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VdK befürchtet Anspruchsverlust bei Erwerbsgeminderten

Verfasst: Mi 22. Apr 2020, 19:58
von Fee59
Siehe Link:

https://www.news64.net/wirtschaft/vdk-b ... 07921/amp/

Da Begutachtungen von Rentenantragstellern wegen Corona derzeit oft verschoben werden oder nicht stattfinden können, kann die DRV natürlich auch erst später entscheiden.
Dadurch könnte der Eintritt des Leistungsfalls womöglich erst zu spät festgestellt werden, so dass die in den letzten fünf Jahren angesammelten Beitragszeiten nicht mehr ausreichen ...

LG
Fee

Re: VdK befürchtet Anspruchsverlust bei Erwerbsgeminderten

Verfasst: Mi 22. Apr 2020, 20:55
von brillenetui
Fee59 hat geschrieben:
Mi 22. Apr 2020, 19:58

Dadurch könnte der Eintritt des Leistungsfalls womöglich erst zu spät festgestellt werden, so dass die in den letzten fünf Jahren angesammelten Beitragszeiten nicht mehr ausreichen ...LG
Fee
Hallo,normalerweise werden die Zeiten bei Alg1 oder Alg gespeichert.
Und zur Not könnte man sich auch wegen Corona auf das Antragsdatum des Antrags berufen.

Re: VdK befürchtet Anspruchsverlust bei Erwerbsgeminderten

Verfasst: Mi 22. Apr 2020, 22:42
von NiciCong
Deshalb ist es so wichtig unbedingt die AU weiter zu führen..., die KK meldet das dann auch an die DRV.... (auch wenn man keinen Anspruch auf ALG oder H4 hat).

lg n

Re: VdK befürchtet Anspruchsverlust bei Erwerbsgeminderten

Verfasst: Fr 1. Mai 2020, 05:55
von georg
NiciCong hat geschrieben:
Mi 22. Apr 2020, 22:42
Deshalb ist es so wichtig unbedingt die AU weiter zu führen..., die KK meldet das dann auch an die DRV.... (auch wenn man keinen Anspruch auf ALG oder H4 hat).

lg n
Hallo Nici,
aber nur die krankschreibungen alleine, begründen keine Verlängerung der Zeiten für den Anspruch auf den Versicherungsschutz bezüglich Erwerbsgemindertenrente.
Der läuft spätestens dann aus, wenn 2 Jahre lang keine Pflichtbeiträge bei der DRV eingegangen sind.
Also in unseren Fällen wäre das dann 2 Jahre nach der letzten Zahlung von ALG1 durch die AfA.

Selbst mit freiwilligen Zahlungen von Beiträgen an die DRV, kann dieser Versicherungsschutz nicht aufrecht erhalten werden, denn es müssen Pflichtbeiträge sein.
Pflichtbeiträge werden nur an die DRV abgeführt durch sozialversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen, Krankengeld oder ALG1.

Re: VdK befürchtet Anspruchsverlust bei Erwerbsgeminderten

Verfasst: Mo 4. Mai 2020, 21:02
von Aroma
Hallo Georg, :smile:
Der läuft spätestens dann aus, wenn 2 Jahre lang keine Pflichtbeiträge bei der DRV eingegangen sind.
Also in unseren Fällen wäre das dann 2 Jahre nach der letzten Zahlung von ALG1 durch die AfA.
So richtig stimmt das nicht. Ich war selbst in der Position, dass ich AU war und keine Beiträge mehr an die DRV geleistet habe.

Ich wusste durch Doma, mir kann nichts passieren, so lange ich AU bin, dadurch bleibt mein EMR Anspruch bestehen. Auch ohne Beiträge zu leisten werden diese Zeiten an die DRV gemeldet.

Liebe Grüße Aroma :umarm:

Re: VdK befürchtet Anspruchsverlust bei Erwerbsgeminderten

Verfasst: Di 5. Mai 2020, 05:30
von georg
Hallo Aroma !

Schon länger her, dass ich mich mal intensiv mit dem Thema beschäftigt habe.
Wer da einsteigen will, der kann sich die Broschüre der DRV dazu zu gemüte führen.
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... nFile&v=30

Ich meiner, daraus geht hervor, dass Krankschreibungen alleine keinen Anspruch auf eine EMR aufrechterhalten.
2 Jahre nach der letzten Zahlung von Pflichtbeitragszeiten, egal in welcher Form, dann ist es vorbei.

Es gibt aber auch hier, ein paar Ausnahmeregelungen, die treffen jedoch auf meinen Fall nicht zu, vielleicht ist das bei dir der Fall gewesen ?
Z.B.:
Man kann durch freiwillige Beiträge den Anspruch auf EMR sichern, wenn man:
1.) am 31. Dezember 1983 bereits die Wartezeit von fünf Jahren erreicht,
2.) seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt hat und
3.) jetzt ohne Unterbrechung freiwillige Beiträge zahlt

Re: VdK befürchtet Anspruchsverlust bei Erwerbsgeminderten

Verfasst: Di 5. Mai 2020, 08:52
von Aroma
Hallo Georg, :smile:

Ich glaube dass so richtig nicht, denn dann würde jeder der vors SG zieht, wegen dem ablehnenden Bescheid der EMR, den Anspruch verlieren. Diese Prozesse ziehen sich auch sehr lange hin. Und meistens sind da KG und ALG1 Zahlungen schon lange beendet. Durch die AU werden diese Zeiten aber aufrecht erhalten.

Ich hatte soviel Angst, wenn der 2. Antrag wieder so lange dauert, dass ich diesen Anspruch auf EM verliere, da ich auch keine freiwillige Leistung an die DRV tätigte.

Und Doma hatte mich immer beruhigt. Bleibe weiter AU, dann behältst du deinen Anspruch. Schlimm wäre es die AU zu beenden, dann kann es passieren bei einer langen Verfahrensdauer, dass du aus versicherungstechnischen Dingen diese 3/5 Regel nicht mehr erfüllst.

Liebe Grüße Aroma :umarm:

Re: VdK befürchtet Anspruchsverlust bei Erwerbsgeminderten

Verfasst: Di 5. Mai 2020, 12:11
von georg
Hallo Aroma,

dann sieht es so aus, dass ein laufendes Sozialgerichtsverfahren diese 3/5 Regelung bis zum Verfahrensende wohl ausser Kraft setzt ?
Oder so, wenn das Sozialgerichtsverfahren innerhalb der Zeit der 3/5 Regel beginnt, dann ist man bis zum Ende weiterhin geschützt.
So habe ich das aber noch nirgends gelesen, auch nicht bei der DRV.
Also mir solls aber recht sein, wenn das so ist.

Man muß dann wohl darauf achten, dass man ununterbrochen einen Verfahrensschritt nach dem Anderen durchläuft.
Renteantrag-Widerspruch-Sozialgericht.
Also keine Pausen dazwischen hat und auch da dann durchweg krank geschrieben ist.
Ok, ich merke mir das Aroma und krame das wieder raus, wenn es bei mir irgendwann so weit ist.

Re: VdK befürchtet Anspruchsverlust bei Erwerbsgeminderten

Verfasst: Di 5. Mai 2020, 14:22
von Babu
Hallo an alle,

ich habe hier im Forum vor 6 Jahren von den Usern die aussage erhalten:

Innerhalb der letzten 5 Jahre musst du mindestens 2 Jahre Plichtbeiträge geleistet haben und AU geschrieben sein um einen Anspruch auf EMR zu haben.
Ob das jetzt die 3/5 Regel ist keine Ahnung.

Als Pflichtbeiträge zählen Übergangsgeld, ALG I und KG.
Gruß schlingeline

Re: VdK befürchtet Anspruchsverlust bei Erwerbsgeminderten

Verfasst: Mi 6. Mai 2020, 08:11
von georg
Ja Schlingeline.
Die 3/5 Regel besagt, dass du innerhalb der letzten 5 Jahre 3 Jahre Pflichtbeiträge an die DRV bezahlt haben mußt, um einen Anspruch auf eine EMR-Rente zu haben.
Daraus folgt, dass diese Regel nicht mehr erfüllt wird, wenn man 2 Jahre nach den letzten Pflichtbeitragszahlungen an die DRV einen EMR-Antrag stellt.

Ich vermute jetzt halt mal, dass es auf den Stichtag der Antragsstellung ankommt.
Also wenn man noch am letzten Tag, bevor die 2 Jahre vorbei sind, einen EMR-Antrag stellt, dann läuft das Verfahren bis zur e.v. Ablehnung durch,
Dann muß man aber sofort Widerspruch einlegen, sonst ist der EMR-Schutz weg.
Man darf also dann nicht auf so Gedanken kommen wie, ich lass mir Zeit und stelle halt in 2 Monaten einfach noch mal einen neuen EMR-Antrag.
Das geht dann nämlich nicht mehr.