Datenerhebung ohne gesetzliche Grundlage – von Krankenkassen
Verfasst: Di 9. Okt 2012, 10:53
Datenerhebung ohne gesetzliche Grundlage – von Krankenhausentlassungsberichten über Selbstauskunftsbögen
Immer wieder kommt es vor, dass sich Krankenkassen Selbstauskunftsbögen, Krankenhausentlassungsberichte oder andere ärztliche Unterlagen übermitteln lassen. Diese Praxis ist aus datenschutzrechtlicher Sicht häufig äußerst bedenklich.
Die Erhebung medizinischer Daten durch die gesetzlichen Krankenkassen ist ein häufig wiederkehrendes Thema. Stets geht es um die Frage, welche medizinischen Daten die Kassen außerhalb der Zuständigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erheben dürfen oder nicht.
Die Krankenkassen dürfen Daten nur erheben, wenn sie hierfür eine Befugnis haben. Diese Erhebungsbefugnis hat allerdings ihre Grenzen in den für die gesetzliche Krankenversicherung abschließend im Sozialgesetzbuch geregelten Übermittlungsbefugnissen der Leistungserbringer.
So besteht beispielsweise keine Verpflichtung der Krankenhäuser zur Übermittlung von Krankenhausentlassungsberichten, Arztbriefen, Befundberichten, ärztlichen Gutachten, Röntgenaufnahmen usw. an die Krankenkassen. Denn der Gesetzgeber hat die Prüfung medizinischer Sachverhalte ausdrücklich dem MDK übertragen.
Medizinische Unterlagen nur an den Medizinischen Dienst der Krankenversichung
In § 275 SGB V ist eindeutig geregelt, dass die Krankenkassen beim MDK in den dort aufgeführten Fällen unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen eine gutachtliche Stellungnahme bei der Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzung, Art und Umfang der Leistung, zur Einleitung von Rehabilitationsleistungen sowie in bestimmten Fällen bei Arbeitsunfähigkeit einholen müssen. Die Kassen dürfen lediglich um die Übermittlung der Behandlungsdaten unmittelbar an den MDK ersuchen.
Auch die Versuche über Selbstauskunftsbögen und allgemein Schweigepflichtentbindungserklärungen an Informationen zum Gesundheitszustand oder Befindlichkeiten der Versicherten zu gelangen, entspricht vielfach nicht den datenschutzrechtlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches.
http://www.bfdi.bund.de/DE/Themen/Gesun ... ?nn=409690
Immer wieder kommt es vor, dass sich Krankenkassen Selbstauskunftsbögen, Krankenhausentlassungsberichte oder andere ärztliche Unterlagen übermitteln lassen. Diese Praxis ist aus datenschutzrechtlicher Sicht häufig äußerst bedenklich.
Die Erhebung medizinischer Daten durch die gesetzlichen Krankenkassen ist ein häufig wiederkehrendes Thema. Stets geht es um die Frage, welche medizinischen Daten die Kassen außerhalb der Zuständigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erheben dürfen oder nicht.
Die Krankenkassen dürfen Daten nur erheben, wenn sie hierfür eine Befugnis haben. Diese Erhebungsbefugnis hat allerdings ihre Grenzen in den für die gesetzliche Krankenversicherung abschließend im Sozialgesetzbuch geregelten Übermittlungsbefugnissen der Leistungserbringer.
So besteht beispielsweise keine Verpflichtung der Krankenhäuser zur Übermittlung von Krankenhausentlassungsberichten, Arztbriefen, Befundberichten, ärztlichen Gutachten, Röntgenaufnahmen usw. an die Krankenkassen. Denn der Gesetzgeber hat die Prüfung medizinischer Sachverhalte ausdrücklich dem MDK übertragen.
Medizinische Unterlagen nur an den Medizinischen Dienst der Krankenversichung
In § 275 SGB V ist eindeutig geregelt, dass die Krankenkassen beim MDK in den dort aufgeführten Fällen unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen eine gutachtliche Stellungnahme bei der Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzung, Art und Umfang der Leistung, zur Einleitung von Rehabilitationsleistungen sowie in bestimmten Fällen bei Arbeitsunfähigkeit einholen müssen. Die Kassen dürfen lediglich um die Übermittlung der Behandlungsdaten unmittelbar an den MDK ersuchen.
Auch die Versuche über Selbstauskunftsbögen und allgemein Schweigepflichtentbindungserklärungen an Informationen zum Gesundheitszustand oder Befindlichkeiten der Versicherten zu gelangen, entspricht vielfach nicht den datenschutzrechtlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches.
http://www.bfdi.bund.de/DE/Themen/Gesun ... ?nn=409690