Drei Wochen-Frist für Anträge auf Hilfsmittel gekippt

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Anja12
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Drei Wochen-Frist für Anträge auf Hilfsmittel gekippt

Ungelesener Beitrag von Anja12 » Mo 7. Mai 2018, 12:57

Hallo,

Mit dem Urteil vom 15.3.2018 hat das Bundessozialgericht die 3-5 Wochen Frist für Bearbeitung von Anträgen über Hilfsmittel gekippt. Ab nun gilt die Fristenregelung des §18 SGB IX.
Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung müssen nun nicht mehr innerhalb von drei Wochen, bei der Anrufung des MDK innerhalb von fünf Wochen genehmigt werden. Somit ist auch die Selbstbeschaffung innerhalb dieser Frist nicht mehr möglich, ohne ohne das Risiko einzugehen diese Kosten nicht mehr von der Krankenkasse ersetzt zu bekommen. Dies gilt freilich nicht für Hilfsmittel, die für Therapiezwecke eingesetzt werden. Hierfür ist weiterhin die Genehmigungsfiktion gemäß §13 Abs. 3a SGB V gültig. Die Entscheidung hat das Bundessozialgericht in einer Pressemitteilung wie folgt begründet:
„Hilfsmittel der GKV zur Vorbeugung“ (§33 Abs.1 Satz 1 Var. 2 SGB V ) und zum Behinderungsausgleich (§33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V) gehören – anders als Leistungen, die der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung dienen (§33 Abs.1 Satz 1 Var. 1 SGB V) – zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie werden nicht in erster Linie mit dem Ziel eingesetzt, auf die Krankheit…. Therapeutisch einzuwirken, sondern hauptsächlich mit dem Ziel, die damit verbundene Teilhabebeeinträchtigung eines Menschen mit Behinderung auszugleichen oder zu mildern.“
Bei Hilfsmitteln, wie Rollstühle, Elektrorollstühle, etc., die zum Behinderungsausgleich dienen muss die Antragsteller*in nun wieder bis zu zwei Monaten auf eine Entscheidung der zuständigen Krankenkasse warten.
Sollten die entsprechenden Fristen für sämtliche Hilfsmittel, also zur Therapie oder zum Behinderungsausgleich verstreichen, gilt weiterhin nach Zugang des Ablehnungsbescheides das Recht auf Selbstbeschaffung. Sollte die Ablehnung der Krankenkasse rechtswidrig sein, muss sie die Kosten für den Kaufpreis erstatten.
In Juristenkreisen rechnet man allerdings damit, dass sich über kurz oder lang das Bundesverfassungsgericht mit dieser Thematik beschäftigen wird.

Die Entscheidung des BSG ist bedauerlich, da zum Beispiel bei einer dringenden Rollstuhlversorgung die Krankenkasse in Zukunft nicht an eine Bearbeitungsfrist gebunden ist. Den Versicherten bleibt in diesen Fällen nur, ein sozialgerichtliches Eilverfahren durchzuführen.


Az.: B 3 KR 4/16 R, B 3 KR 18/17 R und B 3 KR 12/17 R) vom 15.3.2018

Gruß
Anja

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