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aggi61
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Ungelesener Beitrag
von aggi61 » Do 24. Jul 2014, 04:01
Seit 1. Januar 2011 erhalten Sozialhilfeempfänger gemäß § 27a Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) iVm der Anlage zu § 28 SGB XII nur noch Leistungen für den Lebensunterhalt ‑ im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ebenso wie bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ‑ in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 (80 %), wenn sie als erwachsene leistungsberechtigte Person weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Entgegen weit verbreiteter Ansicht in der sozialhilferechtlichen Praxis geht der Gesetzgeber dabei jedoch davon aus, dass erwachsenen Personen bei gemeinsamem Haushalt jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) zusteht. Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist damit nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird; es genügt vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person ‑ gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil ‑ führt, die nicht sein Partner ist.
Hervorhebung von mir!
Quelle:
Medieninformation Bundessozialgericht
Gabi
Geduld ist, nur langsam wahnsinnig zu werden!
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schätzelein
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Ungelesener Beitrag
von schätzelein » Do 24. Jul 2014, 08:05
danke für die info.
könnte mir jemand erklären, was das jetzt praktisch heißt ?
ich steh da im moment etwas aufem schlauch die auswirkung einzuordnen.
habe selber in meinem haushalt eine fast volljährige person.
danke ...
weisse bescheid - schätzelein
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aggi61
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Ungelesener Beitrag
von aggi61 » Do 24. Jul 2014, 10:45
Das bedeutet, dass nach dem Urteil behinderte Menschen, die bei ihren Eltern oder in Wohngruppen leben und Alg II oder Grundsicherung wegen Erwerbsunfähigkeit bekommen, nicht mehr den verminderten Regelsatz bekommen, sondern den vollen Regelsatz.
Zumindest verstehe ich das so ...
Bisher bekamen sie Regelbedarfsstufe 3 - also aktuell 313 Euro - was jetzt auf Regelbedarfsstufe 1 angehoben wird: 391 Euro ... also den vollen Regelsatz.
Gabi
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aggi61
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Ungelesener Beitrag
von aggi61 » Mi 30. Jul 2014, 19:31
Hier ein Musterüberprüfungsantrag:
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Dateianhänge
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- Muster-Wi-UeA_RS-Stufe1.rtf
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Gabi
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