünfte innerhalb der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten erzielt.

Das wichtigste Kriterium ist der Geburtstag. Da nur Personen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen können, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, läuft diese Form der Altersrente in der Zukunft aus.

Wer ist nun arbeitslos? Es gelten die Grundsätze der Arbeitslosenversicherung. Arbeitslos ist, wer in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, seine Arbeitslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsanstrengungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Als Zeit der Arbeitslosigkeit zählt auch die von der Arbeitsagentur verhängte Sperrfrist. Ohne Meldung bei der Arbeitsagentur werden strenge Anforderungen an die objektive und subjektive Arbeitslosigkeit gestellt.
Eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden in der Woche ist nicht schädlich. Eine Beschäftigung von mehr als 15 Wochenstunden ist bei der Ausübung eines 1-Euro-Jobs ebenfalls nicht schädlich.
Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit
Die Altersteilzeit ist ein Mittel um den gleitenden Übergang in den Ruhestand zu unterstützen. Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann längstens für fünf Jahre vereinbart werden. Arbeitnehmer können ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ihre Arbeitszeit um die Hälfte vermindern und müssen aber weiterhin eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Die Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer jetzt halbtags arbeitet. Die Festlegung der Arbeitszeit ist weitgehend gestaltbar. Beispiel: 2 Jahre und 6 Monate Vollzeitarbeit leisten und dann die nächsten 30 Monate "frei haben".

Nach dem Altersteilzeitgesetz wird ein Aufstockungsbetrag zum Gehalt (Lohn) gezahlt. Wegen der Sozialversicherungspflicht ist ein entsprechender Betrag an die Rentenversicherung abzuführen. Seit dem 1. Januar 2006 wird die Altersgrenze stufenweise von 60 Jahren auf bis zu 63 Jahren für den vorzeitigen Bezug dieser Altersrente angehoben. Betroffen sind von dieser Anhebung alle Versicherten, die nach 1945 geboren wurden. Für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1951 gelten Vertrauensschutzregelungen für den vorzeitigen Bezug dieser Altersrente. Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung geben hierzu Auskunft
MfG
Blacky

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Urteil zu: Berufsunfähigkeitsrente Umschulung

Ungelesener Beitrag von Blacky » Mo 11. Jan 2010, 22:17

Ein gelernter Fischwirt wurde infolge eines Bandscheibenvorfalls berufsunfähig. Die bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung legte ihm eine Vereinbarung vor, wonach die Berufsunfähigkeitsrente zunächst für zwei Jahre (im Kulanzwege) gezahlt werde und dann die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nochmals geprüft würden. Der Versicherte erklärte sich damit einverstanden. In der Zwischenzeit absolvierte der Mann erfolgreich eine Umschulung zum Beruf des Einzelhandelskaufmanns, den er als Fischverkäufer im elterlichen Betrieb ausübte.

Nach Ablauf der zwei Jahre verweigerte die Versicherung die Fortzahlung der Rente mit der Begründung, der Versicherte habe ja wieder eine Arbeitsstelle. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Da der Mann weiterhin nicht in seinem erlernten Beruf arbeiten kann, liegen die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente vor. Auf die nach der Umschulung erfolgte Aufnahme eines völlig anderen Berufs kommt es daher nicht an. Auch die vereinbarte Befristung und Kulanzregelung stand dem Anspruch des Versicherten nicht entgegen.

Eine Versicherung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf eine solche Vereinbarung berufen, wenn sie unter Ausnutzung ihrer überlegenen Sach- und Rechtskenntnisse die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers in schwerwiegender Weise verschlechtern will.

Urteil des BGH IV ZR 244/03

Pressemitteilung des BGH
MfG
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EM-Rente Erwerbsminderungsrente (früher EU-Rente)

Ungelesener Beitrag von stadtpflanze » Mo 8. Feb 2010, 18:14

Für den Fall, dass eine schwere Krankheit oder ein plötzlicher Unfall die weitere Ausübung der beruflichen Tätigkeit verhindert, haben viele Menschen privat vorgesorgt. Was aber kann man von der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis, wie ein Unfall, eine Gewalttat oder ein unerwartet negativer Krankheitsverlauf, die Berufstätigkeit im bisherigen Umfang unmöglich macht? Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die EU Rente vorgesehen. Diese Rente soll ein Einkommensersatz sein, der es dem Empfänger möglich macht, ein unabhängiges Leben zu führen.

Jeder, der außerstande ist, länger als drei Stunden täglich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist berechtigt, eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beanspruchen. Vorrausetzung ist, dass dem Ereignis, das die Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatte, eine mindestens dreijährige versicherungspflichtige Berufstätigkeit vorausgegangen ist, bzw. während der letzten fünf Versicherungsjahre eine 36-monatige Beitragspflicht bestand. Die Höhe der EU Rente ist von der Höhe des vorherigen Arbeitseinkommens und der Länge der bisherigen Versicherungszeit abhängig.

Wenn Behinderungen von Geburt an vorhanden sind, oder aus anderen Gründen keine 36 Monatsbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre gezahlt werden konnten, so besteht ein Anspruch auf EU Rente erst, wenn ab diesem Zeitpunkt zwanzig Jahre lang Versicherungsbeiträge gezahlt wurden.

Früher sprach man von einer Erwerbsunfähigkeitsrente und einer Berufsunfähigkeitsrente, seit 2001 wird dies durch die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Wer imstande ist, bis zu sechs Stunden täglich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, hat Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Die Erwerbsminderungsrente ist an die Stelle der früheren Berufsunfähigkeitsrente getreten, und fällt etwas geringer als diese aus. In der Regel ist der Empfänger der Erwerbsminderungsrente darauf angewiesen, einen Teilzeitjob anzunehmen. Es gib aber keine Garantie, dass genügend Teilzeitarbeitsplätze zur Verfügung stehen.

Seit 2001 heißt die EU Rente korrekt: Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Erwerbsminderungsrente und frühere Berufsunfähigkeitsrente heißt korrekt: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Berufschutz für Bezieher dieser Rente gibt es nur noch für vor dem 02. 01. 1961 geborene. In der Regel ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung doppelt so hoch wie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Höhe des Einkommens hängt also von der Einstufung in die entsprechende Rente ab.

Beide Arten der Erwerbsminderungsrente werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt. Nach drei Jahren wird geprüft, ob sich der Zustand des Rentners verbessert hat, gegebenenfalls wird ihm die Rente entzogen. In Fällen, in denen ein Rentner der bislang nur drei Stunden arbeitsfähig war, inzwischen sechs Stunden täglich arbeitsfähig ist, kann die EU Rente in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung umgewandelt werden. Ist es unwahrscheinlich, dass sich der Zustand des Rentners bessert, wird die Rente unbefristet gewährt. Die unbefristete EU Rente wird grundsätzlich auch gewährt, wenn sich der gesundheitliche Zustand des Anspruchsberechtigten nach drei Überprüfungen nicht geändert hat, der Rentenempfänger also bereits neun Jahre EU Rente bezieht.

Der Beginn der, üblicherweise befristeten, Rentenzahlung ist sieben Monate, nach Eintritt des Ereignisses, das zur Behinderung geführt hat. Voraussetzung ist, dass der EU Rentenantrag fristgerecht, das heißt innerhalb der ersten sieben Monate nach Eintritt der Erwerbsminderung, eingeht. Wird der Antrag erst später gestellt, beginnt der Bezug der Rente mit dem ersten des Antragsmonats. Die EU Rente wird bei der Rentenversicherung beantragt, wobei dieselben Unterlagen mitzubringen sind, die auch für die Beantragung der Altersrente benötigt werden. Zusätzlich muss eine ärztliche Bescheinigung über die, voraussichtlich ständige, Behinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

Falls der Bezieher einer Erwerbsminderungsrente eine geringfügige abhängige Beschäftigung oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen möchte, so muss er das unverzüglich seinem Rentenversicherungsträger melden. Sollte sich herausstellen, dass der Rentner schon geraume Zeit, ohne das gemeldet zu haben, arbeitet, kann ihm die EU Rente sogar rückwirkend entzogen werden. Arbeitet jemand mehr Stunden, als er offiziell arbeiten kann, wird ihm die Rente ebenfalls entzogen. Arbeitet ein EU Rentner mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden, werden seine Bezüge in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung umgewandelt.

Der während der aufgenommen Beschäftigung erzielte Verdienst darf die Höhe von 350 Euro nicht überschreiten. Das trifft für beide Formen der Erwerbsminderungsrente zu. Da man die Renten nicht in voller Höhe in Anspruch zu nehmen braucht, darf je mehr hinzuverdient werden, desto geringer der in Anspruch genommene Rententeil ist.
Falls die Rente in voller Höhe gezahlt wird und der Hinzuverdienst 400 Euro übersteigt, wird die Rente gekürzt.

Der vorherige Abschluss privater Zusatzversicherungen ist empfehlenswert, weil im Falle der Erwerbsminderung die entsprechende gesetzliche EU Rente um etwa 35 % geringer ist, als das bis dahin bezogene Arbeitseinkommen.

Quelle:http://www.rententips.de/rententips/ber ... /index.php

(dieser Beitrag ist von Blacky)

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Altersgrenzen: Wer darf wann in Rente gehen

Ungelesener Beitrag von stadtpflanze » Do 15. Apr 2010, 06:26

Altersgrenzen: Wer darf wann in Rente gehen?

Fünf Wege in den Ruhestand stehen zur Wahl. Doch welcher Weg ist für mich der Richtige? ihre-vorsorge.de klärt auf.

Bad Homburg (wb). Hertha und Herbert Albert gehen beide auf die "60" zu. Sie überlegen, wann sie ihre Berufe an den Nagel hängen und sich in den Ruhestand begeben sollen. Das Gesetz hält für sie zurzeit noch fünf Arten der Altersrente bereit: Eine davon kann nur von Frauen beansprucht werden. Für alle aber sind unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen.

Regelaltersrente: Anspruch auf die Regelaltersrente hat fast jeder Bundesbürger. Bedingung dafür ist nämlich nur, dass im Laufe des Lebens mindestens fünf Jahre Versicherungszeit nachgewiesen werden können. Dazu gehören versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten sowie Zeiten der Kindererziehung: pro Kind ein Jahr bei Geburten vor 1992, bei Geburten seit 1992 sind es drei Jahre pro Kind. Die Regelaltersrente kann vom 65. Geburtstag an beansprucht werden. Für Frauen und Männer der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 wird die Altersgrenze stufenweise bis auf den 67. Geburtstag angehoben. 1947 Geborene können diese Altersrente ab 65 Jahren und einen Monat bekommen, 1948 Geborene ab 65 Jahren und 2 Monate und so weiter. Ab Geburtsjahrgang 1964 gibt es die Regelaltersente nur noch ab "67".

Altersrente für langjährig Versicherte: Diese vorzeitige Altersrente steht Versicherten zu, die mindestens 35 Jahre Versicherungszeit auf ihrem Rentenkonto haben. Dazu gehören neben Zeiten der Beschäftigung zum Beispiel auch "Berücksichtigungszeiten" für die Erziehung von Kindern (pro Kind sind das bis zu 10 Jahre). Die Altersrente steht an sich mit 65 Jahren zu, kann aber bereits mit 63 Jahren gezahlt werden - allerdings mit einem Abschlag von 7,2 Prozent (= 24 Monate bis zum 65. Geburtstag á 0,3 Prozent). Das heißt: Der Rentenversicherer rechnet aus, wie hoch die Rente wäre und zahlt davon dann nur 92,8 Prozent aus - lebenslang. Wird die Rente mit 64 Jahren bewilligt, so beträgt die Kürzung nur 3,6 Prozent.

Für nach 1948 und vor 1964 Geborene wird die Altersgrenze von 65 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Doch auch in diesen Fällen kann schon mit 63 Jahren dem Erwerbsleben Lebewohl gesagt werden - jedoch mit einem Abschlag von bis zu 14,4 Prozent (= 48 Monate á 0,3 Prozent).

Altersrente für Frauen:
Diese vorzeitige Altersrente können nur Frauen bekommen, die mindestens 15 Jahre Versicherungszeit erfüllt und außerdem seit ihrem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Allerdings sind nur noch Frauen bis zum Geburtsjahrgang 1951 berechtigt, diese Rente zu beziehen. Sie können noch (frühestens) mit 60 Jahren Altersrentnerin werden - müssen jedoch mit einem Abschlag von bis zu 18 Prozent rechnen. Eine im April 1946 geborene Frau kann zum Beispiel ab Mai 2010 diese Rente beziehen, muss dann aber einen Abschlag von 3,6 Prozent hinnehmen. Alle zwischen Januar 1945 und Dezember 1951 geborenen Frauen trifft bereits die volle Abschlagsumme von 18 Prozent, wenn sie mit "60" Rentnerin werden wollen - lebenslang.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit: Die umfangreichsten Bedingungen für eine vorzeitig beginnende Altersrente haben diejenigen Frauen und Männer zu erfüllen, die zuletzt arbeitslos oder in Altersteilzeit waren und deswegen früher endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollen. Diese Rente ist unter folgenden Bedingungen zu erreichen: Der Versicherte ist

* vor 1952 geboren und
* mindestens 60 Jahre alt und
* kann mindestens 15 Jahre Versicherungszeit nachweisen und war entweder unmittelbar vor Beginn der Rente arbeitslos und, nachdem er 58,5 Jahre alt geworden ist, insgesamt mindestens 52 Wochen arbeitslos oder
* mindestens 24 Monate in Altersteilzeit.

Außerdem muss er innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre lang pflichtversichert gewesen sein. Die frühere Altersgrenze von 60 Jahren für diese ungekürzte Altersrente wurde inzwischen aufgehoben und auf die Altersgrenze für die Regelaltersrente von 65 Jahren heraufgesetzt. Und die Möglichkeit für Versicherte, die von Januar 1946 bis November 1948 geboren wurden, noch vorher Altersrentner zu werden, ist in Monatsschritten auf 63 Jahre angehoben worden.

Für Versicherte, die ab Dezember 1948 geboren wurden, gilt generell die Mindestaltersgrenze von 63 Jahren. Sie haben einen Abschlag in Höhe von 7,2 Prozent hinzunehmen (bis "65" 24 Monate á 0,3 Prozent). Das heißt: Die vorherigen Geburtsjahrgänge können die Arbeitslosen-/Altersteilzeit-Altersrente zwar noch vor "63" beziehen - allerdings nur mit höheren Abschlägen als 7,2 Prozent.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Wiederum andere Bedingungen haben die schwer behinderten Frauen und Männer zu erfüllen, die eine Behinderung von mindestens 50 Grad nachweisen können: Sie müssen außer dem Nachweis ihrer Schwerbehinderung wenigstens 35 Jahre Versicherungszeit auf ihrem Rentenkonto gespeichert haben. (Für vor 1951 Geborene genügt es auch, wenn sie noch berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht sind, aber nicht schwer behindert.)

Sind solche Personen vor 1952 geboren, so können sie zwar noch mit 60 Jahren vorzeitige Altersrentner werden, jedoch mit einem Abschlag von 10,8 Prozent, da die normale Altersgrenze für sie jetzt 63 Jahre beträgt (36 Monate á 0,3 Prozent ergeben 10,8 Prozent). 1952 bis 1963 Geborene brauchen zwar auch nur eine 10,8prozentige Rentenkürzung hinzunehmen, wenn sie vorzeitig Altersrentner werden wollen. Doch funktioniert das bei ihnen nicht mehr ab "60", sondern - stufenweise - von einem späteren Lebensalter an. So können 1958 Geborene erst ab "61" diese Altersrente beanspruchen - bei 10,8 Prozent Abschlag.

Quelle: ihre-vorsorge.de
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Re: Erklärungen zum Thema Rente

Ungelesener Beitrag von k@lle » Do 10. Jun 2010, 19:18

Berufsunfähigkeit
ergänzung zum vorherigen Beitrag

Berufsunfähig im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Absatz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI).
Seit 1. Januar 2001 gibt es die Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und nur in Form der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI.



§ 240 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.
(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Geduld bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen.
Verständnis bedeutet nicht, alles zu billigen

(DalaiLama )

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