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Patient hat Anspruch auf zügige Entscheidung der KK

Verfasst: Mi 5. Mär 2014, 10:39
von Fee59
SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 18.12.2013
Aktenzeichen S 21 KR 282/13
[05.03.2014]Ein gesetzlich Krankenversicherter hat Anspruch auf die beantragte Versorgung, wenn die Krankenkasse nach Eingang des Antrags weder innerhalb von drei Wochen darüber entscheidet noch ihm die Gründe für eine Überschreitung dieser Frist schriftlich mitgeteilt hat.
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Fee