Aktenzeichen S 21 KR 282/13
von hier[05.03.2014]Ein gesetzlich Krankenversicherter hat Anspruch auf die beantragte Versorgung, wenn die Krankenkasse nach Eingang des Antrags weder innerhalb von drei Wochen darüber entscheidet noch ihm die Gründe für eine Überschreitung dieser Frist schriftlich mitgeteilt hat.
Liebe Grüße
Fee