Rahmenfrist von 24 auf 30 Monate ab 2020 !
Verfasst: Mo 9. Dez 2019, 15:24
Hallo Zusammen !
Beim Rumstöbern im Web bin ich über was gestolpert.
Ich habe das aus mehreren Quellen zusammengetragen, falls noch jemand das Gesetz zusammenhängend dazu findet, bitte ergänzen, Danke ! Ich habs leider nicht gefunden.
Das so genannte Qualifizierungschancengesetz ist am 01.01.2019 in Kraft getreten.
Jedoch ein Paragraph befasst sich mit der für uns sehr wichtigen Rahmenfrist.
Dieser Paragraph tritt jedoch erst am 01.01.2020 in Kraft.
Bis zum 31.12.2019 gilt, wer innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten 12 Monate pflichtversichert war, dem sein ALG1 wird aus diesen 12 Monaten berechnet.
Wenn nun jemand zuvor 18 Monate Krankengeld bekommen hat, war auch damit durchweg pflichtversichert, hat aber keine 12 Monate mehr mit seinem letzten Gehalt aus Arbeit.
Das ALG1, das sich aus diesen 12 Monaten errechnet, fällt dann natürlich entsprechend geringer aus, da 6 Monate mit Krankengeld in den Zeitraum fallen.
Ab 01.01.2020 wird diese Rahmenfrist auf 30 Monate erweitert.
Das bedeutet, dass dann, obwohl man zuvor 18 Monate Krankengeld bekommen hat, trotzdem das davor erhaltene, höhere Arbeitseinkommen zur Berechnung des ALG1 herangezogen werden muß.
Also Obacht Leute, denn die Leistungsabteilungen bei der AfA werden versuchen Euch zu bescheißen.
Rechnet ab 01.01.2020 genau nach, wenn ihr mit dem §145 (Nahtlosigkeit) bei der AfA ankommt.
Euer letztes Gehalt über 12 Monate ist dann maßgebend für die Leistungsberechnung und nicht nur ein Teil davon !
Beim Rumstöbern im Web bin ich über was gestolpert.
Ich habe das aus mehreren Quellen zusammengetragen, falls noch jemand das Gesetz zusammenhängend dazu findet, bitte ergänzen, Danke ! Ich habs leider nicht gefunden.
Das so genannte Qualifizierungschancengesetz ist am 01.01.2019 in Kraft getreten.
Jedoch ein Paragraph befasst sich mit der für uns sehr wichtigen Rahmenfrist.
Dieser Paragraph tritt jedoch erst am 01.01.2020 in Kraft.
Bis zum 31.12.2019 gilt, wer innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten 12 Monate pflichtversichert war, dem sein ALG1 wird aus diesen 12 Monaten berechnet.
Wenn nun jemand zuvor 18 Monate Krankengeld bekommen hat, war auch damit durchweg pflichtversichert, hat aber keine 12 Monate mehr mit seinem letzten Gehalt aus Arbeit.
Das ALG1, das sich aus diesen 12 Monaten errechnet, fällt dann natürlich entsprechend geringer aus, da 6 Monate mit Krankengeld in den Zeitraum fallen.
Ab 01.01.2020 wird diese Rahmenfrist auf 30 Monate erweitert.
Das bedeutet, dass dann, obwohl man zuvor 18 Monate Krankengeld bekommen hat, trotzdem das davor erhaltene, höhere Arbeitseinkommen zur Berechnung des ALG1 herangezogen werden muß.
Also Obacht Leute, denn die Leistungsabteilungen bei der AfA werden versuchen Euch zu bescheißen.
Rechnet ab 01.01.2020 genau nach, wenn ihr mit dem §145 (Nahtlosigkeit) bei der AfA ankommt.
Euer letztes Gehalt über 12 Monate ist dann maßgebend für die Leistungsberechnung und nicht nur ein Teil davon !