Arbeitsunfähigkeit!

Infos und News.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Bitte keine Beleidigungen, keine Mutmaßungen sondern nur FAKTEN
Benutzeravatar
Schwarze Rose
Beiträge: 56
Registriert: Mo 4. Jan 2010, 22:05

Arbeitsunfähigkeit!

Ungelesener Beitrag von Schwarze Rose » Mo 25. Jan 2010, 11:00

Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien)
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V
in der Fassung vom 1. Dezember 2003
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004; Nr. 61: S. 6501
zuletzt geändert am 19. September 2006
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 241: S. 7356
in Kraft getreten am 23. Dezember 2006

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Präambel
§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe
§ 3 Ausnahmetatbestände
§ 4 Verfahren der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
§ 5 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei Entgeltfortzahlung
§ 6 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
§ 7 Zusammenwirken mit anderen Einrichtungen
§ 8 Grundsätze der stufenweisen Wiedereingliederung
§ 9 Inkrafttreten
Anlage: Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung
§ 1 Präambel
(1) Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Bescheinigung über ihre voraussicht-liche Dauer erfordern – ebenso wie die ärztliche Beurteilung zur stufenweisen Wie-dereingliederung – wegen ihrer Tragweite für den Versicherten und ihrer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen sowie wirtschaftlichen Bedeutung besondere Sorgfalt.
(2) Diese Richtlinien haben zum Ziel, ein qualitativ hochwertiges, bundesweit standardi-siertes Verfahren für die Praxis zu etablieren, das den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt, Krankenkasse und Medizinischem Dienst verbessert.
§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe
(1) 1Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zu-letzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Ge-fahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. 2Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt ha-ben. 3Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krank-heitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung ab-trägliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.
(2) 1Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort, durch die dem Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll. 2Ebenso gilt die befristete Eingliederung eines arbeitsunfähi-gen Versicherten in eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht als Wiederauf-nahme der beruflichen Tätigkeit. 3Arbeitsunfähigkeit kann auch während einer Belas-tungserprobung und einer Arbeitstherapie bestehen.
(3) 1Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. 2Dabei ist es unerheblich, wel-cher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.
(4) 1Versicherte, bei denen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsver-hältnis endet und die aktuell keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt haben (An- oder Ungelernte), sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Er-krankung ausüben können. 2Die Krankenkasse informiert den Vertragsarzt über das Ende der Beschäftigung und darüber, dass es sich um einen an- oder ungelernten Arbeitnehmer handelt, und nennt ähnlich geartete Tätigkeiten. 3Beginnt während der Arbeitsunfähigkeit ein neues Beschäftigungsverhältnis, so beurteilt sich die Arbeits-unfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nach dem Anforderungsprofil des neuen Arbeitsplat-zes.
(5) 1Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung des Versicherten durch den Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. 2Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. 3Zwischen der Krankheit
und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein. 4Bei Arbeitslosen bezieht sich die Befragung des Versicherten auch auf den zeitlichen Umfang, für den der Versicherte sich der Agentur für Arbeit zur Vermittlung zur Verfügung gestellt hat.
(6) Rentner können, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, arbeitsunfähig nach Maß-gabe dieser Richtlinien sein.
(7) Für körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in Werkstätten für be-hinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten beschäftigt werden, gelten diese Richtlinien entsprechend.
(8) 1Für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Durchführung medizinischer Maßnah-men zur Herbeiführung einer Schwangerschaft gelten diese Richtlinien entspre-chend. 2Sie gelten auch bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder ei-nem unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB vorgenommenem Ab-bruch der Schwangerschaft (Beratungsregelung).
(9) 1Ist eine Dialysebehandlung lediglich während der vereinbarten Arbeitszeit möglich, besteht für deren Dauer, die Zeit der Anfahrt zur Dialyseeinrichtung und für die nach der Dialyse erforderliche Ruhezeit Arbeitsunfähigkeit. 2Dasselbe gilt für andere extra-korporale Aphereseverfahren. 3Die Bescheinigung für im Voraus feststehende Termi-ne soll in Absprache mit dem Versicherten in einer für dessen Belange zweckmäßi-gen Form erfolgen.
(10) Ist ein für die Ausübung der Tätigkeit oder das Erreichen des Arbeitsplatzes erforder-liches Hilfsmittel (z. B. Körperersatzstück) defekt, besteht Arbeitsunfähigkeit so lan-ge, bis die Reparatur des Hilfsmittels beendet oder ein Ersatz des defekten Hilfsmit-tels erfolgt ist.
§ 3 Ausnahmetatbestände
(1) Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn andere Gründe als eine Krankheit des Versi-cherten Ursache für eine Arbeitsverhinderung sind.
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor
– bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes. Die Be-scheinigung hierfür hat auf dem vereinbarten Vordruck (Muster Nr. 21) zu erfol-gen, der dem Arbeitgeber vorzulegen ist und zur Vorlage bei der Krankenkasse zum Bezug von Krankengeld ohne Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Ver-sicherten berechtigt,
– für Zeiten, in denen ärztliche Behandlungen zu diagnostischen oder therapeuti-schen Zwecken stattfinden, ohne dass diese Maßnahmen selbst zu einer Ar-beitsunfähigkeit führen,
–- bei Inanspruchnahme von Heilmitteln (z. B. physikalisch-medizinische Thera-pie),
– bei Teilnahme an ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation oder rehabilitati-ven Leistungen anderer Art (Koronarsportgruppen u. A.),
– bei Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitati-onsleistungen, es sei denn, vor Beginn der Leistung bestand bereits Arbeitsun-
fähigkeit und diese besteht fort oder die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine in-terkurrente Erkrankung ausgelöst,
– wenn Beschäftigungsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz oder dem Mut-terschutzgesetz (Zeugnis nach § 3 Abs. 1 MuSchG) ausgesprochen wurden,
– bei Organspenden für die Zeit, in welcher der Organspender infolge seiner Spende der beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen kann,
– bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hinter-grund und ohne Komplikationen oder
– bei einer nicht durch Krankheit bedingten Sterilisation (Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinien).
§ 4 Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
(1) 1Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind körperlicher, geistiger und seeli-scher Gesundheitszustand des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. 2Deshalb dürfen die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und die Empfehlung zur stu-fenweisen Wiedereingliederung nur auf Grund ärztlicher Untersuchungen erfolgen.
(2) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für den Anspruch auf Krankengeld.
(3) 1Der Vertragsarzt teilt der Krankenkasse auf Anforderung vollständig und in der Re-gel innerhalb von drei Werktagen weitere Informationen auf den vereinbarten Vordru-cken mit. 2Derartige Anfragen seitens der Krankenkasse sind in der Regel frühestens nach einer kumulativen Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit eines Erkrankungsfalles von 21 Tagen zulässig. 3In begründeten Fällen sind auch weitergehende Anfragen der Krankenkasse möglich.
(4) Sofern der Vertragsarzt – abweichend von der Feststellung im Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung – weiterhin Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist diese von ihm zu begründen.
§ 5 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung
(1) 1Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Muster Nr. 1) dürfen nur von Vertragsärzten oder deren persönlichen Vertretern für die Erst-feststellung einer Arbeitsunfähigkeit und während der Zeit des Anspruchs auf Ent-geltfortzahlung im Krankheitsfall ausgestellt werden. 2In der Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung sind die Diagnosen einzutragen, welche die Arbeitsunfähigkeit begrün-den, und entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V zu bezeichnen. 3Glei-ches gilt während des Anspruchs auf Fortzahlung der Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Übergangsgeld). 4Bei einer nicht durch Krankheit erforderlichen Sterilisation ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausschließlich für Zwecke der Entgeltfortzahlung erforderlich.
(2) 1Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung angegeben, ist nach Prüfung der aktuellen Verhältnisse eine ärztliche Bescheinigung jeweils mit An-gabe aller aktuell die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen über das Fortbe-stehen der Arbeitsunfähigkeit nach Muster Nr. 1 (Folgebescheinigung) auszustellen. 2Symptome (z. B. Fieber, Übelkeit) sind nach spätestens sieben Tagen durch eine
Diagnose oder Verdachtsdiagnose auszutauschen. 3Dies trifft auch zu, wenn aus ge-sundheitlichen Gründen der Versuch der Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach Be-endigung der vom Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgreich war. 4Die Ar-beitsunfähigkeit wird dadurch nicht unterbrochen, sondern besteht bis zur endgülti-gen Wiederaufnahme der Arbeit fort. 5Folgen zwei getrennte Arbeitsunfähigkeitszei-ten mit unterschiedlichen Diagnosen unmittelbar aufeinander, dann ist für die zweite Arbeitsunfähigkeit eine Erstbescheinigung auszustellen.
(3) 1Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes lie-gende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. 2Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist e-benso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsun-fähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.
(4) Besteht an arbeitsfreien Tagen Arbeitsunfähigkeit, z. B. an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen auf Grund einer flexiblen Ar-beitszeitregelung (sogenannte Brückentage), ist sie auch für diese Tage zu beschei-nigen.
(5) Liegen dem Vertragsarzt Hinweise auf (z. B. arbeitsplatzbezogene) Schwierigkeiten für die weitere Beschäftigung des Versicherten vor, sind diese der Krankenkasse in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitzuteilen (Verweis auf § 7 Abs. 4 der Richtli-nien).
(6) Bei Feststellung oder Verdacht des Vorliegens eines Arbeitsunfalls, auf Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, eines Versorgungsleidens, eines sonstigen Un-falls oder bei Vorliegen von Hinweisen auf Gewaltanwendung oder drittverursachte Gesundheitsschäden ist gemäß § 294 a SGB V auf der Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung ein entsprechender Vermerk anzubringen.
§ 6 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
(1) 1Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von Entgeltersatzleistun-gen ist ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt auf der Bescheini-gung für die Krankengeldzahlung (Muster Nr. 17) zu attestieren. 2Diese Bescheini-gung ist stets mit allen aktuell die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen – be-zeichnet entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V – auszustellen.
(2) 1Die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung soll in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen. 2Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krank-heitsverlaufs offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträume der Arbeitsunfä-higkeit bescheinigt werden.
(3) 1Die Bescheinigung über die letzte Arbeitsunfähigkeitsperiode ist dann zu versagen, wenn der Kranke entgegen ärztlicher Anordnung und ohne triftigen Grund länger als eine Woche nicht zur Behandlung gekommen ist und bei der Untersuchung arbeits-fähig befunden wird. 2In diesem Falle darf lediglich die Arbeitsfähigkeit ohne den Tag ihres Wiedereintritts bescheinigt werden; zusätzlich ist der vorletzte Behandlungstag anzugeben. 3Erscheint ein Versicherter entgegen ärztlicher Aufforderung ohne trifti-
gen Grund nicht zum Behandlungstermin, kann eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit versagt werden. 4In diesem Fall ist von einer erneuten Arbeits-unfähigkeit auszugehen, die durch eine Erstbescheinigung zu attestieren ist.
§ 7 Zusammenwirken mit anderen Einrichtungen
(1) 1Der Arzt übermittelt dem Medizinischen Dienst auf Anfrage in der Regel innerhalb von drei Werktagen die Auskünfte und krankheitsspezifischen Unterlagen, die dieser im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. 2Sofern vertraglich für diese Auskunftserteilung Vordrucke verein-bart worden sind, sind diese zu verwenden.
(2) 1Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist grundsätzlich verbindlich. 2Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst Meinungsverschieden-heiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens be-antragen. 3Sofern der Vertragsarzt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er diesen Antrag unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des Medizinischen Dienstes zu stellen.
(3) Bei Feststellung oder Verdacht des Vorliegens eines Arbeitsunfalls ist der Versicher-te unverzüglich einem zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung zugelassenen Arzt vorzustellen.
(4) Kann der Versicherte nach ärztlicher Beurteilung die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ohne nachteilige Folgen für seine Gesundheit oder den Gesundungsprozess ver-richten, kann die Krankenkasse mit Zustimmung des Versicherten beim Arbeitgeber die Prüfung anregen, ob eine für den Gesundheitszustand des Versicherten unbe-denkliche Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber möglich ist.
§ 8 Grundsätze der stufenweisen Wiedereingliederung
Empfehlungen zur Ausgestaltung einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Er-werbsleben gemäß § 74 SGB V und § 28 SGB IX finden sich in der Anlage dieser Richtlinien.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft.
Köln, den 1. Dezember 2003
Der Vorsitzende
Jung

Anlage: Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung
1. Bei Arbeitsunfähigkeit kann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz auch bei weiterhin not-wendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen Grün-den angezeigt sein. Über den Weg der stufenweisen Wiedereingliederung wird der Ar-beitnehmer individuell, d. h. je nach Krankheit und bisheriger Arbeitsunfähigkeitsdauer schonend, aber kontinuierlich bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit an die Belastungen seines Arbeitsplatzes herangeführt. Der Arbeitnehmer erhält damit die Möglichkeit, sei-ne Belastbarkeit entsprechend dem Stand der wiedererreichten körperlichen, geistigen und seelischen Leistungsfähigkeit zu steigern. Dabei sollte die Wiedereinglie-derungsphase in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
2. Die stufenweise Wiedereingliederung erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Versichertem, behandelndem Arzt, Arbeitgeber, Arbeitnehmervertretung, Be-triebsarzt, Krankenkasse sowie ggf. dem MDK und dem Rehabilitationsträger auf der Basis der vom behandelnden Arzt unter Beachtung der Schweigepflicht gegebenen Empfehlungen zur vorübergehenden Einschränkung der quantitativen oder qualitativen Belastung des Versicherten durch die in der Wiedereingliederungsphase ausgeübte be-rufliche Tätigkeit. Eine standardisierte Betrachtungsweise ist nicht möglich, so dass der zwischen allen Beteiligten einvernehmlich zu findenden Lösung unter angemessener Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommt. Der Vertragsarzt kann – mit Zustimmung des Versicherten – vom Betriebsarzt, vom Betrieb oder über die Krankenkasse eine Beschreibung über die Anforderungen der Tätigkeit des Versicherten anfordern.
3. Die infolge der krankheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu vermei-denden arbeitsbedingten Belastungen sind vom behandelnden Arzt zu definieren. Der Vertragsarzt kann der Krankenkasse einen Vorschlag unterbreiten, der die quantitativen und qualitativen Anforderungen einer Tätigkeit beschreibt, die aufgrund der krankheits-bedingten Leistungseinschränkung noch möglich sind. Ist die Begrenzung der Belas-tung des Versicherten durch vorübergehende Verkürzung der täglichen Arbeitszeit me-dizinisch angezeigt, kann auch dies eine geeignete Maßnahme zur stufenweisen Wie-dereingliederung sein.
4. Eine stufenweise Wiedereingliederung an Arbeitsplätzen, für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen erforder-lich sind, kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betriebsarztes erfolgen. Ausge-nommen davon bleiben die Fälle, bei denen feststeht, dass die am Arbeitsplatz vorlie-gende spezifische Belastung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gesundungs-prozess des Betroffenen selbst oder Unfall- oder Gesundheitsgefahren für ihn selbst oder Dritte mit sich bringen kann.
5. Während der Phase der stufenweisen Wiedereingliederung ist der Versicherte in regel-mäßigen Abständen vom behandelnden Arzt auf die gesundheitlichen Auswirkungen zu untersuchen. Ergeben die regelmäßigen Untersuchungen eine Steigerung der Belast-barkeit, ist eine Anpassung der stufenweisen Wiedereingliederung vorzunehmen. Stellt sich während der Phase der Wiedereingliederung heraus, dass für den Versicherten nachteilige gesundheitliche Folgen erwachsen können, ist eine Anpassung an die Be-lastungseinschränkungen vorzunehmen oder die Wiedereingliederung abzubrechen. Ergibt sich während der stufenweisen Wiedereingliederung, dass die bisherige Tätigkeit auf Dauer krankheitsbedingt nicht mehr in dem Umfang wie vor der Arbeitsunfähigkeit
aufgenommen werden kann, so ist hierüber die Krankenkasse unverzüglich schriftlich zu informieren.
6. Erklärt der Arbeitgeber, dass es nicht möglich ist, den Versicherten zu beschäftigen, ist die stufenweise Wiedereingliederung nicht durchführbar.
7. Alle Änderungen des vereinbarten Ablaufs der Wiedereingliederung sind den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.
8. Voraussetzung für die stufenweise Wiedereingliederung ist die Einverständniserklärung des Versicherten auf dem vereinbarten Vordruck. Auf diesem hat der Arzt die tägliche Arbeitszeit und diejenigen Tätigkeiten anzugeben, die der Versicherte während der Phase der Wiedereingliederung ausüben kann bzw. denen er nicht ausgesetzt werden darf. Der Arbeitgeber soll eine ablehnende Stellungnahme nach Nummer 6 der Anlage dieser Richtlinien ebenfalls auf dem Vordruck bescheinigen.

Ein bischen zum lesen, hilft vielleicht auch unsere Misere zu verstehen. :sterne:
Liebe Grüße
Schwarze Rose
Nichts im Leben muss man fürchten. Man muss es nur verstehen. (Marie Curie)
Hinweis: Ich bin kein Rechtsanwalt und gebe nur meine Erfahrungen und Wissen weiter.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 9 Gäste