Krass

Infos und News.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Bitte keine Beleidigungen, keine Mutmaßungen sondern nur FAKTEN
Benutzeravatar
Schwarze Rose
Beiträge: 56
Registriert: Mo 4. Jan 2010, 22:05

Krass

Ungelesener Beitrag von Schwarze Rose » Mo 25. Jan 2010, 13:12

Ich habe einen interessanten Artikel gefunden

Abstrakte Verweisbarkeit
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit wird die abstrakte Verweisung angewandt. Dies verschärft die Lage des Betroffenen deutlich. Die gesetzliche Rentenversicherung hat das Recht, Ihnen einen theoretischen Beruf anzurechnen, welchen Sie min. 6 Stunden täglich ausüben können, auch dann, wenn es diesen Beruf zur Zeit nicht auf dem Arbeitsmarkt gibt oder Sie diesen nicht ausüben können. Die theoretische Möglichkeit allein reicht aus, um Ihnen die Erwerbsminderungsrente zu versagen oder die Leistung zu kürzen.

Leider habe ich durch meine Recherchen die Quellenangabe verloren.

Liebe Grüße
Schwarze Rose
Nichts im Leben muss man fürchten. Man muss es nur verstehen. (Marie Curie)
Hinweis: Ich bin kein Rechtsanwalt und gebe nur meine Erfahrungen und Wissen weiter.

Benutzeravatar
Miko
Gesperrt
Beiträge: 4020
Registriert: Mi 30. Dez 2009, 14:20
Wohnort: Hochschwarzwald
Hat sich bedankt: 24 Mal
Danksagung erhalten: 735 Mal

Re: Krass

Ungelesener Beitrag von Miko » Mo 25. Jan 2010, 13:32

Widerspricht sich aber ganz schön mit Folgendem was auf den Seiten der DRV geschrieben steht und als GESETZ verankert ist:

Arbeitsmarkt, verschlossener

Der Begriff des verschlossenen Arbeitsmarktes hat in der gesetzlichen Rentenversicherung Bedeutung bei folgenden Fallkonstellationen:
1. Nach der Rechtsprechung zur konkreten Betrachtungsweise (Beschlüsse des BSG von 1969 und 1976) war für
halb- bis untervollschichtig erwerbsfähige Versicherte (Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum 31.12.2000) von Bedeutung, ob ihnen innerhalb eines Jahres nach Rentenantragstellung ein zumutbarer Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden konnte; war dies nicht möglich, so wurde der Teilzeitarbeitsmarkt als praktisch verschlossen angesehen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente bestand. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung gelten auch für die Renten wegen Erwerbsminderung nach dem ab 1.1.2001 geltenden Recht, und zwar bei der arbeitsmarktbedingten Rente. Der Versicherte mit einem verbliebenen Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich ist in diesen Fällen nicht nur teilweise, sondern voll erwerbsgemindert.

2. Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI besteht bei einem quantitativen Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich für eine Erwerbstätigkeit zu üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes grundsätzlich kein Rentenanspruch. Trotz eines verbliebenen quantitativen Leistungsvermögens von mindestens 6 Stunden täglich kann aber ein denkbarer Einsatz zu arbeitsmarktüblichen Bedingungen zweifelhaft und unter Umständen der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen sein.


Der Begriff des verschlossenen Arbeitsmarktes hat sich im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den sogenannten Katalog- und Seltenheitsfällen herausgebildet. In den dort einzeln bezeichneten Fällen wurde die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit gefordert, um im Einzelfall eine möglicherweise gegebene Verschlossenheit des Arbeitsmarktes zu auszuschließen. Im wesentlichen haben diese Grundsätze Eingang gefunden in den § 43 Abs. 3 SGB VI (in Kraft getreten ab 1.1.2001), und zwar durch das Merkmal der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes".

Können selbst leichteste Tätigkeiten nur noch mit vielfältigen Einschränkungen verrichtet werden, sind Zweifel angebracht, ob dieses Leistungsvermögen noch zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einsetzbar ist. Eine solche Fallgestaltung liegt z. B. bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer spezifischen Leistungsbehinderung vor. Auch sonstige Einschränkungen, z. B. das Erfordernis zusätzlicher Pausen, können eine Beschäftigung unter Arbeitsbedingungen, wie sie in Betrieben regelmäßig üblich sind, ausschließen.

In diesen Fällen muss der Rentenversicherungsträger eine konkret ausführbare Tätigkeit benennen. Für eine solche Verweisungstätigkeit müssen Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang vorhanden sein. Die in zeitlicher Hinsicht erhaltene Erwerbsfähigkeit darf nicht an Tätigkeiten gemessen werden, die es nur sehr selten oder gar nicht gibt bzw. die nur bestimmten Personengruppen vorbehalten sind (z. B. Arbeitsplätze in Werkstätten für behinderte Menschen).

Kann eine Verweisungstätigkeit nicht benannt werden, so gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen und es ist volle Erwerbsminderung anzunehmen.

Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung- ... sener.html
Gruß
Miko

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 19 Gäste