Rahmenfrist von 24 auf 30 Monate ab 2020 !

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georg
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Rahmenfrist von 24 auf 30 Monate ab 2020 !

Ungelesener Beitrag von georg » Mo 9. Dez 2019, 15:24

Hallo Zusammen !
Beim Rumstöbern im Web bin ich über was gestolpert.
Ich habe das aus mehreren Quellen zusammengetragen, falls noch jemand das Gesetz zusammenhängend dazu findet, bitte ergänzen, Danke ! Ich habs leider nicht gefunden.

Das so genannte Qualifizierungschancengesetz ist am 01.01.2019 in Kraft getreten.
Jedoch ein Paragraph befasst sich mit der für uns sehr wichtigen Rahmenfrist.
Dieser Paragraph tritt jedoch erst am 01.01.2020 in Kraft.

Bis zum 31.12.2019 gilt, wer innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten 12 Monate pflichtversichert war, dem sein ALG1 wird aus diesen 12 Monaten berechnet.

Wenn nun jemand zuvor 18 Monate Krankengeld bekommen hat, war auch damit durchweg pflichtversichert, hat aber keine 12 Monate mehr mit seinem letzten Gehalt aus Arbeit.
Das ALG1, das sich aus diesen 12 Monaten errechnet, fällt dann natürlich entsprechend geringer aus, da 6 Monate mit Krankengeld in den Zeitraum fallen.

Ab 01.01.2020 wird diese Rahmenfrist auf 30 Monate erweitert.
Das bedeutet, dass dann, obwohl man zuvor 18 Monate Krankengeld bekommen hat, trotzdem das davor erhaltene, höhere Arbeitseinkommen zur Berechnung des ALG1 herangezogen werden muß.

Also Obacht Leute, denn die Leistungsabteilungen bei der AfA werden versuchen Euch zu bescheißen.
Rechnet ab 01.01.2020 genau nach, wenn ihr mit dem §145 (Nahtlosigkeit) bei der AfA ankommt.
Euer letztes Gehalt über 12 Monate ist dann maßgebend für die Leistungsberechnung und nicht nur ein Teil davon !
Gruß
Georg :umarm:

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Doppeloma
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Re: Rahmenfrist von 24 auf 30 Monate ab 2020 !

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Mo 9. Dez 2019, 18:35

Hallo georg, :smile:

wäre schon schön wenn du irgendeinen Link hättest wo man das genauer nachlesen könnte aus welchem Grunde und für welche Fällte das nun gemacht werden soll ...
Deine Interpretation dazu ist leider sehr "nebulös" und auch faktisch nicht ganz korrekt ...
Bis zum 31.12.2019 gilt, wer innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten 12 Monate pflichtversichert war, dem sein ALG1 wird aus diesen 12 Monaten berechnet.
Nicht ganz, denn die Rahmenfrist hat nur Bedeutung dafür, ob überhaupt ein Anspruch auf ALGI besteht (oder neu entstanden sein könnte), die Berechnung des ALGI folgt ganz anderen Rechtsgrundlagen.

Man muss weiterhin mindestens 12 Monate Pflichtversicherung nachweisen können (um überhaupt Anspruch auf ALGI für wenigstens 6 Monate zu haben), nur reicht es zukünftig wenn man diese 12 Monate nun über einen längeren Zeitraum (= 30 Monate) nachweisen kann und nicht nur über die bisherigen 24 Monate ...

Beim zuständigen Ministerium gibt es dafür offenbar noch keine Informationen, jedenfalls nicht so, dass man sie schnell finden könnte ...

https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsma ... eld-1.html

Hier gibt es die Arbeits-Anweisungen der AfA dazu ... habe noch nicht Alles nachgelesen ... wobei diese "Anweisungen" auch kritisch betrachtet werden sollte ... es sind ja keine Gesetze ...

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q ... rs6_iV9tc5

Das dürfte wohl mal wieder ein halbherziges Zugeständnis der Politik sein, weil es immer mehr "zerrissene" Berufsbiografien gibt und viele Menschen dadurch keine neuen Ansprüche auf ALGI mehr erwerben können wenn sie erst mal in Hartz 4 gelandet sind. :Gruebeln:

War ja absehbar bei Vermittlung vorwiegend in ZAF-Bereiche, die nach dem Motto "Heute heuern, morgen feuern" schon eine AU zum Anlass nehmen den Mitarbeiter wieder zu entlassen oder eben auch das Auslaufen einer "Einsatz-Stelle", obwohl das ja Betriebsrisiko einer ZAF sein soll und sie deswegen (eigentlich) nicht entlassen darf.

So bekommt man oft schwer 12 Monate Erwerbseinkommen über 24 Monate zusammen wenn man dann zum 2./3./4. Male entlassen wird und immer wieder zum JobCenter zurück muss weil noch ein paar Wochen am neuen Anspruch auf ALGI fehlen ...
Wollte ja keiner zugeben, als das mal alles "eingeführt" wurde ... also wird nun wieder beim ALGI was "verschlimmbessert", um an den wirklichen Problemen (Arbeitsmarkt und Einstellung der AG zu ihren Mitarbeitern) nichts ändern zu müssen.
Wenn nun jemand zuvor 18 Monate Krankengeld bekommen hat, war auch damit durchweg pflichtversichert, hat aber keine 12 Monate mehr mit seinem letzten Gehalt aus Arbeit.
Das ALG1, das sich aus diesen 12 Monaten errechnet, fällt dann natürlich entsprechend geringer aus, da 6 Monate mit Krankengeld in den Zeitraum fallen.
Damit hat das z.B. gar nichts zu tun, der Anspruch auf ALGI ist ja (in diesen Fällen) sicher schon vorhanden (sonst gäbe es ja auch kein Krankengeld wenn man bis zur Erkrankung nicht versicherungspflichtig gearbeitet hätte), die Anwartschaft auf ALGI ist also bei den Ausgesteuerten (in der Regel) sowieso zweifelfrei vorhanden.
Auch aus Krankengeld werden ja weiter Pflichtbeiträge an die AfA gezahlt ... und man erwirbt damit schon "automatisch" einen längeren Anspruch auf ALGI als man direkt aus dem Erwerbsleben davor sowieso schon gehabt hätte.

Die Ausgesteuerten brauchen also eine solche "Sonderregelung" (normalerweise) gar nicht und die Berechnung erfolgt aus den letzten 150 Tagen mit regulärem Erwerbseinkommen VOR Beginn der AU ... Krankengeld ist selbst eine Lohnersatz-Leistung und wird dafür überhaupt (auch nicht anteilig) eingerechnet ...

Erst wenn VOR der Erkrankung keine 150 Tage mehr zusammenkommen würden ist eine "fiktive" Berechnung (nach Ausbildungsstand) des ALGI gemäß SGB III zulässig, bis dahin wird IMMER das letzte reguläre Einkommen vor der AU genommen.

Passt auch meist noch ganz gut wenn man durchgehend 18 Monate AU gewesen ist, verbleiben ja noch 6 Monate (rund 180 Tage) wo man davor meist noch gearbeitet hatte, mit regulärer Bezahlung. :ic_up:
Also Obacht Leute, denn die Leistungsabteilungen bei der AfA werden versuchen Euch zu bescheißen.
Rechnet ab 01.01.2020 genau nach, wenn ihr mit dem §145 (Nahtlosigkeit) bei der AfA ankommt.
Euer letztes Gehalt über 12 Monate ist dann maßgebend für die Leistungsberechnung und nicht nur ein Teil davon !
Das war schon immer so, allerdings nicht für 12 Monate sondern für den ALGI-Berechnungszeitraum von wenigstens 150 Tagen VOR Beginn der AU ... daran wird sich auch mit der Neuregelung zu den Fristen für den Erwerb von Anwartschaften nichts ändern.

Ich denke auch nicht, dass die Politik dabei vorrangig die Ausgesteuerten "im Blick" hatte ...
Es gibt leider immer mehr Menschen, die nach häufiger Entlassung kaum noch Aussichten haben jemals wieder aus Hartz 4 herauszukommen, weil es nicht mehr für die nötigen 12 Monate "Anwartschaften" auf ALGI gereicht hatte in den letzten 24 Monaten ...
Sie zahlen also ständig aus diesen Einkommen Beiträge an die AfA ohne bei Arbeitslosigkeit wirklich was davon zu haben ...

Nun könnte das ein wenig "anders" werden aber wirklich besser wird es davon sicher auf die Dauer für Viele Betroffene auch nicht ..., dass man mal wieder berechtigte Aussichten auf 6 Monate ALGI-Anspruch erwerben "könnte" über lange 30 Monate verteilt ... :Heiss:

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!

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Re: Rahmenfrist von 24 auf 30 Monate ab 2020 !

Ungelesener Beitrag von georg » Mo 9. Dez 2019, 20:17

Hallo Doma,
ich habe die Fachbegriffe Rahmenfrist, Bemessungsrahmen, Bemessungszeitraum wohl durcheinander gewirbelt.
Ich versuchs noch mal.

Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr.
Wenn der Bemessungszeitraum im Bemessungsrahmen weniger als 150 Tage beträgt, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre ausgeweitet.
Ab 2020 auf 2,5 Jahre.

Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen.

Das Bemessungsentgelt (EUR/Tag) wird berechnet aus der Summe aller im Bemessungszeitraum erzielten Brutto-Arbeitsentgelte, für die eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand.

Teilweise aus:
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslo ... utschland)

Ok, und Krankengeld ist Lohnersatzleistung und kein Brutto-Arbeitsentgelt, zählt daher nicht als Bemessungsentgelt.
Denke ich habs jetzt kapiert.

--------------------------------------------------------------------------------------------
Ok, so betrachtet, ändert sich zumindest in meinem Fall nichts.
Nun, man muß ja wissen, was da auf einen zukommt.
Man lernt halt.
Ist ja alles quasi Neuland.
Gruß
Georg :umarm:

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Re: Rahmenfrist von 24 auf 30 Monate ab 2020 !

Ungelesener Beitrag von AnnaB » Mi 11. Dez 2019, 00:27

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Nat ... nsive.html

" Ab dem 1. Januar 2020 können diejenigen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen, die innerhalb von 30 Monaten auf Versicherungszeiten von 12 Monaten kommen. Bis 2018 musste die Mindestversicherungszeit binnen 24 Monaten erfüllt werden. Die Sonderregelung für überwiegend kurz befristete Beschäftigungen wird ferner bis Ende des Jahres 2022 verlängert."

(mein Kopf ist voll mit anderem Kruscht, aber wenns euch hilft.)

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Re: Rahmenfrist von 24 auf 30 Monate ab 2020 !

Ungelesener Beitrag von georg » Mi 11. Dez 2019, 14:13

Also ich denke schon, dass die Ausweitung des Bemessungsrahmens einigen was bringen wird.

Aber die AfA steht natürlich noch stärker unter Vermittlungsdruck, wegen der Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um 0,4 Prozentpunkte.

Bin mal gespannt, wie das bei mir wird, wenn ich nächstes Jahr bei denen aufschlage.
Das wird sicher eine spannende Zeit................... :Ohnmacht: :Schwindelig: :kack: :teufel:
Gruß
Georg :umarm:

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